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Dieser Beitrag ist vor 14 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Gestaffelte Kündigungen bei Betriebsschließung

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BRFrischling
Nov 2016 bearbeitet

Der Betrieb (8 MA) wird zum Jahresende geschlossen. 6 MA soll zum Jahresende gekündigt werden. 2 MA (Außendienst-MA und zugehörige Innendienst-MA) sollen aber schon vorher entlassen werden (basierend auf Ihrer gültigen Kündigungsfrist. Begründung des AG ist: Der Außendienst soll bereits vorab eingestellt werden, die Restware wird durch den verbleibenden Vertrieb zentral abgegeben. Dadurch entfällt der "Betriebsteil" Außendienst.

Kann man im Anhörungsverfahren der Kündigung - zumindestens der Innendient-MA - widersprechen, da diese ja ebenfalls noch für den zentralen Abverkauf bis Jahresende weiterbeschäftigt werden könnte?

Pikanterweise war diese MA ebenfalls im BR-Wahlvorstand, was auch im Anhörungsbogen so "anerkannt" wurde. Der "besondere" Kündigungsschutz wegen Wahlvorstand wird vom AG aber nicht anerkannt, weil er sagt, der Betriebsteil Außendienst wird geschlossen und somit entfällt der Arbeitsplatz im Rahmen der Betriebsschließung zwar vorzeitig aber ersatzlos.

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Community-Antworten (6)

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rkoch

17.06.2011 um 14:48 Uhr

Jetzt verwirrst Du mich aber...

Gerade eben gab es noch zwei Vertriebsmitarbeiter + andere MA in der Verwaltung und Buchhaltung, jetzt ist von einem "verbleibenden Vertrieb" die Rede... Wie da nur 8MA arbeiten sollen ist mir schleierhaft. Dazu kommt noch das bei 8MA u.U. §1 des KSchG überhaupt nicht gilt, usw.... Außerdem soll auch noch "der Betrieb geschlossen werden"....

Geht es hier um einen real existierenden Betrieb oder "nur" um Deine Hausaufgaben? Falls es um einen Betrieb geht: Bitte mehr Details. Falls es um die Hausaufgaben geht: Kopier bitte wenigstens den kompletten Text.

Gibt es in dem Unternehmen mehrere Betriebe, wie groß und wo sind diese? Wo ist der BR angesiedelt, wie groß ist dieser (rein aus Neugierde)? Wann war die BR-Wahl?

Nur so viel: Der Kündigungsschutz des WV endet mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Also tut das nichts zur Sache. Entweder hat Euer AG null Ahnung oder es ist einer der großen Fallstricke der Hausaufgabe....

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rolfo

17.06.2011 um 14:58 Uhr

rkoch Der Kündigungsschutz des WV endet 6 Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses

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rkoch

17.06.2011 um 15:04 Uhr

Sorry, hab mich in der Eile verguckt.... §15 (3) KSchG ist aber auch doof formuliert. Hab mich mit dem so noch nie beschäftigt weil selten gebraucht.

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BRFrischling

17.06.2011 um 15:23 Uhr

hallo rkoch, leider keine hausaufgabe, sondern realität. hier noch mal die details: 8 MA verteilen sich wie folgt: 1 marketing (WV) 1 produktmanagement (BRV) 1 einkauf (WV) 1 hotline (BRK) 1 vertriebinnendienst großkunden (BRK) 1 buchhaltung 1 außendienstler 1 vertriebsinnendienst (für den außendienst) (WV)

die BR-funktionen der einzelnen in klammern (WV=wahlvorstand, BRV=betriebsratsvorsitzender, BRK=kandidat BR wahl)

der betrieb wird zum jahresende geschlossen, den ersten 6 in obiger liste soll bis 31.12.2011 gekündigt werden. der außendienst soll bereits zum 31.07. eingestellt werden, weswegen die beiden letzten der liste sofort mit ihrer individuellen kündigungszeit (das sind 1 bzw. 2 monate) gekündigt werden soll. die kündigung der einen MA für den vertriebsinnendienst soll trotz WV bereits zu ende juli erfolgen, weil der außendienst bereits zu ende juli eingestellt wird - deswegen gälte auch nicht die sonderkündigungsfrist wegen WV. generell gilt, für uns gilt nicht das kündigungsschutzgesetz (auch nicht für einzelne MAs), die früher zu kündigende vertrieblerin hätte auch bei sozialauswahlkriterien die wenigsten punkte.

hoffe, jetzt ist es klarer. die frage ist, kann man in dieser situation irgendwas tun, um einen begründetetn widerspruch für die vorabzukündigenden MAs einzulegen.

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rkoch

17.06.2011 um 17:04 Uhr

generell gilt, für uns gilt nicht das kündigungsschutzgesetz (auch nicht für einzelne MAs),

und damit könnt ihr den Widerspruch nach §102 BetrVG knicken. Wo der §1 KSchG nicht gilt, gibt es keine Sozialauswahl und demzufolge auch keine falsche Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte.

Dazu kommt noch:

Der Betrieb (8 MA) wird zum Jahresende geschlossen.

Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird jede Kündigung ohnehin wirksam. Gegen die Schließungsabsicht des AG könnt ihr eh nicht angehen.

Was die Kündigung der Ersatzmitglieder und des WV angeht: Dieser Abschnitt des KSchG gilt natürlich immer. Somit gilt für diese das eine ordentliche Kündigung die VOR dem Ablauf des Kündigungsschutzes (WV: 6 Monate nach Aushang Wahlergebnis, EBRM: 6 Monate nach Ende der Vertretung, soweit anwendbar) ausgesprochen wird unwirksam ist, außer die Kündigung wird erst am 31.12. (wenn der Betrieb endet) wirksam. Allerdings kann dieser Umstand nicht Gegenstand eines Widerspruchs des BR sein. Wohl aber kann man diesen Umstand in den Bedenken vermerken. Versuchen kann man bei dieser Klientel einen Widerspruch nach Punkt 3 von §102 zu verfassen: Da diese Personen einen absoluten Kündigungsschutz genießen muß der AG versuchen einen anderen Arbeitsplatz freizukündigen um diese AN dort einzusetzen. Damit ist die Voraussetzung geschaffen das der BR behaupten kann, das diese AN an einem anderen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden können. Ist zwar etwas abwegig, da ohnehin nur 2-4 der MA überhaupt ohne diesen KSch sind, aber für einen Widerspruch könnte es immer reichen.

Für die anderen MA (sind ja nur 2) fällt mir in der Situation nichts ein.

B
BRFrischling

17.06.2011 um 18:02 Uhr

ja, das genau ist ja die krux. es gibt eh nur zwei personen, die nicht durch sonderkündigungsschutz geschützt sind:

  1. das ist die buchhaltung (die hat aber aufgrund von betriebszugehörigkeit eh auch eine normale kündigungsfrist von 6 monaten, sprich ihr wird regulär zum 31.12. gekündigt). außerdem ist sie gerade im liquidationsprozess nicht ersetzbar und kann nicht durch eine vertriebsfrau ersetzt werden. dazu fehlen kenntnisse und ausbildung, die sich nicht in kurzer zeit nachschulen lassen.
  2. das ist der außendienst, der eh vorzeitig gekündigt wird.

natürlich könnte man sagen die zu kündigende vertriebsdame kann doch zusammen mit der anderen vertriebsdame (durch brkandidatur geschützt) mitarbeiten beim abverkauf der ware, aber der arbeitgeber ist ja nach §102 Abs. 3 nicht verpflichtet, einen neuen zusätzlichen arbeitsplatz zu schaffen.

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