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Befristung auf eigenen Wunsch?

T
takkus
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Kollegen,

ich habe mal eine Frage zu § 14 Abs. 1 Ziff. 6 TzBfG:

Das befr. AV eines ArbN endet mit eintreten eines Sachgrundes. Nun findet der ArbN keinen Neubeschäftigung und bittet den ArbG ihn wieder einzustellen. Der ArbG sagt nein, denn 3 Jahre sind noch nicht vergangen und somit wäre es ein AV auf Dauer. Das möchte der ArbG nicht. Kann im nun neu zuvereinbarenden ArbVertrag festgehalten werden, das der ArbN eine zeitliche Befristung des AV ausdrücklich wünscht? Ist das ein Grund i.S. Nr. 6 ? Kann ich so einen ArbN befristet wieder in die Firma holen?

Danke für Eure Antworten.

1.86607

Community-Antworten (7)

G
gironimo

29.09.2011 um 12:28 Uhr

Ja. Das sehe ich so.

N
NoPain

29.09.2011 um 12:44 Uhr

Mal abgesehen davon das ich mit der Aussage von @gironimo nicht übereinstimme, auch wenn es gilt "Wo kein Kläger da kein Richter", begibt sich Euer AG sicherlich nicht in die Lage einer möglichen Entfristungsklage.

Auf welche Grundlage wurde denn dieser MA befristet eingestellt? Mit oder ohne Sachgrund? Besteht weiter die Grundlage, dass in Zukunft für GENAU diese Arbeiten MA gebraucht werden?

Nachtrag:

Frage wohl erübrigt da dieser MA ja mit Sachgrund eingestellt wurde!

T
takkus

29.09.2011 um 12:58 Uhr

@NoPain

Sachgrund war Facharztausbildung. Sachgrund eingetreten, AV beendet. ArbG würde ihn sofort wieder einstellen, aber eben nicht mit einem AV auf Dauer.

B
blackjack

29.09.2011 um 13:15 Uhr

takkus, auch der Wunsch des Arbeitnehmers kann die Befristung eines Arbeitsvertrages sachlich rechtfertigen. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer auch bei einem Angebot des Arbeitgebers auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags nur ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart hätte.

P
Petrus

29.09.2011 um 15:46 Uhr

Was ginge, wäre eine erneute Befristung mit Sachgrund, z.B. Elternzeitvertretung o.ä.

P
paula

29.09.2011 um 18:36 Uhr

als AG würde ich mich hier nicht auf das schmale Brett des § 14 I Nr. 6 TzBfG begeben.

Dieser Sachgrund ist nämlich gerade nicht gegeben, wenn der AG sagt ich kann dich nicht unbefristet einstellen und der AN dann die Befristung wünscht. Dem Mißbrauch durch AG wäre so ja Tür und Tor geöffnet....

Also entweder es gibt einen belastbaren Sachgrund (siehe petrus) oder es wird wohl nichts mit der Einstellung (außer der AG kommt doch mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag ums Eck). Das sind eben die Konsequenzen des TzBfG die die AN schützen sollen

B
blackjack

29.09.2011 um 19:12 Uhr

Wie das BAG das sieht;

BAG, Urteil v. 5.6.2002, 7 AZR 241/01; BAG, Urteil v. 4.12.2002, 7 AZR 492/01. BAG, Urteil v. 8.1998, 7 AZR 349/97 BAG, Urteil v. 26.4.1985, 7 AZR 316/84.

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