Nein lieber Kölner, nichts ist gut!
Ich komme ja eigentlich aus Foren, wo nicht der Nickname für die Richtigkeit eines Inhalts steht, sondern dieser eher nebensächlich ist und nur das gesagte (geschriebene) Wort Gegenstand einer Diskussion ist. Dass es hier anders zu sein scheint, ist ein Umstand den man zwar nicht richtig finden, aber wohl so hinnehmen muss.
Das bedeutet jetzt aber nicht, das ich mich auf den gleichen Level begeben muss oder werde. Im Gegenteil. Alles was ich hier von mir gebe, habe ich auch zu belegen und sollte nicht einfach nur so dahergesagt sein. Das gilt für mich, und sollte auch für alle anderen hier so sein. Mache ich hier Fehler, muss und werde ich auch die Prügel dafür hinnehmen. Sofern es sich auf die Sache bezieht und nicht persönlich wird, ist auch alles in Ordnung.
Ich Sehe auch keinen Sinn darin, hier jemanden anzugreifen, der würde man ihn persönlich kennen, vielleicht sogar der beste Freund sein könnte. Das ist ein aus der Lebenserfahrung heraus gewachsener Grundsatz, der mir schon oft weiter geholfen hat. Naja, vielleicht schaue ich auch zu viele Filme und Glaube noch an das Grundsätzlich Gute im Menschen.
Ich gesteh allerdings ein, dass meine kurzen Antworten einwenig Patzig wirken können und auch etwas endgültiges/unbelehrbares ausdrücken könnten. Hierfür darf ich mich dann Entschuldigen.
Denn auch ich bin nicht perfekt und habe so meine Schwächen.
Ich möchte aber dennoch einmal auf dieses Thema eingehen und zumindest in Auszügen belegen, warum ich dieser Auffassung bin.
Da Du ja auf den Fitting verweist. Fitting sagt:
Der Gesamtbetriebsrat ist ein selbstständiges betriebsverfassungsrechtliches Organ und als solches gem. § 50 Abs. 1 Satz 2 BetrVG den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet. Er kann dem örtlichen BR daher keine Weisungen erteilen oder verbindliche Richtlinien für seine Entscheidung festlegen. Er hat nicht das Recht, irgendwelche Vorgänge „an sich zu ziehen“.
Das BAG sagt:
Vom Gesetz abweichende Zuständigkeiten können nicht durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung eingeräumt werden. Beschl. v. 11.11.1998, Az.: 4 ABR 40/97
Das BAG sagt auch heute noch:
Der Gesamtbetriebsrat ist kraft Gesetzes gem. § 50 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BetrVG zuständig bei der Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können. Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, sonst bleibt es bei der grundsätzlichen Zuständigkeit des örtlichen Betriebsrats.
So ähnlich sah es das BAG auch schon in der Steinzeit des BetrVG: Beschl. v. 20.12.1988, Az.: 1 ABR 63/87
Auch dessen Vorgänger – welcher Zeitraum ist dieses jetzt? – waren sich hier schon einig: BAG, 23.09.1975 - 1 ABR 122/73:
Amtlicher Leitsatz:
Der Gesamtbetriebsrat ist nach § 50 Abs. 1 BetrVG für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen, nur dann zuständig, wenn von der Regelungsmaterie her ein zwingendes Erfordernis für eine einheitliche Regelung auf Unternehmensebene besteht. Hierbei ist auf die Verhältnisse des einzelnen konkreten Unternehmens und der konkreten Betriebsräte abzustellen.
Das BAG hat in ständiger Rechtsprechung diesen Grundsatz bis heute bekräftigt.
Auch hat das BAG mit Beschl. v. 18.10.1994, Az.: 1 ABR 17/94 festgehalten,
dass auch bei zentral geführten Unternehmen kein Grund gegeben ist, Entscheidungen unbedingt auf die Gesamtbetriebsratsebene zu verlagern, solange der Einzelbetriebsrat die vom Unternehmer zentral gelenkte Entscheidung zu beeinflussen vermöge. Die Konzentration der Entscheidungskompetenz bei der Unternehmensleitung lässt die Zuständigkeit des Einzelbetriebsrats ebenfalls nicht entfallen. Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, für einen kompetenten Verhandlungspartner auf betrieblicher Ebene zu sorgen. Andernfalls hätte es der Arbeitgeber in der Hand, durch Organisation die Einzelbetriebsräte auszuschalten.
Für die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats soll es viel mehr ausreichen, wenn ein zwingendes Erfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung besteht, die nicht durch örtliche Betriebsräte erfolgen kann. Maßgebend für die Beurteilung der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats aufgrund zwingender betriebsübergreifender Regelung ist vor allem der Gegenstand des Beteiligungsrechts.
BAG, 11.12.2001 – 1 AZR 193/01; BAG, 15.01.2002 – 1 ABR 10/01.
Was jetzt die Zuständigkeiten nach § 87 betrifft, so sagt das BAG am 09.12.2003 - 1 ABR 49/02
Amtlicher Leitsatz:
In Angelegenheiten, die nach § 87 Abs. 1 BetrVG in vollem Umfang der Mitbestimmung unterliegen, wird der Gesamtbetriebsrat nicht bereits deshalb nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG für den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zuständig, weil ein die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit regelnder Tarifvertrag lediglich freiwillige ergänzende Betriebsvereinbarungen zulässt und der Arbeitgeber nur zum Abschluss einer unternehmenseinheitlichen Betriebsvereinbarung mit dem Gesamtbetriebsrat bereit ist.
Im Bereich der sozialen Angelegenheiten ist grundsätzlich der Einzelbetriebsrat zuständig, da die Angelegenheiten in der Regel betriebsbezogen sind.
Ausnahmsweise wäre der GBR aber zuständig, wenn mehrere Betriebe produktionstechnisch oder in Arbeitsabläufen derart miteinander verbunden sind, dass nur eine einheitliche Regelung gerechtfertigt ist.
BAG 19. 6. 2012 − 1 ABR 19/11..
Grundsätzlich gilt aber:
Die Übertragung von Aufgaben auf den Gesamtbetriebsrat kann nie generell, sondern nur von Fall zu Fall erfolgen. Sie setzt einen Mehrheitsbeschluss des Betriebsrats nach § 50 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 27 Abs. 2 Satz 3 BetrVG voraus und bedarf der Schriftform nach § 126 BGB.
Im Fall einer Pausenregelung durch einen GBR, die überhaupt erst dann möglich wäre, wenn es in keinem Betrieb eine Regelung hierzu gäbe, bedarf es eines Beschlusses aller hier beteiligten Betriebsräte. Ein Widerruf der Aufgabenübertragung ist durch einen Mehrheitsbeschluss jederzeit möglich. Dieser wirkt auch dann, wenn nur ein beteiligter BR dieses beschließt.
Schließen der GBR und der örtliche BR über dieselbe Angelegenheit eine Vereinbarung mit dem AG, stellt sich die Frage, welche Vorrang hat. Maßgebend ist dabei die Zuständigkeit des Gremiums. Bei zwingender Mitbestimmung ist beispielsweise nur der örtliche BR zuständig, sodass die BV des GBR unwirksam ist. Auch eine freiwillige Vereinbarung kann dem nicht vorgreifen. Im Rahmen freiwilliger Mitbestimmung kommt es dagegen auf die zeitlich Erste an, nicht auf die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung.
Auch dem Beschluss des BAG vom 14.11.2006 - 1 ABR 4/06, ist so einiges über grundsätzliches zu den Zuständigkeiten zu entnehmen.
Das ist jetzt nur ein Ansatz des Versuchs, hier etwas Klarheit zu bekommen. Was Urteile hierzu betrifft, so gibt es die zuhauf.
Hiermit wollen wir es jetzt aber belassen. Ich Glaube aber, dass man hieran erkennen können sollte, dass ich mir nicht einfach irgendetwas aus den Fingern Sauge um hier einen auf Wichtig zu machen.
mfg
Nachtrag um 16:03 Uhr
Und um jetzt Spekulationen bezüglich des Nicks aus der Welt zu schaffen:
Dieser ist keine Eigenkreation, sondern ein Überbleibsel aus einer Pakistanreise. Dort gibt es einen Ort, der sich so schimpft und mir nachhaltig in Erinnerung geblieben ist.