Erstellt am 26.04.2010 um 22:21 Uhr von erwin
Das Ergibt sich aus dem TV oder ArbV
Erstellt am 26.04.2010 um 22:31 Uhr von Kölner
@dominik
Ich würde ja meinen, dass er einen Anspruch auf das gesamte Urlaubsgeld hat - eben wegen des befristeten AV!
Erstellt am 26.04.2010 um 22:48 Uhr von erwin
@Kölner
Welche Glaskugel hast Du denn im Einsatz, dass du aus der Ferne weist ob ein TV gilt und was dort bez. im ArbV geregelt ist.
Man sollte nicht Urlaubsgeld (zusätzliche freiwillige Leistung des AG, auf Grundlage eines TV/ArbV, mit dem Urlaubsentgelt verwechseln.
Vom Urlaubsentgelt zu unterscheiden ist das Urlaubsgeld.
Das Urlaubsgeld ist eine zusätzliche Leistung neben dem Urlaubsentgelt.
Ein gesetzlicher Anspruch auf Urlaubsgeld besteht nicht, es wird nur bezahlt, wenn dies in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag vereinbart ist.
Auch einmal hier lesen:
http://www.eurogrube.de/ausbildung-beruf-karriere/urlaubsgeld-anspruch.htm
Es kann sogar sein, dass AN wenn sie im 1. HJ des Folgejahres ausscheiden das Urlaubsgeld zurückzahlen müssen, wenn es so geregelt ist
Erstellt am 27.04.2010 um 08:18 Uhr von rkoch
Mal andersrum:
domik schreibt:
> In unserem Betrieb wird auf freiwillige Basis noch Urlaubsgeld gezahlt!
Damit sollten wir a) davon ausgehen das kein TV gilt und b) das zusätzliche Urlaubsgeld gemeint ist.
Und dann ziehen wir §4 (2) TzBfG aus dem Hut:
Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.
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Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht.
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Also lautet die Antwort auf domiks Frage "Hat der Mitarbeiter anteilsmäßig recht auf sein Urlaubsgeld?" schlicht und einfach mit JA zu beantworten.
Davon abzugrenzen ist die Frage "WIE VIEL ?". Auf jeden Fall anteilig (s.o). §4 (2) spricht zwar von "Anteilig zur Beschäftigungsdauer", da aber das BUrlG regeln für die anteilige Dauer des Urlaubs aufstellt (§5 BUrlG), die durch Rundung ein abweichendes Ergebnis ergeben können, kann hier noch eine andere Variante ins Spiel kommen - nämlich die Variante, das in TV üblicherweise entsprechend der Anzahl Urlaubstage die ihm im noch zustehen im Verhältnis zur Zahl der Urlaubstage im Jahr anteilig das zusätzliche Urlaubsgeld fällig wird. Welche Variante bei Euch zum Zuge kommt müsst ihr selbst herausfinden.