Erstellt am 29.09.2011 um 10:28 Uhr von gironimo
Erstellt am 29.09.2011 um 10:44 Uhr von NoPain
Mal abgesehen davon das ich mit der Aussage von @gironimo nicht übereinstimme, auch wenn es gilt "Wo kein Kläger da kein Richter", begibt sich Euer AG sicherlich nicht in die Lage einer möglichen Entfristungsklage.
Auf welche Grundlage wurde denn dieser MA befristet eingestellt? Mit oder ohne Sachgrund? Besteht weiter die Grundlage, dass in Zukunft für GENAU diese Arbeiten MA gebraucht werden?
Nachtrag:
Frage wohl erübrigt da dieser MA ja mit Sachgrund eingestellt wurde!
Erstellt am 29.09.2011 um 10:58 Uhr von takkus
@NoPain
Sachgrund war Facharztausbildung. Sachgrund eingetreten, AV beendet. ArbG würde ihn sofort wieder einstellen, aber eben nicht mit einem AV auf Dauer.
Erstellt am 29.09.2011 um 11:15 Uhr von blackjack
takkus,
auch der Wunsch des Arbeitnehmers kann die Befristung eines Arbeitsvertrages sachlich rechtfertigen.
Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer auch bei einem Angebot des Arbeitgebers auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags nur ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart hätte.
Erstellt am 29.09.2011 um 13:46 Uhr von petrus
Was ginge, wäre eine erneute Befristung mit Sachgrund, z.B. Elternzeitvertretung o.ä.
Erstellt am 29.09.2011 um 16:36 Uhr von paula
als AG würde ich mich hier nicht auf das schmale Brett des § 14 I Nr. 6 TzBfG begeben.
Dieser Sachgrund ist nämlich gerade nicht gegeben, wenn der AG sagt ich kann dich nicht unbefristet einstellen und der AN dann die Befristung wünscht. Dem Mißbrauch durch AG wäre so ja Tür und Tor geöffnet....
Also entweder es gibt einen belastbaren Sachgrund (siehe petrus) oder es wird wohl nichts mit der Einstellung (außer der AG kommt doch mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag ums Eck). Das sind eben die Konsequenzen des TzBfG die die AN schützen sollen
Erstellt am 29.09.2011 um 17:12 Uhr von blackjack
Wie das BAG das sieht;
BAG, Urteil v. 5.6.2002, 7 AZR 241/01;
BAG, Urteil v. 4.12.2002, 7 AZR 492/01.
BAG, Urteil v. 8.1998, 7 AZR 349/97
BAG, Urteil v. 26.4.1985, 7 AZR 316/84.