Erstellt am 05.03.2012 um 10:07 Uhr von wahlvst
Interessieren Dich als BR nicht wie das Gesetz es vorsieht die Belange und Rechte der AN welche Dich gewählt haben??
Denn:
Die Kündigung ist auch dann sozial ungerechtfertigt, wenn sie gegen die Richtlinie des § 95 Betriebsverfassungsgesetz verstößt und/oder der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann und der Betriebsrat aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 (2) S 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat.
Hast Du dich nur wählen lassen um dich abzuschiern? Denn Eindruck kann man bei dieser Fragestellung gewinnen!!! :-((
Erstellt am 05.03.2012 um 11:36 Uhr von zuklaeren
@wahlvst:
Das hast Du mich gründlich missverstanden.
Wie wir die betroffenen Arbeitnehmer hier verteidigen werden wissen wir. Die Frage
ist, ob wir das auch bis zum Schluss tun koennen, oder ob der AG den BR schon
vorher oder zumindestens zeitgleich platt machen kann.
Daher die Frage, ob der Sonderkündigungsschutz fuer BR-M auch im Falle von
Betriebsschliessung greift etc.
Danke an alle für hilfreiche Antworten.
Erstellt am 05.03.2012 um 11:42 Uhr von gironimo
Schau doch mal in den § 15 Abs. 4 KSchG. Der BR bleibt bis zum Lichtausschalten.
Ich gehe davon aus, dass Ihr einen Sozialplan erstellt, bei der u.U. auch die weiterbeschäftigung in anderen Betrieben einiger AN ausgehandelt wird.