Dienstreisen
Es gibt bei uns in der Firma eine Verfahrensanordnung Dienstreisen. Dort werden auch Dinge geregelt, die den BR grundsätzlich sowohl die Fahrzeiten zu BV regeln. Das BetVG regelt diese ANDERS. Der BR wurde zu der neuen Verfahrensanordnung nicht gehört. Die Mitarbeiter bekommen lt. dieser die Fahrtkosten zur BV nicht bezahlt, weil angeblich ein Firmenfahrzeug zur Verfügung stand. Was können wir tun. Danke. lg
Community-Antworten (8)
25.08.2011 um 12:27 Uhr
Den MA, die das Firmenfahrzeug genutzt haben, sind ja auch keine Fahrtkosten entstanden. Also somit korrekt. War den MA nicht bekannt, dass ein Firmenfahrzeug zur Verfügung steht oder es Pflicht war das Firmenfahrzeug zu benutzen, müssen die Fahrtkosten erstattet bekommen. Gesetz steht über Verfahrensanordnung.
War den MA bekannt, dass ein Firmenfahrzeug genommen werden muss und sie haben dies nicht getan weil sie keinen Bock hatten, bleiben auf ihren Kosten sitzen.
25.08.2011 um 12:53 Uhr
Es kann kein AN gezwungen werden selbst einen Firmenwagen als Fahrer, sofern er nicht lt. ArbV dieses muss, zusteuern. Also müsste der AG ggf einen Fahrer stellen.
25.08.2011 um 13:16 Uhr
Hallo, @eveline ist das Dein ernst?? Gaubst Du da selbst daran???
25.08.2011 um 13:18 Uhr
Der AG hat dem AN die (Mehr)Kosten zu erstatten welche zwingend zur Teilnahme der BV entstanden sind. Das Problem ist hier nur, welcher AN verklagt ggf. den AG wegen geringen Fahrtkosten. Alleine wegen der Kosten der 1. Instanz vor dem ArbG. Hier wäre es dann gut in der Gewerkschaft zu sein.
25.08.2011 um 13:48 Uhr
eveline, grundsätzlich ist Deine Idee richtig.
ABER: Am Ende ist das was Du schreibst belanglos! AN sind über die BG nur zur Fahrt zwischen Zuhause und der Arbeitsstelle versichert. Fahrten zwischen einzelnen Betrieben im Auftrag (Duldung) des AG sind versicherungstechnisch ein Problem des AG! So weit der AG keine Versicherung zu Gunsten von Fahrten von MA mit dem Privatfahrzeug abgeschlossen hat, kann er grundsätzlich verlangen, das die MA sich versicherter Firmenfahrzeuge bedienen. Tut ein AN dies dann nicht (weil er sich auf Deinen Grundsatz beruft), dann fährt er auf EIGENES Risiko. Baut er also einen Unfall haftet seine eigene KFZ-Haftpflicht mit den üblichen Folgen (Aufstufung).
Insofern: Wer so was tut ist selber schuld!
25.08.2011 um 14:44 Uhr
rkoch
,,meine Antwort sollte sich auf die tatsache berufen, dass der AG ggf. die Übernahme der Fahrtkosten mit dem Hinweis, ..er,AN hätte ja ein bereitgestelltes Firmenfahrzeug nutzen können, verweigert. Es sollte nicht ein versicherungstechnisches Thema ansprechen.
Denn kein AG kann, sofern es nicht zu seinen arbeitsvertraglichen Plichten gehört, einen AN verpflichten ein Auto zu steuern.
...Also um diese Aussage geht es: ...Die Mitarbeiter bekommen lt. dieser die Fahrtkosten zur BV nicht bezahlt, weil angeblich ein Firmenfahrzeug zur Verfügung stand.
Der AN kann also sagen, entweder Fahrer stellen oder ich nutze öffentl. Verkehrsmittel. Den ich muss ja gar keinen Führerschein haben oder bin ggf. auch wegen Medikamenteneinnahme nicht in der Lage oder darf ggf, kein Auto fahren, letztlich setze ich mich als Fahrer der StVO aus.
25.08.2011 um 18:50 Uhr
§ 87 BetrVG,ihr seid bei der Regelung in Sachen Verhalten und Ordnung in der Mitbestimmung,also ist die Verfahrensanweisung hinfällig.
26.08.2011 um 10:49 Uhr
@eveline
I see... Deinen letzten Satz hab ich gründlich falsch gelesen. Sorry.....
Aber bezogen auf das Problem von Marianne ist der Verweis auf das versicherungstechnische Problem (was wohl der Auslöser für die Existenz dieser BV ist) trotzdem nicht falsch....
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