W.A.F. LogoSeminare

Muss bei Absage von Mehrarbeit am Samstag die Stunden trotzdem vergütet werden?

N
nxnxnx
Jan 2018 bearbeitet

Bei uns im Unternehmen gibt es eine Betriebsvereinbarung die besagt, das an Samstagen in der Produktion gearbeitet werden darf, sofern dies 9 Tage vorher dem Betriebsrat und dem betroffenen Mitarbeiter angezeigt wird. Der Rahmen für die Regelung beläuft sich pro Kahr auf 64 Stunden. Aufgrund der 9 Tage und der teilweise nicht planbaren Situation in unserem Unternehmen (Prozesse, Maschinenausfälle), beantragen die Meister aufgrund der 9 Tage Regel schon immer Pauschal den in 9 Tagen folgenden Samstag. Diese Schicht wird oft abgesagt und dementsprechend sauer sind die Mitarbeiter, da diese ihren WE ja planen (Familie usw.) Nun meine Frage:

Wenn der AG dies kurzfristig absagt, muss er trotzdem das Entgelt für diesen Tag zahlen (ähnlich der Regelung wie bei angewiesener Schicht an Samstagen, wenn der Kollege bei Krankheit einen Krankenschein vorlegt)? Welche gesetzliche Fristen gibt es für das Absagen von Mehrarbeit?

3.96407

Community-Antworten (7)

R
Rapper

10.01.2014 um 15:28 Uhr

Es gibt dafür keine gesetzlichen Fristen. Der AG muss nur "rechtzeitig" informieren. Selbst eín Tag vorher wäre noch rechtzeitig. Wenn es in der BV so geregelt ist mit der Informationspflicht (9 Tage vorher), dann ist das so. Wenn dort nicht expliziet drin steht, Schichtabsagen spätestens 2 Tage vorher, dann müssen die Mitarbeiter auch eine kurzfristige Absage so hinnehmen. Und ich denke mal, dass dies eine Zusatzschicht ist am Samstag. Somit brauch der AG dafür auch bei Ausfall kein Entgelt zu zahlen, wenn es nicht ein regulärer Schichttag ist (wie bei uns, wir arbeiten generell 6 Tage am Stück).

MfG

P
Pjöööng

10.01.2014 um 15:34 Uhr

Dazu sollte man den genauen Text der BV kennen...

Die Samstagsarbeit muss nur angezeigt werden, muss aber vom BR nicht genehmigt werden?

Die 64 Stunden pro Jahr beziehen sich auf tatsächlich geleistete Samstagsarbeit?

Wenn erheblich mehr Samstage beantragt werden, als tatsächlich geleistet werden, würde ich erst versuchen, die entsprechenden Genehmigungen zu versagen (z.B. weil nicht ausreichend dargelegt wurde, dass der Bedarf tatsächlich besteht oder wenn die 64 Stunden insgesamt beantzragt worden sind, egal ob geleistet oder nicht) und würde letztendlich wohl die BV kündigen.

S
schmitti

10.01.2014 um 16:09 Uhr

Man kann nur hoffen, dass der BR nivht mit der BV auch seine MB abgegeben hat. Also die BV nicht auch besagt, Mehrarbeit in diesem Umfang ist genehmigt.

K
Kulum

10.01.2014 um 16:20 Uhr

Nicht so dramatisieren. Der BR kann seine Mitbestimmung nicht wirksam "abgeben". Das Gesetz steht immer über der BV und die Mitbestimmung ergibt sich aus dem BetrVG.

P
Pjöööng

10.01.2014 um 16:22 Uhr

Zitat (kulum): "Nicht so dramatisieren. Der BR kann seine Mitbestimmung nicht wirksam 'abgeben'. Das Gesetz steht immer über der BV und die Mitbestimmung ergibt sich aus dem BetrVG."

schmitti meinte vermutlich dass der BR seine Mitbestimmung (in diesem Punkt) möglicherweise mit Abschluss der BV abschließend wahrgenommen hat.

G
gironimo

10.01.2014 um 16:29 Uhr

.... das kann durchaus sein - und viele BVs sind so gestrickt.

Ich neige auch dazu zu sagen: Fordert den AG zu Gesprächen hinsichtlich der Verbesserung der BV auf und kündigt ggf. die alte BV.

K
Kulum

10.01.2014 um 16:55 Uhr

Auch das "abschließende wahrnehmen" wäre nicht so dramatisch, kann man alles neu verhandeln.

Ihre Antwort