Erstellt am 10.01.2014 um 14:28 Uhr von Rapper
Es gibt dafür keine gesetzlichen Fristen. Der AG muss nur "rechtzeitig" informieren.
Selbst eín Tag vorher wäre noch rechtzeitig.
Wenn es in der BV so geregelt ist mit der Informationspflicht (9 Tage vorher), dann ist das so. Wenn dort nicht expliziet drin steht, Schichtabsagen spätestens 2 Tage vorher, dann müssen die Mitarbeiter auch eine kurzfristige Absage so hinnehmen.
Und ich denke mal, dass dies eine Zusatzschicht ist am Samstag. Somit brauch der AG dafür auch bei Ausfall kein Entgelt zu zahlen, wenn es nicht ein regulärer Schichttag ist (wie bei uns, wir arbeiten generell 6 Tage am Stück).
MfG
Erstellt am 10.01.2014 um 14:34 Uhr von Pjöööng
Dazu sollte man den genauen Text der BV kennen...
Die Samstagsarbeit muss nur angezeigt werden, muss aber vom BR nicht genehmigt werden?
Die 64 Stunden pro Jahr beziehen sich auf tatsächlich geleistete Samstagsarbeit?
Wenn erheblich mehr Samstage beantragt werden, als tatsächlich geleistet werden, würde ich erst versuchen, die entsprechenden Genehmigungen zu versagen (z.B. weil nicht ausreichend dargelegt wurde, dass der Bedarf tatsächlich besteht oder wenn die 64 Stunden insgesamt beantzragt worden sind, egal ob geleistet oder nicht) und würde letztendlich wohl die BV kündigen.
Erstellt am 10.01.2014 um 15:09 Uhr von schmitti
Man kann nur hoffen, dass der BR nivht mit der BV auch seine MB abgegeben hat. Also die BV nicht auch besagt, Mehrarbeit in diesem Umfang ist genehmigt.
Erstellt am 10.01.2014 um 15:20 Uhr von Kulum
Nicht so dramatisieren. Der BR kann seine Mitbestimmung nicht wirksam "abgeben". Das Gesetz steht immer über der BV und die Mitbestimmung ergibt sich aus dem BetrVG.
Erstellt am 10.01.2014 um 15:22 Uhr von Pjöööng
Zitat (kulum):
"Nicht so dramatisieren. Der BR kann seine Mitbestimmung nicht wirksam 'abgeben'. Das Gesetz steht immer über der BV und die Mitbestimmung ergibt sich aus dem BetrVG."
schmitti meinte vermutlich dass der BR seine Mitbestimmung (in diesem Punkt) möglicherweise mit Abschluss der BV abschließend wahrgenommen hat.
Erstellt am 10.01.2014 um 15:29 Uhr von gironimo
.... das kann durchaus sein - und viele BVs sind so gestrickt.
Ich neige auch dazu zu sagen: Fordert den AG zu Gesprächen hinsichtlich der Verbesserung der BV auf und kündigt ggf. die alte BV.
Erstellt am 10.01.2014 um 15:55 Uhr von Kulum
Auch das "abschließende wahrnehmen" wäre nicht so dramatisch, kann man alles neu verhandeln.