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Urlaub nach Hamburger Modell

B
Bekki
Nov 2016 bearbeitet

Hallo. Wir haben einen Kollegen (Vollzeit) der nach 10Monaten krank, nun mit dem Hamburger Modell in den kommenden 4Wochen arbeitet. Danach soll er (lt.Chef) seinen Resturlaub von 7Wochen. Gleich im Anschluss vom Hamb.Modell. Meine Frage: Ist das rechtens? Muss er diesen nehmen, auch wenn er eigentlich nicht will. Kann er sich davon einen teil ausbezahlen lassen? Bin für Tipps und Ratschläge sehr dankbar. MfG Rebekka

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Community-Antworten (7)

G
gironimo

14.10.2012 um 17:24 Uhr

Zwangsurlaub? Das wäre ein Fall für den BR im Sinne des § 87 Abs 1 Nr. 5 BetrVG.

Also - ja es geht, wenn beide Parteien einverstanden sind - oder - ja es geht, wenn der Fall strittig ist und mit dem BR eine Einigung erzielt wurde und - nein, es geht nicht, wenn keine Einigung erzielt wurde (dann ggf. E-Stelle).

R
rechtbekommen

14.10.2012 um 17:38 Uhr

Ausbezahlen geht nur beim Ausscheiden. So zu mindest beim gesetzlichen Urlaub. Beim tariflichen Urlaub nur wenn im TV es vereinbart waere, wobei ich solches nicht kenne. Auch mal wegen des Ansinnen des AG in § 7 Bundesurlaubsgesetz schauen. § 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs (1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt. (2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen. (3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

Urlaub direkt nach der Wiedereingliederung macht diese ggf unwirksam.

W
Watschenbaum

14.10.2012 um 18:00 Uhr

die Gefahr besteht, daß Urlaubsansprüche, die aufgrund langer Krankheit angesammelt wurden, verfallen könnten, wenn sie nicht rechtzeitig genommen werden, und genommen werden können sie, sobald man nicht mehr als arbeitsunfähig gilt

da ist die Rechtsprechung momentan noch ziemlich am arbeiten das BAG hat sich noch nicht abschließend geäußert, sieht aber rein aufgrund der Gesetzeslage keine automatischen Verfallsfristen, jedoch nach Tarifverträgen möglicherweise, bei einem Abgeltungsanspruch auf jeden Fall, falls ein Tarifvertrag Ausschlußfristen vorsieht ein LAG sieht eine 15-Monatsfrist als gerechtfertigt, dem widerspricht ein anderes AG in einem anderen Fall, die EU-Rechtsprechung hierzu wird unterschiedlich ausgelegt Auch eine Auszahlung im laufenden Arbeitsverhältnis wird nicht mehr gänzlich abgelehnt, obwohl das BUrlG dies nur bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsieht

Resturlaub von 7 Wochen bedeutet, es ist noch Urlaub aus dem letzten Urlaubsjahr 2011 offen, der wurde wohl wirksam ins neue Urlaubsjahr 2012 übertragen

Man sollte sich einen Rat eines Fachanwalts zu dem Thema (unter genauer Berücksichtigung des Einzelfalls mit allen einschlägigen Vereinbarungen und Besonderheiten ) einholen, da man im Moment ohne Überblick einiges falsch machen könnte und im schlimmsten Fall ist dann der /ein Teil des Urlaubs weg

am besten sucht man eine einvernehmliche Einigung mit dem AG

H
Hoppel

14.10.2012 um 18:24 Uhr

@ Watschenbaum

Eine Auszahlung im lfd. Arbeitsverhältnis kann aber auch nur den Urlaubsanteil betreffen, der über den gesetzlichen Mindestanspruch hinaus geht. Solche Regelungen waren grundsätzlich aber schon immer möglich.

Auch hat sich das BAG am 7. August 2012 m.E. sehr klar dazu geäussert, dass Urlaubsansprüche 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfallen. Urlaubsansprüche aus 2011 wären demnach am 31. März 2013 verfallen.

@ rechtbekommen

Wie sollte die direkte Urlaubsnahme nach einer Wiedereingliederung diese unwirksam machen? Verstehe ich nicht. Was wären denn die Konsequenzen?

@ Rebekka

Auch wenn hier einige Urlaubswochen aufgelaufen sind, greift trotzdem § 7 BUrlG und somit müssen die Urlaubswünsche des Kollegen berücksichtigt werden. Was die Ausbezahlung betrifft ... wo kein Kläger, da kein Richter! Aber der gesetzliche Mindestanspruch (20 Tage bei 5 Tage Woche, 25 Tage bei 6 Tage Woche) sollte trotzdem unangetastet bleiben. Der Kollege wird ggf. noch froh sein, über diesen Urlaub verfügen zu können.

W
Watschenbaum

14.10.2012 um 20:35 Uhr

ja, stimmt, Hoppel, im August fielen durch das BAG klare Worte

W
Watschenbaum

14.10.2012 um 22:31 Uhr

aaalso, so schauts im Moment aus :

Bei langjährig arbeitsunfähigen Arbeitnehmern ist § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG, wonach im Fall der Übertragung der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden muss, unionsrechtskonform so auszulegen, dass der Urlaubsanspruch 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfällt. Der EuGH hat in der KHS-Entscheidung vom 22. November 2011 seine Rechtsprechung bezüglich des zeitlich unbegrenzten Ansammelns von Urlaubsansprüchen arbeitsunfähiger Arbeitnehmer geändert und den Verfall des Urlaubs 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres nicht beanstandet Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 -

das dieser Entscheidung zugrundeliegende EuGH-Urteil :

Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten wie etwa Tarifverträgen nicht entgegensteht, die die Möglichkeit für einen während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeitsunfähigen Arbeitnehmer, Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln, dadurch einschränken, dass sie einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten vorsehen, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt.

EuGH, Urteil vom 22. 11. 2011 - C-214/10

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