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Interne Stellenausschreibung mündliche Bewerbung

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Northsman
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen, habe eine Frage zu § 93 Interne Stellenauschreibung. Bei uns sollen 2 Stellen neu besetzt werden. Interne Stellenausschreibung ist ausgehangen. Die 2 Personen stehen eigendlich schon seitens des AG fest. Wir als BR würden gerne jemand anders darauf sehen. Die zwei Kollegen von Seiten des AG haben sich nur mündlich auf diese Stellen beworben. Fünf andere Kollegen schriftlich und ausführlich. Frage nun: Wie sollen wir bei Einsicht der Unterlagen denn eine mündliche Bewerbung beurteilen und reicht das der Einstellung bzw Versetzung auf den neuen Job zu wiedersprechen ?

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Community-Antworten (4)

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ganther

15.08.2011 um 11:50 Uhr

der AG muss für keine Bewerbungsunterlagen einfordern. Er gibt Euch das was er selber hat. Die mündliche Bewerbung reicht aus. Gibt es denn keine Aufzeichnung über ein Vorstellungsgespräch?

Aber: "Die 2 Personen stehen eigendlich schon seitens des AG fest. Wir als BR würden gerne jemand anders darauf sehen."

Wen der BR gerne wo sehen will ist im Rahmen des § 99 BetrVG erst einmal völlig unerheblich. Das ist nicht Euer Job! Der AG entscheidet wen er wo haben will und es gibt dann Gründe zur evtl Ablehnung im Rahmen des § 99. Die Vorlieben des BR sollten aber keine Rolle spielen. Der BR ist der BR aller MA auch wenn Euch ein paar nicht passen sollten....

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Northsman

15.08.2011 um 12:01 Uhr

Das ist schon klar das wir der BR für alle sind. Nur wenn der AG entscheidet wen er wo und wann haben will, wieso dann die Internen Ausschreibungen in denen Qualifikationen und Kompetenzen erwartet werden? Wie soll der BR sich ein Bild davon machen ob der Kollege 1 qualifizierter ist als der Kollege 2 wenn ich nur von einem Unterlagen habe ? Und ich rede hier nicht von einem Job den jeder machen kann. Das wir hier kein Wunschkonzert haben als BR auch klar. Aber einfach nur das abnicken was der AG will, möchten wr auch nicht.

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charlot

15.08.2011 um 12:26 Uhr

Der AG muss bei der Besetzung dem Br alle notwenigen und vorhandenen Unterlagen zur Verfügung stellen. Wenn er also hier nicht vorlegt, lehnt die Besetzung mangels Entscheidungsunterlagen ab, dann wird man weitersehen.

Doch wenn AG bestimmte wollen hat ein BR es schwer, es sei er kann Benachteiligungen anderer Koll. darlegen. Denn der AG entscheidet wer er als Besten ansieht.

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paula

15.08.2011 um 14:09 Uhr

@charlot

der AG muss aber nicht mehr vorlegen als er selber hat....

@Northsman "Wie soll der BR sich ein Bild davon machen ob der Kollege 1 qualifizierter ist als der Kollege 2 wenn ich nur von einem Unterlagen habe ?"

Schon mal den § 99 BetrVG gelesen? Das prüft der BR nicht! Das ist nicht Euer Job! Qualifikationen beurteilt bitte der AG. Der AG darf auch nach Nase entscheiden! Das ist immer noch seine unternehmerische Freiheit. Daher hat es auch nicht zu interessieren wen der BR vielleicht gerne wo sehen möchte! Den einzigen Hebel den der BR vielleicht hat ist die Benachteiligung anderer AN, aber Achtung: nur weil ein MA eine Stelle für die er geeignet ist, nicht bekommt, ist er noch lange nicht benachteiligt!!!!! Ein nicht gewährter Vorteil ist im Rechtssinne eben noch lange nicht ein Nachteil

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