W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 14 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

(Unbeliebter Vorgesetzter) Hat sich der Schichtleiter strafbar gemacht ?

G
gogodolly
Nov 2016 bearbeitet

Wir haben da einen in der Belegschaft sehr unbeliebten Schichtleiter. Der kann gut alles so darstellen wie es ihm passt und auch seine Fehler gut vertuschen oder anderen in die Schuhe schieben. Beim Chef gut angesehen und unfehlbar. Alle Warnungen an den Chef über diese Person prallen irgendwie ab. Nun haben wir vieleicht eine Möglichkeit dem ein Ende zu setzen. Er soll heimlich mit einer Abteilung ausgemacht haben, unangemeldete(beim BR) Überstunden veranlasst zu haben. Die Leute in der Abteilung sollen öfter mehr als 10 Std. gearbeitet haben und dann keinen Zeitnachweiß erbringen, er würde das mit der Personalcheffin schon regeln. Ist das nicht vorsätzlicher Betrug und strafbar ? (ich bin neuer und unerfahrener BR) Bitte um Meinung und Hilfe ... Danke Euch !..

3.17505

Community-Antworten (5)

K
Kurzarbeiter

01.07.2011 um 16:20 Uhr

Der BR kann hier gegen den AG ein Beschlussverfahren beantragen und auch die Gewerbeaufsicht einbinden.

Dann entstehen dem AG Kosten und dann wird er ggf. seine Einstellung gegenüber dem Schichtleiter ändern.

Ich würde auch bei jedem weiteren Verstoß sofort weitere Beschlussverfahren einleiten. Auch dieses würde ich dem AG mitteilen, nur damit er wirklich einmal überdenkt ob er einen so guten Schichtleiter hat. Weiter Beschäftigte aufklären, dass sie nicht vom BR mitbestimmte Mehrarbeit nicht machen müssen und auch stets alle Arbeitszeiten korrekt in die Zeitnachweise eintragen müssen/sollen,

Der AG gegeht auch Sozialbetrug, da hier Abgaben wohl durch sein Verhalten nicht ordnungsgemäß erfolgen. Dazu könnte man sich an den ZOLL als zustänige Behörde wenden.

D
DerAlteHeini

01.07.2011 um 21:00 Uhr

gogodolly Um hier eine Erfolg zu haben sollte der BR wie folgt vorgehen.

Der BR tut ahnungslos, sammelt aber Beweise für die nicht genehmigte Mehrarbeit der Arbeitnehmer des Betriebes. Entweder sammelt der BR Aussagen von Kollegen die die nicht genehmigte Mehrarbeit der Kollegen bestätigen und/oder BR Mitglieder tauchen im Betrieb auf und dokumentieren die Mehrarbeitszeiten und die Namen der entsprechenden Kollegen. Hat der BR einige Verfehlungen gesammelt, sollte der ARBEITGEBER dafür abgemahnt werden. Gleichzeitig mit dieser "Abmahnung" wird der Arbeitgeber aufgefordert, künftig nicht genehmigte Mehrarbeiten weder anzuordnen bzw. zuzulassen. Verstößt der Arbeitgeber weiterhin gegen das Mitbestimmungsrecht wird ein zweite schriftliche "Abmahnung" fällig. Wurde o.G. ordentlich umgesetzt, hat der BR ein vernünftiges Fundament für ein erfolgreiches Beschlussverfahren gelegt. Mißachtet der AG weiterhin die Rechte des BR wird nun beim Arbeitsgericht das Beschlussverfahren beantragt. Dem Gericht werden die beiden Abmahnungen an den Arbeitgeber und die gesammelten Beweise vorgelegt. Um den Beobachtungen der Betriebsratsmitglieder nachdruck zu verleihen, könnten Diese entsprechende Eidesstattliche Versicherungen abgeben, was keinerlei Probleme macht, wenn der Inhalt der Wahrheit entspricht. Um im Nachgang des Beschlußverfahrens noch Einfluss auf den AG zu haben, sollte folgendes beantragt werden:

........, wird beantragt, dem Beklagten aufzugeben, keine Mehrarbeit ohne Zustimmung des Klägers anzuordnen und/oder anzunehmen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Beklagten ein Zwangsgeld angedroht, welches in der Höhe vom Arbeitsgericht festzusetzen ist.

Egal ob der BR selbst, oder einen RA damit beauftragt das Beschlussverfahren zu beantragen, sollte darauf geachtet werden, dass unbedingt für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld beantragt wird.

Befolgt der BR diesen Weg und handelt unbedingt nur im Rahmen seiner rechtssicheren Beschlüsse, so hat er auch für die Zukunft ein "Scharfes Schwert" mit dem er den Arbeitgeber die Rechte des BR, zumindest in diesen Rahmen, schmackhaft machen kann. Das Ziel des BR sollte aber sein, die Problematik Mehrarbeit mit einer Betriebsvereinbarung zu regeln.

C
charlot

01.07.2011 um 21:31 Uhr

Der BR muss aber den AG nicht abmahnen, er kann auch gleich den Rechtsweg zum ArbG via Anwalt gehen.

D
DerAlteHeini

02.07.2011 um 01:05 Uhr

charlot Es dürfte wohl Allen klar sein, dass der BR den AG nicht abmahnen muss um ein Beschlussverfahren zu starten.

Aber das abmahnen des Arbeitgeber hat natürliche seinen Sinn. Hier sollte charlot mal drüber nachdenken, vielleicht kommt Sie da ja selber drauf.

C
charlot

02.07.2011 um 14:10 Uhr

DerAlteHeini

Das Abmahnen Sinn machen kann und es ArbG gerne sehen, wenn der BR nicht gleich zur großen Keule und damit zur Belastung der Gerichte greift ist was anders. Doch es kommt dann auf die Art, Umfang und Schwere der Verstöße des AG an. Auch ob der AG es vorsätzlich macht.

Doch dann wäre es für Neue BR ganz hilfreich es auch so dar zustellen. Denn aus deinem ersten Beitrag könnten unerfahrene BR es so lesen, also ob es zwingend wäre, was ja nicht so ist, wie auch Du ja jetzt schreibst.

Ihre Antwort