Befristung auf eigenen Wunsch?
Hallo Kollegen,
ich habe mal eine Frage zu § 14 Abs. 1 Ziff. 6 TzBfG:
Das befr. AV eines ArbN endet mit eintreten eines Sachgrundes. Nun findet der ArbN keinen Neubeschäftigung und bittet den ArbG ihn wieder einzustellen. Der ArbG sagt nein, denn 3 Jahre sind noch nicht vergangen und somit wäre es ein AV auf Dauer. Das möchte der ArbG nicht. Kann im nun neu zuvereinbarenden ArbVertrag festgehalten werden, das der ArbN eine zeitliche Befristung des AV ausdrücklich wünscht? Ist das ein Grund i.S. Nr. 6 ? Kann ich so einen ArbN befristet wieder in die Firma holen?
Danke für Eure Antworten.
Community-Antworten (7)
29.09.2011 um 12:28 Uhr
Ja. Das sehe ich so.
29.09.2011 um 12:44 Uhr
Mal abgesehen davon das ich mit der Aussage von @gironimo nicht übereinstimme, auch wenn es gilt "Wo kein Kläger da kein Richter", begibt sich Euer AG sicherlich nicht in die Lage einer möglichen Entfristungsklage.
Auf welche Grundlage wurde denn dieser MA befristet eingestellt? Mit oder ohne Sachgrund? Besteht weiter die Grundlage, dass in Zukunft für GENAU diese Arbeiten MA gebraucht werden?
Nachtrag:
Frage wohl erübrigt da dieser MA ja mit Sachgrund eingestellt wurde!
29.09.2011 um 12:58 Uhr
@NoPain
Sachgrund war Facharztausbildung. Sachgrund eingetreten, AV beendet. ArbG würde ihn sofort wieder einstellen, aber eben nicht mit einem AV auf Dauer.
29.09.2011 um 13:15 Uhr
takkus, auch der Wunsch des Arbeitnehmers kann die Befristung eines Arbeitsvertrages sachlich rechtfertigen. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer auch bei einem Angebot des Arbeitgebers auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags nur ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart hätte.
29.09.2011 um 15:46 Uhr
Was ginge, wäre eine erneute Befristung mit Sachgrund, z.B. Elternzeitvertretung o.ä.
29.09.2011 um 18:36 Uhr
als AG würde ich mich hier nicht auf das schmale Brett des § 14 I Nr. 6 TzBfG begeben.
Dieser Sachgrund ist nämlich gerade nicht gegeben, wenn der AG sagt ich kann dich nicht unbefristet einstellen und der AN dann die Befristung wünscht. Dem Mißbrauch durch AG wäre so ja Tür und Tor geöffnet....
Also entweder es gibt einen belastbaren Sachgrund (siehe petrus) oder es wird wohl nichts mit der Einstellung (außer der AG kommt doch mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag ums Eck). Das sind eben die Konsequenzen des TzBfG die die AN schützen sollen
29.09.2011 um 19:12 Uhr
Wie das BAG das sieht;
BAG, Urteil v. 5.6.2002, 7 AZR 241/01; BAG, Urteil v. 4.12.2002, 7 AZR 492/01. BAG, Urteil v. 8.1998, 7 AZR 349/97 BAG, Urteil v. 26.4.1985, 7 AZR 316/84.
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