Erstellt am 13.10.2005 um 17:19 Uhr von BMW
Hallo stephi1912
Das ist Individualrecht.
Das heisst es einzelvertraglich festzuhalten.
Gruß BMW
Erstellt am 13.10.2005 um 19:24 Uhr von Soisses
Frau oder Herr BMW,
da haben Sie wohl die Frage nicht verstanden!
Mehrarbeit kann nur gefordert werden wenn die Verpflichtung zur Ableistung von Mehrarbeit vertraglich vereinbart wurde.
Bei einer 50 Stundnewoche beträgt die Höchstgrnze für Mehrarbeit 20 Stunden.
Erstellt am 14.10.2005 um 07:34 Uhr von Frank B.
Siehe ArbZG! Es dürfen nach dem Gesetz nur 48 Stunden die Woche im Durchschnitt gearbeitet werden! Alles andere verstößt gegen das ArbZG!
Erstellt am 14.10.2005 um 08:41 Uhr von viktor
Das sehe ich wie Frank B. Die Grenzen sind durch das Arbeitszeitgesetz definiert.
Erstellt am 14.10.2005 um 10:41 Uhr von packer
laut arbeitsrecht kann die wochenarbeitszeit maximal sogar 60!!! stunden betragen... allerdings ist das im gesetz genau geregelt, in welchem zeitraum das geschehen kann. setzt der AG dich vier tage vorher in kenntnis, daß er dich auf zehn stunden geplant hat, kannst du, wenn andere regelungen (z.b. BV, Tarif) nicht vorhanden sind und wenn die ges. regelungen mit dem durchschnitt nicht treffen, nichts dagegen machen...
wir haben eine wochenarbeitszeit von 40 std., eine maximale von 58 std.
Erstellt am 14.10.2005 um 11:00 Uhr von Kölner
Da< hier keine genauen Angaben über einen TV o.ä. gemacht wurden, fällt es mir zwar schwer, aber dennoch muss ich dann richtigerweise "Soisses" zustimmen der behauptet:
70 Stunden sind möglich!
Mit dem ArbZG ist das sogar vereinbar...
Erstellt am 14.10.2005 um 11:18 Uhr von Frank B.
so ist es! Bis zu 60 Stunden sind möglich, aber ich sagte auch 48 Stunden im DURCHSCHNITT! Und das steht nunmal im ArbZG!
Erstellt am 14.10.2005 um 11:21 Uhr von packer
frank und kölner, richtig, eins+! :))))
wenn in einem betrieb sonntags gearbeitet wird, kömmt man auch auf siebzig stündlein... gut, daß ich kein schönet zuhause hab...
Erstellt am 14.10.2005 um 20:57 Uhr von BMW
Wo ist denn Soisses
Wenn man schon solche Aussagen macht wie Soisses
dann sollte man auch nicht Antworten von anderen Teilnehmern nicht in den ..... ziehen.Es gibt in der Praxis mehr Einzelarbeitsverträge als man denkt und diese sind für den BR unerreichbar und nicht eizusehen.Also Soisses dann gib auch den zusatz bekannt und stelle nicht nur eine Aussage ins Netz.
Einleitung zu ArbZG - III. Anwendungsprobleme und Rechtstatsachen
1. Tägliche Arbeitszeit
Die werktägliche Arbeitszeit wird zwar im Grundsatz auf 8 Stunden festgelegt (§ 3 Satz 1). Sie kann jedoch auf 10 Stunden ausgedehnt werden, sofern innerhalb eines Ausgleichszeitraums von 6 Monaten durchschnittlich 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 Satz 2). Als Werktage gelten auch die Samstage, so daß im Grundsatz eine 48 -Stunden-Woche und bei Nutzung des Ausgleichszeitraums zeitweise eine 60 -Stunden-Woche möglich wird (zur Unvereinbarkeit dieses Gesetzesinhalts mit EG-Recht Ende, AuR 97, 137). Tarifvertraglich kann auf einen zeitlichen Ausgleich verzichtet werden, wenn werktäglich an höchstens 60 Tagen 10 Stunden gearbeitet wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1c). Eine Regelung bzw. Begrenzung von Mehrarbeit sieht das Gesetz nicht vor.
Wo bleibt die Antwort!!!!!!