Erstellt am 16.06.2011 um 07:27 Uhr von Sally
Hallo,
wir haben dies vor einiger Zeit mit Verweis auf § 99 BetrVG durchgesetzt. Letztendlich geht es ja um eine Eingruppierung (auch von AT-Mitarbeitern).
Hintergrund war, dass der Arbeitgeber Markdaten von Towers Perrin gekauft hat und diese üblichen Gehälter als Basis für die Bewertung der Stellen zugrunde gelegt hat. Je nach Job Code und damit auch je nach den hinterlegten Gehaltsbandbreiten kann der Mitarbeiter innerhalb einer Bandbreite eine Gehaltserhöhung erhalten. Diese richtet sich dann wiederum nach der Beurteilung.
Auch bei den Bezeichnungen konnten wir mitreden. Allerdings wurde von der amerik. Mutter bestimmte Bezeichnungen vorgegeben, die weltweit überall gleich sind.
Hier zeigte sich dann auch bereits ein Problem: In Amerika werden Spezialisten schlechter bezahlt (da sehr spezifisch) als Generalisten (breit angelegt) als in deutschland, wo die Spezialisten die "Profis" sind.
Abzuklären wäre, ob durch andere Bezeichnungen und Verallgemeinerungen auch andere Aufgaben zu übernehmen wären. Dann könnte u.U. auch eine Versetzung in Frage kommen.
Erstellt am 16.06.2011 um 08:57 Uhr von rkoch
> bisher gibt es unterschiedlichste Bezeichnungen für teilweise gleiche Tätigkeiten
Aber Obacht:
Im Rechtssinne gibt es einen Grundsatz: Es ist nicht wichtig wie etwas heißt, sondern nur was drin steckt. So lange Euer AG nur Namen ändern will, nicht aber Tätigkeiten hat das normalerweise NULL Einfluß auf die Entlohnung (außer eine für Euch geltende Vergütungsordnung sieht die rechtliche Unmöglichkeit vor das es der Name ist der bezahlt wird).
Die Änderung der Bezeichnung kann u.U.
- einen MB-Tatbestand im Rahmen des §87 (1) Nr. 1 darstellen, nämlich dann wenn sich dadurch mittelbare Einflüsse auf die Ordnung im Betrieb oder auf das Verhalten der MA ergeben (z.B. Konsequenzen angedroht werden wenn Post falsch geleitet wird wegen falscher Verwendung der Bezeichungen). Die MB erstreckt sich aber auf keinen Fall auf die Bezeichnug selbst sondern nur auf die Konsequenzen der Änderung.
- einen MB-Tatbestand im Rahmen des §99 (Versetzung) darstellen, nämlich dann wenn die Änderung der Bezeichnung auch Einflüsse auf die Tätigkeit hat (Zitat: *** teilweise *** gleiche Tätigkeiten), es also zu einer vollständigen Anpassung der Tätigkeiten kommt.
Aber ansonsten? Neee..