Erstellt am 09.08.2011 um 12:20 Uhr von rtjum
Hallo,
wie reist ihr zu dem Seminaren denn an?
Per Bahn, dann hat euer AG denk ich ganz gute Karten, denn die Fahrzeit ist dann nicht als Arbeitszeit zu werten, aber hier gibts Experten wie rkoch (könnte eigentlich seinen eigenen Kommentar zum BetrVG veröffentlichen) und andere die dir das auch mti Sicherheit noch explizit auseinanderklamüsern.
Erstellt am 09.08.2011 um 13:13 Uhr von kirroyal
aber hier gibts Experten wie rkoch
Wie gut dass wir Ihn Haben !!!!!!!!
Die Seminare fangen doch am ersten Tag in der Regel erst um 14.00 Uhr an und enden am letzten Tag um 12.00 Uhr. Verbleibt genügend Zeit zur An bzw. Rückreise, die selbstverständlich in der Arbeitszeit stattfindet.
Erstellt am 10.08.2011 um 10:57 Uhr von rkoch
> § 37 Abs. 6 BetrVG entlastet den Betriebsrat vollständig von den Kosten und Zweifeln einer Schulungsteilnahme.
Nein, §37 (6) regelt nur die Freistellung, die Kostenfreistellung regelt §40, aber das tut hier nichts zur Sache.....
Das Schlagwort ist eben:
> Fortzahlung des Lohns
Und genau darum geht es. Die BRM haben eben einen Anspruch, das sie von der Arbeit freigestellt werden und ihr i.d.R. erzielter Lohn fortgezahlt wird, nicht mehr, aber auch nicht weniger. (§37 (2) BetrVG)
So weit BRM außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit BR-Arbeit leisten erhalten sie ggf. Freistellung an anderen Tagen. (§37 (3) BetrVG)
Diese Regeln gelten, wie schon Satz 1 von §37 (6) sagt uneingeschränkt auch für Schulungsmaßnahmen.
§37 (6) enthält aber für AUSSERHALB der persönlichen Arbeitszeit stattfindende schulungsbedingte BR-Arbeit eben eine wesentliche (wenn auch teilweise schwer zu verstehende) Regelung:
> Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen
> Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des
> Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt;
D.h. finden Teile der Schulungsmaßnahme (auch An- und Abfahrt) außerhalb der persönliche AZ statt, so sind per dieses Satzes diese Zeiten BETRIEBSBEDINGT und lösen effektiv den Ausgleichsanspruch nach §37 (3) aus. Aber:
> in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der
> Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines
> vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers.
EINBEZIEHUNG nach Absatz 2 heißt, das Teile der Schulungsmaßnahme die AUSSERHALB der persönlichen Arbeitszeit liegen und Teile die WÄHREND der Arbeitszeit liegen ZUSAMMENGERECHNET werden. Diese aufsummierte Zeit wird aber auf die Arbeitszeit eines VOLLZEITBESCHÄFTIGTEN AN begrenzt (gilt auch für TZ-AN!). Der verbleibende AUSSERHALB der persönlichen Arbeitszeit liegende Teil wird dann zur Freistellung nach Abs. 3. Sofern das BRM an einem dieser Tage jedoch seine Arbeitsleistung nicht erbringen konnte (bei Vollzeit-AN der Regelfall) wird dieser Ausgleich zwangsläufig sofort auf diesen nicht erbrachten Teil der Arbeitsleistung angerechnet (sonst würde keine Lohnfortzahlung fällig werden!).
Beispiel: Vollzeit=8h/Tag.
Der erste Seminartag dauert inkl. Anreise 12 Stunden (egal ob während oder außerhalb der AZ), durch die Begrenzung auf Vollzeit (8h) werden 8h Stunden wie Arbeitszeit vergütet, die 4h verfallen. Euer AG hat also vollkommen Recht!
Beispiel:
Der erste Seminartag dauert inkl. Anreise 12 Stunden, der AN hat aber VOR Anreise noch 4 Stunden gearbeitet! Durch die Begrenzung auf Vollzeit (8h) werden 4h Stunden wie Arbeitszeit vergütet (der Anteil der auf die Regelarbeitszeit fehlt), 4h lösen einen Ausgleichsanspruch aus, die restlichen 4h verfallen.
Beispiel:
Der erste Seminartag dauert inkl. Anreise 12 Stunden, der AN hat einen TZ-Vertrag mit 4h/Tag. Durch die Begrenzung auf Vollzeit (8h) werden 4h Stunden wie Arbeitszeit vergütet (der Anteil der auf die Regelarbeitszeit entfällt), 4h lösen einen Ausgleichsanspruch aus, die restlichen 4h verfallen.
Allerdings gelten betriebliche Reiserichtlinien auch für den BR (da der BR nicht besser/schlechter gestellt werden darf). In wie weit der BR daraus den Nutzen ziehen könnte das auch seine Fahrten zur Arbeitszeit zu zählen wären und die Begrenzung nach §37 (6) damit außer Kraft gesetzt werden könnte, das ist umstritten. Schließlich könnte sich der BR durch grundsätzliche Auswahl weit entfernter Ziele selbst u.U. erhebliche Vorteile verschaffen, was wiederum nach §78 unzulässig wäre. Insofern ist eigentlich immer davon auszugehen das der BR auf Ausgleich derartiger Reisezeiten keinen Anspruch hat, was nicht heißt das der AG dies freiwillig akzeptieren kann.
Erstellt am 10.08.2011 um 14:02 Uhr von rtjum
ich wußte doch das da noch was kommt!
Erstellt am 10.08.2011 um 20:10 Uhr von Dummchen
@ FFranki
Ich frage mich eher, warum ihr so weit zu Seminaren fahrt? Lebt ihr so einsam?