Erstellt am 14.09.2011 um 11:14 Uhr von rkoch
Ganz einfach: Der Betriebsrat handelt durch Beschlüsse. Was er beschließt wird gemacht. Das bezieht sich nicht nur auf mitbestimmungsrelevante Sachen sonder auf das gesamte Handeln des BR.
Wenn also der BR beschließt, das der BRV das BR-Büro aufzuräumen hat, dann hat er das grundsätzlich zu tun..... natürlich hat das ganze seine Grenzen in den grundsätzlichen dem Betriebsrat zuzuordnenden Aufgaben. Ein Beschluß, das der BRV Kaffee holen geht braucht ihn nicht zu interessieren.
Am Ende kann der Freigestellte (ich sage hier jetzt extra nicht BRV) die Beschlüsse des BR irgendwelche Aufgaben zu erfüllen ignorieren, aber dann wird halt über kurz oder lang vom BR ein anderer Freigestellter gewählt (muß ja schließlich nicht zwingend der BRV sein)....
EDIT:
Das gesagte gilt natürlich grundsätzlich auch für alle BRM, nur wenn die nicht freigestellt sind hat man kein Druckmittel sie zu verpflichten, außer man erwägt §23 BetrVG wenn sich die BRM vehement weigern sich an der BR-Arbeit zu beteiligen... Ob man damit dann durchkäme steht noch auf einem anderen Blatt, aber zur BR-Arbeit gehört eben nicht nur das Handheben, sondern auch Recherche, Vorbereitung, etc. pp. und irgendwer muß das am Ende ja auch machen....
Erstellt am 14.09.2011 um 18:20 Uhr von Kurzarbeiter
rkoch
..ich möchte Dir hier etwas widersprechen. Kein BRM ist zwingend an alle Beschlüsse gebunden. Büro aufräumen schon garn nicht.
Wenn ein BR z.B. beschließen würde, wir vertreten diese Meinung zu einem Thema, kann jedes BRM auch seine andere Meinung äußern.
Weder ist der BRV der Chef der BR noch umgekehrt. Nur wenn der BRV sich gegen die Mehrheit der BRM stellt, dort im der Verlust dieser Funktion. Gleiches gilt für Freigestellte. Klar der BR kann sich eine GO geben und dort Dinge regeln welche grundsätzlich einzuhalten sind. Doch auch dann geht es nicht, dass der Freigestellte das Büro aufräumen muss.
Anders, der BR beschließt, dass bestimmte BRM eine BV aushandeln/verhandeln sollen. Dann sollten diese es manchen. Doch bei Verweigerung kann auch das Gremium dann nichts tun. Denn daraus einen Fall des § 23 zu machen, fast bis ganz unmöglich.
Per Gesetz ist jedes BRM frei in seinen Entscheiungen und seinem Handeln.
Handelt aber ein Freigestelltes gegen die Interessen des Gremiums, kann das Germium die Freistellung ändern. Wenn es aber Freistellungen per Listen gab, müsste die betroffene Liste hier handeln. Die andere Liste könnte es nicht.
Welche Grenzen gilt es für die Freistellung beachten?
Das freigestellte Betriebsratsmitglied darf sich nur der Erfüllung seiner Aufgaben aus dem Betriebsverfassungsgesetz widmen. Dazu gehört nicht die Teilnahme an Gewerkschaftsveranstaltungen oder das Anwerben neuer Gewerkschaftsmitglieder. "Für diese Anlässe muss der Betriebsrat seine Freizeit nutzen", sagt Rechtsanwalt Stück. Auch die Begleitung oder Vertretung von Kollegen in Gerichtsverhandlungen sei nicht durch das Betriebsverfassungsgesetz gedeckt, entschied das Bundesarbeitsgericht (Az. 6 AZR 290/81). Nur wenn der Betriebsrat selbst Beteiligter im Verfahren ist, beispielsweise als Zeuge, ist sein Gang zum Gericht durch seine Aufgaben gedeckt.
Solltest Du aber Unterlagen / Urteile haben welches anderes besagen her damit!!
Erstellt am 14.09.2011 um 20:09 Uhr von rainerw
Sehe 2 Antworten die Beide das gleiche Aussagen
Erstellt am 15.09.2011 um 15:15 Uhr von rkoch
@Kurzarbeiter
Wie rainerw feststellt sagst Du nichts anderes aus als das was ich ausdrücken wollte (hab ich mich so falsch ausgedrückt?). Ich bezog mich natürlich nur auf die Arbeitsverteilung im BR, denn das war IMHO auch die Frage....