Erstellt am 13.02.2022 um 20:36 Uhr von celestro
Moment mal ... man sucht Leute, die Nachtdienst übernehmen können ... und zur "Belohnung" wird den MA ein Minus von 4 Stunden rein gedrückt?
Wie wäre es einfach mit "alle sollen die Übernahme (unter diesen Bedingungen) ablehnen"?
Erstellt am 13.02.2022 um 21:28 Uhr von Tommi1962
Ich sehe es genauso, wollte aber mal ein paar andere Meinungen hören, weil ich da nichts gesetzwiedriges raten will.
Der AG versucht gerade auch einen neuen Dienstplan einzurichten mit Vertreterdiensten. In diesem Dienstplan sind von 24 Schichtdiensten 16 Vertreterdienste mit Sollstunden. Das impliziert, dass die Mitarbeiter/innen Privat nichts mehr planen können, weil der AG erst vier Tage vor einem Dienst entscheiden kann wann die Mitarbeiter/innen arbeiten müssen. Ich finde das ist ein viel zu starker Eingriff in das Privatleben der Mitarbeiter/innen. Der Plan scheint der zu sein, dass der AG nicht mehr fragen muß und auf Gutwill der Mitarbeiter/innen angewiesen ist, sondern stets Leute zum Einspringen hat.
Alle Mitarbeiter/innen sind gegen diesen Plan. Der AG möchte ihn aber trotzdem gern installieren.
Viele Grüße
Thomas
Erstellt am 13.02.2022 um 21:31 Uhr von Dummerhund
Dienstpläne unterliegen der Mitbestimmung des BR. Macht dem AG das schon mal klar bevor er sich die Mühe macht etwas auf zu setzen was ihr ablehnt.
Erstellt am 13.02.2022 um 21:41 Uhr von Dummerhund
Mal zum durch klicken und durch lesen.
https://www.schichtplanfibel.de/
Erstellt am 13.02.2022 um 21:43 Uhr von Tommi1962
Ja da hast du recht. Aber es scheinen hier nicht alle im Personalrat gegen diesen Plan zu sein. Manche sehen einen Nutzen darin und scheinen arbeitgebernah zu denken.
Bislang sind wohl auch nicht die Dienste in die die Mitarbeiter einspringen vom personalrat abgenickt worden. Das muß ja eigentlich auch passieren, oder?
Viele Grüße
Thomas
Erstellt am 13.02.2022 um 21:44 Uhr von Tommi1962
Danke für den Link. Die Schichtdienstfibel habe ich mir schon zu Gemüte geführt.
Erstellt am 13.02.2022 um 21:54 Uhr von Dummerhund
"Bislang sind wohl auch nicht die Dienste in die die Mitarbeiter einspringen vom personalrat abgenickt worden. Das muß ja eigentlich auch passieren, oder?"
Ganz einfach ja
https://www.bund-verlag.de/aktuelles~7-fragen-zur-mitbestimmung-bei-der-arbeitszeit~.html
Erstellt am 13.02.2022 um 22:41 Uhr von Tommi1962
Danke für den Link. So wie ich es vermutet habe.
Was mich einfach jetzt interessiert ist, ob es tatsächlich rechtswiedrig ist das die Mitarbeiter/innen für ihre Einspringerschichten Stunden nacharbeiten müssen bzw. das sie im Arbeitszeitkonto von ihren erarbeiteten Überstunden abgezogen werden. Es wäre sehr hilfreich wenn ich da eine Rechtsgrundlage hätte mit der ich argumentieren kann.
Erstellt am 14.02.2022 um 07:48 Uhr von seehas
Es ist nicht regelwidrig, wenn die Mitarbeitenden nur die Stunden angerechnet bekommen die sie auch tatsächlich gearbeitet haben. Siehe auch BAG 5 AZR 264/75 oder 6 AZR 197/07. Da geht es zwar um einen Rufbereitschaftseinsatz, aber das ist übertragbar.
Wenn der Arbeitgeber möchte, dass Kolleginnen und Kollegen sich bereit halten falls jemand ausfällt, dann kann er ja einen Bereitschaftsdienst einrichten und entsprechend vergüten.
Erstellt am 14.02.2022 um 08:59 Uhr von ganther
Möglichkeiten gibt es viele und es ist in der vollen Mitbestimmung. Da habend die Gremien ja fast alle Möglichkeiten. Man muss aber halt auch wollen. Habe das Gefühl, dass das hier das Problem ist
Erstellt am 14.02.2022 um 09:14 Uhr von relfe
"Laut § 615 BGB muß ein Mitarbeiter nicht angeordnete Überstunden nacharbeiten und sie dürfen auch nicht im Arbeitszeitkonto eingetragen werden."
Schreibfehler?
Ich bin mir nicht sicher , ob Du den Sinn des BGB §615 nicht verstanden oder nur falsch wiedergegeben hast?
"nicht angeordnete Überstunden" muss man weder nacharbeiten noch sowieso ableisten, im Gegenteil könnten die ggf. sogar gar nicht vergütet werden (es sei den es handelt sich um geduldete Überstunden seitens des AG)
Erstellt am 14.02.2022 um 11:47 Uhr von Tommi1962
Hallo seehas!
Es geht hier nicht um nichtangeordnete Minusstunden sondern um angeordnete. Das heißt das ein Mitarbeiter von seinen zwei Tagesschichten (Mo. + Die.) mit insgesamt 16 Stunden auf einen Nachtdienst mit nur 12 Stunden springen soll, weil der Dienst durch Krankheit vakant ist. Das bedeutet im Umkehrschluß, dass du freundlich un d hilfsbereit bist und einen Dienst abdeckst und dafür werden dir Stunden abgezogen. Im § 615 BGB und in den Kommentaren dazu wird eindeutig darauf hingewiesen das angeordnete Überstunden durch den Arbeitgeber nicht im Arbeitszeitkonto verrechnet werden dürfen und auch nicht nachgearbeitet werden müssen. In einigen Kommentaren las ich sogar das es sich bei Krankenausfälle um das Betriebsrisiko des Arbeitgebers handelt.
Erstellt am 14.02.2022 um 11:49 Uhr von Tommi1962
Hallo ganther!
Da die Sache etwas unklar ist und man das ein oder andere auslegen kann ist da eine gemeinsame Linie schwierig. Im Grunde hast du schon recht das es an der Gemeinsamkeit liegt das der Arbeitgeber so verfahren kann.
Erstellt am 14.02.2022 um 12:06 Uhr von rtjum
" Das heißt das ein Mitarbeiter von seinen zwei Tagesschichten (Mo. + Die.) mit insgesamt 16 Stunden auf einen Nachtdienst mit nur 12 Stunden springen soll, weil der Dienst durch Krankheit vakant ist."
er macht also statt 2 Dienste mit je 8Stunden, einen mit 12Stunden?
Dem muss er ja nicht zustimmen und der Personalrat auch nicht.
Da ich mich mit Personalrat aber nicht auskenne, also nicht weiß, ob es da evtl anders zu beachten gilt wie mit dem BetrVG kann ich nicht ausschließen dass es solche, für den AN unvorteilhafte, Regelungen gibt.
Erstellt am 14.02.2022 um 12:27 Uhr von Tommi1962
Hallo rtjum!
Im § 615 BGB ist die Angelegenheit geregelt. Arbeitgeberseitig angeordnete Minusstunden müssen nicht nachgearbeitet werden und dürfen nicht im Arbeitszeitkonto verrechnet werden. So kann ich es aus den Kommentaren zum Paragraphen erlesen. Vielleicht hat ja hier noch jemand eine hilfreiche Quelle für mich, die mir als Diskussionsgrundlage mit dem Arbeitgeber helfen kann. Im Grunde scheint die Sache klar zu sein. Wäre nur gut wenn ich ein Gerichtsurteil hätte oder ähnliches auf die ich meine Ansicht beim AG stützen kann.
Erstellt am 14.02.2022 um 13:52 Uhr von wdliss
Ich denke mal, bevor du mit § 615 BGB losziehst solltest du dich noch informieren, ob es nicht im TV Regelungen zu Diensplänen und Minderstunden in selbigen gibt. Ich kenne "TVöS" leider nicht und meine Kugel auch nicht. Wenn stattdessen "TVöD" gemeint ist gibt es da auch eine sehr bekannte Gewerkschaft bei der man sich Rat holen kann.
Erstellt am 14.02.2022 um 14:03 Uhr von relfe
ich glaube eher hier ist gar nichts klar.
erst schreibst Du "Überstunden müssen nicht nachgearbeitet werden" --> was ja klar ist
es geht aber um Minusstunden, deswegen schreibst Du jetzt:
"Arbeitgeberseitig angeordnete Minusstunden müssen nicht nachgearbeitet werden und dürfen nicht im Arbeitszeitkonto verrechnet werden."
das kommt drauf an: steht dazu etwas im TV oder in einer BV oder im AV?
Arbeitszeitkonten sind ja irgendwo geregelt.
Bei einer festen Wochenarbeitszeit ohne Arbeitszeitkonto ohne Gleitzeiten ohne sonstige Regelungen, kann man das so 1:1 aus §615 BGB übernehmen.
Und abgesehen davon: es scheint bei euch eine freiwillige Absprache zwischen AN und AG zu sein, das ist dann im beiderseitigen Einverständins.
und dann schreibst Du:
"Es geht hier nicht um nichtangeordnete Minusstunden sondern um angeordnete. Das heißt das ein Mitarbeiter von seinen zwei Tagesschichten (Mo. + Die.) mit insgesamt 16 Stunden auf einen Nachtdienst mit nur 12 Stunden springen soll, weil der Dienst durch Krankheit vakant ist. Das bedeutet im Umkehrschluß, dass du freundlich un d hilfsbereit bist und einen Dienst abdeckst und dafür werden dir Stunden abgezogen."
wenn es angeordnet ist, das ist der AN nicht freundlich und hilfsbereit sondern der AN ist verpflichtet worden das zu tun.
Ganz andere Grundlage als gefragt zu werden.
Hier kommt wieder der Dienstplan ins Spiel und die Regeln des Arbeitszeitkonto die bei euch gelten und wie lange im voraus Änderungen angekündigt werden müssen.
--> je nachdem ist der AG dann im Annahmeverzug und muss die Minusstunden ausgleichen oder auch nicht, kommt drauf an was bei euch gilt
und das Thema §615 BGB:
m § 615 BGB und in den Kommentaren dazu wird eindeutig darauf hingewiesen das angeordnete Überstunden durch den Arbeitgeber nicht im Arbeitszeitkonto verrechnet werden dürfen und auch nicht nachgearbeitet werden müssen. In einigen Kommentaren las ich sogar das es sich bei Krankenausfälle um das Betriebsrisiko des Arbeitgebers handelt.
--> kommt doch hier gar nicht zum Tragen, wenn Du Minusstunden machst?
Erstellt am 14.02.2022 um 14:06 Uhr von Tommi1962
Hallo wdliss!
Sorry, ja es ist TVöD gemeint. Die für mich zuständige Werdie-Stelle kann man leider vergessen. Entweder man erreicht sie überhaupt nicht oder man wird vertröstet und vertröstet. Ist mir dreimal in den letzten drei Jahren passiert und darum habe ich im Juli vergangenen Jahres meine Mitgliedschaft gekündigt. Ist aber eine andere Geschichte.
Soviel ich weiß und es verstehe wird im TVöD auch nichts explezites zu angeordneten Minusstunden gesagt.
Erstellt am 14.02.2022 um 14:13 Uhr von relfe
was sagt den dein Personalrat zu den Regelungen des Arbeitszeitkonto?
wenn es eine BV ist, muss diese Dir ja zugänglich sein.
oder steht dazu etwas in deinem Arbeitsvertrag?
irgendwo ist deine Arbeitszeit ja schließlich geregelt.
Erstellt am 14.02.2022 um 14:27 Uhr von seehas
Grundvoraussetzung für den Annahmeverzug (§ 615 BGB) ist, dass der Mitarbeiter seine Arbeitskraft anbietet. Nach der Nachtschicht sind 11 Stunden Ruhezeit einzuhalten. Der Mitarbeiter ist also durch das ArbZG daran gehindert seine Arbeitskraft anzubieten. Dann entsteht auch keine Annahmeverzug. Soweit der Tenor des Urteils 5 AZR 264/75 des BAG.
Erstellt am 14.02.2022 um 14:28 Uhr von wdliss
TVöD § 6 Regelmäßige Arbeitszeit Absatz 2:
"(2) Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden."
Spricht für mich schonmal eindeutig dagegen.
Erstellt am 14.02.2022 um 14:30 Uhr von Tommi1962
Hallo relfe!
Im Arbeitsvertrag steht nicht all zu viel drin. Da steht das sich die Arbeitszeit nach TVöD richtet. Das heißt das es im Vertrag zumindest keine eigenen Regelungen für Über- oder Minusstunden gibt.
Der Personalrat war bislang nicht sehr hilfreich. Bislang hat aber niemand auf einen Punkt in einer Betriebsvereinbarung hingewiesen. Ich habe dem Arbeitgeber nun schriftlich aufgefordert diese Praxis zukünftig zu unterlassen und das ich zukünftig keine Dienste mehr übernehmen werde wenn ich dafür mit Minusstunden belastet werde. Auch einige andere Mitarbeiter der Arbeitsgruppe wollen dies so tun. Dann mal schauen wie die jetzt reagieren.
Kann sein, dass ich mich in den vergangenen Nachrichten beim vielen Schreiben verschrieben oder falsch ausgedrückt habe. Aber ich meine tatsächlich angeordnete Minusstunden wenn man aufgefordert wird durch den AG vakante Schichten zu übernehmen die durch Krankenfälle nicht besetzt sind und dann Minusstunden anfallen.
Viele Grüße
Thomas
Erstellt am 14.02.2022 um 14:37 Uhr von Tommi1962
Hallo seehas!
"(2) Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden."
Spricht für mich schonmal eindeutig dagegen.
Es besagt aber auch nicht direkt, dass angeordnete Minusstunden in diesem speziellen Fall nachzuarbeiten sind. Sowas sollte wirklich eindeutiger geregelt werden, weil es gerade bei Wechselschichtdienstlern die unterschiedliche Schichtlängen im Dienstplan haben immer zu derartigen Fragen kommen kann.
Viele Grüße
Thomas
Erstellt am 14.02.2022 um 14:38 Uhr von relfe
@Tommi1962
dann würde ich aber erstmal empfehlen, das Du dich über deine Regelungen zu AZ mal informierst, egal ob jetzt über TVöD oder BV oder AV.
Weil sich zu weigern kann auch (je nach geltender Regelung) als Verletzung deiner Arbeitspflicht ausgelegt werden.
Es ist ja kein rechtsfreier Raum in dem Du dich befindest und wenn Du deine Pflichten nicht kennst, begibst Du dich ggf. unbeabsichtigt ins "Unrecht"
Und auch hier gilt: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
Ich will Dir keine Angst machen, aber informiere Dich über deine Rechte und Pflichten, das ist wichtig zu kennen.