Erstellt am 08.07.2011 um 14:38 Uhr von rtjum
also ob richtig oder nicht, das weiß ich nicht, aber was machts für einen Unterschied, er bekommts doch, wenn auch etwas später...
Erstellt am 08.07.2011 um 15:11 Uhr von Kurzarbeiter
Es ist zu unterscheiden zwische Urlaubsentgelt, dass bekommt JEDER AN, denn es ist quasi die Lohnfortzahlung und Urlaubsgeld. Darauf besteht kein grundsätzlicher Anspruch. AN können dieses freiwillig oder auf Grund eines TV zahlen. Bei TV.als grundlage ist dort das wann was und wie geregelt.
Erstellt am 08.07.2011 um 16:08 Uhr von SuzieQ
kurpfälzer, das hat BAG für allgemeine Arbeitsvertragsbedingungen entschieden, dass alleine die Bezeichnung als Urlaubsgeld nicht dazu führt, dass der Arbeitgeber neben dem Urlaub auch das Urlaubsgeld entsprechend dem Urlaub kürzen darf. Hat der Arbeitgeber die Zahlung von Urlaubsgeld ohne jede Einschränkung und unabhängig von der Urlaubsgewährung zugesagt, ist dies in voller Höhe auch während der Elternzeit zu zahlen.
(BAG, Urteil v. 18.3.1997, 9 AZR 84/96)
Allerdings hat ein anderer Senat des BAG aus der Verwendung des Begriffs Urlaubsgeld geschlossen, der mit dieser Bezeichnung verbundene Zweck schließe den Anspruch aus, wenn sich der Arbeitnehmer in Elternzeit befinde.
(BAG, Urteil v. 14.8.1996, 10 AZR 70/96)