Erstellt am 08.09.2011 um 17:59 Uhr von wölfchen
. . . erst einmal: der BRV ist und bleibt der Empfangsberechtigte. Und bei einem 5-er BR - wie groß (oder vielmehr wie klein) sollen denn da die Arbeitsgruppen sein? Eine Aufgabenverteilung innerhalb des BR ist an sich schon nicht verkehrt - und als wir noch ein 5-er BR waren, haben wir zu bestimmten temporären Aufgaben (Erarbeitung einer BV z.B.) eine ebenso temporäre Arbeitsgruppe gebildet, aber generell wurde uns von Arbeitsgruppen abgeraten - die haben wir außer dem vorgeschreibenen Betriebsausschuß auch bis heute nicht, weil man da ein Stück weit auch die Einflußnahme aus der Hand gibt.
Warum wollt Ihr Euch das antun? Fehlt es an der Zeit? Dann verschafft Euch diese . . .
Erstellt am 08.09.2011 um 18:09 Uhr von BrHamburg
Hallo wölfchen,
die Arbeitsgruppen bestehen aus zwei, in einem Fall aus drei Personen. An Zeit fehlt es uns nicht (wir sind zwei Teilfreigestellte zu jeweils 50%)...
Wir hatten uns nur überlegt die restlichen BRM mehr an der Arbeit teilhaben lassen zu wollen. Momentan liegt es halt in unseren Händen. Wir bereiten alles vor und präsentieren es dem Gremium auf den Sitzungen. Wir möchten nicht, dass die anderen drei den reelen Bezug verlieren und sich aufs Lesen und Handheben bei Beschlüssen beschränken... Deswegen eben die Überlegung so gut, wie alles in Arbeitsgruppen aufzuteilen. So hat jede Person ihre Aufgaben...
Ich gebe zu, dass ich mich vorhin schon gefragt habe, wie wir das koordinieren wollen.
Vorschläge, wie man die anderen BRM besser in die Arbeit einbinden kann? Besser nur "kleine" Arbeitsaufträge verteilen?
Erstellt am 08.09.2011 um 18:57 Uhr von Kölner
@BrHamburg
Das,w as Ihr da machen wollt, ist aus meiner Sicht uneffektiv und - mitunter - auch gefährlich.
Ich halte z.B. viel davon, wenn die Moderation der BR-Sitzungen reihum geht. Die Vorbereitung und Durchführung einer BVers. ebenso verteilt wird. Wenn man dann noch die Kollegen mit unterschiedlichen BRM's an ihrem Arbeitsplatz regelmäßig aufsucht, den ASA ernst nimmt, den Datenschutz und das BEM entsprechend besetzt, dann sollte es einem 5er Gremium nicht langweilig werden...
Erstellt am 08.09.2011 um 19:21 Uhr von gironimo
Das jeder Aufgaben übernimmt, finde ich nicht schlecht. Es müssen ja keine festgelegten Ausschüsse sein. Man kann ja in den jeweiligen Sitzungen die Aufgaben verteilen. Es wird sich ohnehin bald zeigen, dass jeder seine Vorlieben - sprich besonderen Themen hat, auf die er sich im Laufe der Zeit auch weiterbildet u.s.w.
Zwar bleibt der Vorsitzende derjenige, der empfangsberechtigt ist, deswegen können die anderen aber auch Verhandlungen im Auftrag des Betriebsrats führen. Die Zustimmung oder Ablehnung eines Verhandlungsergebnisses solltet Ihr aber dem Gremium vorbehalten.
Der BR kann sich eine Geschäftsordnung geben, die die internen Abläufe u.s.w. regeln.
Erstellt am 08.09.2011 um 20:04 Uhr von Kölner
@gironimo
Naja...eine GO bei einem so kleinen Gremium ist - gelinde gesagt - völlig überflüssig!
Erstellt am 08.09.2011 um 20:04 Uhr von charlot
Gewerkschaftsarbeit ist keine BR Arbeit. Also kann der BR hierzu auch keine ArbG oder Ausschuß bilden.
Das ginge nur in der Freizeit!
Erstellt am 09.09.2011 um 03:25 Uhr von azrael
viel input bei einer -augenscheinlich- so unaufregenden frage.
abgesehen davon, dass ich den wenigen antworten viel für unsere eigene br-arbeit entnehmen kann, hätte ich gern gewusst, wie man in nem 5er BR für zwei leute eine 50% teilfreistellung bekommt? meine selbsteinschätzung bekommt gerade große risse, helft mir bitte bei der kompensation :)
p.s. sorry dass ich dein forum hier nutze um selbst an infos zu kommen @ BrHamburg
Erstellt am 09.09.2011 um 10:27 Uhr von AuchausHH
das mit den zweit Teilfreistellungen würde mich auch interessieren
Erstellt am 09.09.2011 um 10:35 Uhr von blackjack
@AuchausHH, azrael,
Für Betriebe mit in der Regel weniger als 200 Arbeitnehmern ist keine feste Freistellung für bestimmte Stundenzahlen vorgesehen. Daraus folgt aber nicht, dass hier keine Freistellung von beruflicher Tätigkeit in Betracht kommt, sondern dies beurteilt sich ausschließlich nach § 37 Abs. 2, sofern keine anderweitige Regelung durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung getroffen wird (BAG, Beschluss v. 13.11.1991, 7 ABR 5/91). Voraussetzung ist, dass eine Arbeitsbefreiung aus konkretem Anlass nicht genügt, um die Betriebsratsarbeit ordnungsgemäß zu erfüllen. Der erforderliche Umfang der Freistellung kann nicht nach sog. Richtwerten in Anlehnung an die Freistellungsstaffel des Abs. 1 bemessen werden (BAG, Urteil v. 21.11.1978, 6 AZR 247/76).
Quelle: Haufe
Erstellt am 09.09.2011 um 11:13 Uhr von rkoch
@azrael
> wie man in nem 5er BR für zwei leute eine 50% teilfreistellung bekommt?
Indem man das mit dem AG vereinbart.... wie blackjack zitiert hat, kann man das nicht erzwingen, aber sofern (auch bei kleineren BR) so viel Arbeit anfällt das eines (oder mehrere) der BRM sich entsprechend oft freistellen muß (müssen), so das diese quasi nur noch sporadisch zum Arbeiten kommen, kann eine ganze Freistellung (da dieses sporadische Auftauchen dann mehr stört als nutzt) oder eben eine Verteilung auf zwei Schultern (halbe Freistellungen) durchaus Sinn machen, da dadurch die Verfügbarkeit zur Arbeit wenigstens klar geregelt ist. Ein AG der vor dieses Problem (nur sporadische Arbeitsleistung) gestellt ist kann da durchaus kooperativ sein.
Allerdings, um auf BrHamburgs eigentliche Frage zurückzukommen, ist es dann, wenn der AG derartige Freistellungen akzeptiert hat, wieder kontraproduktiv dann die Absicht zu haben die Arbeitslast auf möglichst viele Schultern zu verteilen. Diese Verteilung führt ja die Ursache der Freistellung wieder ad absurdum. Wenn plötzlich doch wieder regelmäßig die anderen BRM die Arbeit der Freigestellten mitübernehmen stellt sich doch dann die Frage ob diese noch so sehr ausgelastet sind das diese die Freistellung noch benötigen....
Die Freistellungen nach §38 gehen eben davon aus, das selbst bei verteilter Arbeitslast in einem derart großen Betrieb immer noch ein(ige) BRM zu 100% ausgelastet sind. Bei kleineren eben nicht. Da kann diese 100%ige Auslastung (nach der Theorie dieses §) eben nur auftreten, so weit ein einzelner BR sich die gesamte Arbeit aufbürdet, was dann eben u.U. bedeuten kann: Keine (oder nur geringe) Arbeitsverteilung, aber deswegen eine (freiwillge) Freistellung eines BRM durch den AG.
Erstellt am 09.09.2011 um 15:17 Uhr von BrHamburg
Danke an euch alle für die Antworten :)
@Kölner: die Einsicht bzw die Vermutung/Befürchtung, dass es uneffektiv sein könnte alles in Arbeitsgruppen abdecken zu wollen, ist mir gestern abend auch schon gekommen. Ich werde dem Gremium gegenüber meine Bedenken auf der nächsten Sitzung äußern.
@gironimo: Eine Geschäftsordnung haben wir. Wobei wir uns da auch schon Gedanken gemacht haben, ob es von Nöten ist. Uns wurde anfangs dazu geraten eine GO zu erstellen. Wir haben sie nun gestern nochmal überarbeitet und wollen in drei Monaten überprüfen, ob wir sie tatsächlich brauchen und ob es uns nutzt oder wir uns eher selbst damit fesseln.
@azrael: Kein Problem, dass du meine Frage nutzt, um selbst Infos zu bekommen :)
@azrael und AuchausHH: Und um auf die Frage nach den Teilfreistellungen zu kommen: Das ist ganz einfach: Unser Betrieb beschäftigt 240 Mitarbeiter. Demnach steht uns eine Freistellung zu. Wir haben sie auf zwei Personen aufgeteilt. Dass wir nur ein 5er BR sind, dass liegt daran, dass wir von 9 auf 5 reduzieren mussten, weil sich nur 6 Kandidaten haben aufstellen lassen.
Vielen Dank nochmal für eure Antworten :) und ein zauberhaftes Wochenende!