Erstellt am 09.02.2022 um 11:27 Uhr von takkus
Kommt drauf an. Wenn ihr keine BV dazu habt und die Gefährdungsanzeige an den ArbGeb gegangen ist, habt ihr kaum eine Handlungsmöglichkeit. Ist die GA an euch gegangen, könnt ihr den ArbGeb schon anhalten, diese Gefahr für die Zukunft auszuschließen. Wenn ihr eine BV habt, dann so verfahren ei es da drinne steht.
Erstellt am 09.02.2022 um 11:43 Uhr von celestro
Wieso "Gefahr"? Da steht doch "Überlastungsanzeige". Ansonsten sehe ich das auch so.
Erstellt am 09.02.2022 um 12:35 Uhr von takkus
Naja- Land auf, Land ab werden mit "Überlastungsanzeigen" im allgemeinen "Gefährdungsanzeigen" gemeint. Kommt wohl fast ausschließlich in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen vor. Aus einer Überlastung entsteht eine Gefahr. Es gab Zeiten, da wurden die Verfasser von Überlastungsanzeigen gerne mal zu einem Bewustseinschärfenden Gespräch geladen. ArbGeb meinten dann immer, wenn der Verfasser überlastet ist, soll er lieber auf dem Markt Rosen verkaufen gehen. Deshalb nennen wir es besser Gefährdungsanzeige.
Erstellt am 09.02.2022 um 13:54 Uhr von celestro
Danke für die Erläuterung.