Hallo Kollegen,

ich habe mal eine Frage zu § 14 Abs. 1 Ziff. 6 TzBfG:

Das befr. AV eines ArbN endet mit eintreten eines Sachgrundes. Nun findet der ArbN keinen Neubeschäftigung und bittet den ArbG ihn wieder einzustellen. Der ArbG sagt nein, denn 3 Jahre sind noch nicht vergangen und somit wäre es ein AV auf Dauer. Das möchte der ArbG nicht.
Kann im nun neu zuvereinbarenden ArbVertrag festgehalten werden, das der ArbN eine zeitliche Befristung des AV ausdrücklich wünscht? Ist das ein Grund i.S. Nr. 6 ? Kann ich so einen ArbN befristet wieder in die Firma holen?


Danke für Eure Antworten.