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Trennung Amt und Job

S
schwebebahn
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, ich brauche dringend Hilfe. Ich habe gestern eine E-Mail erhalten, indem ein Kollege dem anderen Kollegen Arbeitsverweigerung vorgeworfen hat. Schlussendlich wurde dann auch noch daraufhingewiesen, dass er als Betriebsratsmitglied eine Vorbildfunktion besitzt. Ich finde, man sollte beides trennen. Seinen Job und seine Betriebsratstätigkeit. Es wird aber immer schön auf das Amt es Betriebsrates rumgeritten. Die Anschuldigung erwies sich im nachhinein als haltlos. Ich möchte aber gerne gegen diese Betriebsratsnennung etwas unternehmen. Was kann ich tun?

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Community-Antworten (4)

U
Ulrik

16.06.2010 um 12:45 Uhr

Hallo, es wird sich wohl nie vermeiden lassen, daß es Neider gibt. Damit müßt ihr leben. Allerdings ist es natürlich so, daß ihr als BR schone ine Vorbildfunktion habt. Von daher solltet ihr einfach schauen, daß ihr durch euer Verhalten so wenig Angriffsfläche wie mögllich bietet. Sprich: Verhaltet euch so, daß ein solcher Vorwurf gar nicht erst aufkommen kann.

Zu Deiner Frage: Du kannst mal schauen, ob ein derartiges Verhalten des Vorwerfenden (der Vorwurf war ja haltlos) nicht gegen den Betriebsfrieden verstößt (§104BetrVG). Da sollte der Kollege schon darauf angesprochen werden und sensibilisiert werden, was er mit entsprechenden Äußerungen bewirkt.

Grüße

D
DerAlteHeini

17.06.2010 um 01:10 Uhr

Ulrik Glaubst du wirklich, dass wenn ein Kollege dem anderen Arbeitsverweigerung vorwirft, dass man schon an §104 BetrVG denken sollte?

Der BR soll sich ein dickeres Fell anschaffen und nicht auf jedes Geplänkel reagieren.

D
DonJohnson

17.06.2010 um 01:37 Uhr

Heini - endlich mal kann ich wieder sagen: "STIMMT"

Und zum gefühlten 35431245356432 mal:

"Informationsblatt für Vorgesetzte von Betriebsratsmitgliedern

Sie haben in Ihrer Gruppe, Abteilung, Schicht usw. ein Mitglied des Betriebsrats. Herzlichen Glückwunsch, dass Sie Mitarbeiter/innen haben, die so viel Vertrauen in der Belegschaft Ihres Betriebs genießen, dass sie in den Betriebsrat gewählt wurden. Mit diesem Informationsblatt wollen wir für Sie zu einer möglichst reibungslosen Zusammenarbeit zwischen Ihnen und „Ihrem“ Betriebsrat beitragen.

Der Auftrag des Betriebsverfassungsgesetzes lautet: Arbeitgeber (und Sie als Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers somit auch) und Betriebsrat arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen für das Wohl der Arbeitnehmer/innen und des Betriebs.

Um eventuell bestehende Missverständnisse über die Position des Betriebsrates von vorneherein auszuschließen hat das Bundesarbeitsgericht hierzu ein Urteil gefällt, in welchem es um die grundsätzlich unterschiedlichen Interessen (Interessengegensatz) von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite geht. Hier ein paar Auszüge aus diesem Urteil: „...Ohne diesen Interessengegensatz wären gesetzliche Regelungen über die Mitwirkung von Arbeitnehmerseite an Entscheidungen des Arbeitgebers gegenstandslos. Auch das Betriebsverfassungsgesetz setzt diesen Interessengegensatz voraus...Im Betrieb hat der Betriebsrat die Interessen der von ihm repräsentierten Belegschaft wahrzunehmen...Anstelle möglicher Konfrontation tritt zwar die Pflicht zur beiderseitigen Kooperation, dennoch bleibt der Betriebsrat Vertreter der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber. Er ist zu vertrauensvoller Zusammenarbeit, nicht aber dazu verpflichtet, die Interessen der Belegschaft zurückzustellen. Damit obliegt dem Betriebsrat eine „arbeitnehmerorientierte Tendenz“ der Interessenvertretung...“

Sie als Vorgesetzte/r eines BR-Mitglieds sind verpflichtet, „Ihrem“ Betriebsratsmitglied die ungestörte Ausübung seines Betriebsratsamtes zu ermöglichen. Wir haben deshalb im folgenden für Sie die Rechte und Pflichten zusammengestellt, die ein BR-Mitglied gegenüber dem Arbeitgeber und Ihnen als persönlichem Vorgesetzten hat.

1.) Was geht vor: Betriebsratsarbeit oder berufliche Tätigkeit? Das Bundesarbeitsgericht regelt diese Frage ganz klar: Erst kommt die Arbeit für und im Betriebsrat und anschließend der Job. Jeder Betriebsrat hat deshalb einen Anspruch, von seinen beruflichen Verpflichtungen so entlastet/freigestellt zu werden, dass er/sie die Betriebsratsarbeit ordnungsgemäß erledigen kann. Für diese Entlastung müssen Sie sorgen!

2.) Wer entscheidet über den Umfang der Arbeit für den Betriebsrat? Eindeutige gesetzliche Regelung: Nur das einzelne Betriebsratsmitglied selbst! Eine „Genehmigung“ der Betriebsratsarbeit durch den Vorgesetzten, aber auch durch den Betriebsratsvorsitzenden, ist nicht vorgesehen. Würden Sie ein Betriebsratsmitglied (aber auch Jugend- und Auszubildendenvertreter oder Wahlvorstandsmitglied) an der Erfüllung seiner Aufgaben hindern, wäre dies sogar strafbar (Behinderung der betriebsverfassungsrechtlichen Organe wird im Höchstfalle mit Gefängnis bestraft).

3.) Wer entscheidet, wann ein Betriebsratsmitglied seine Aufgaben erledigt? Auch hier die eindeutige Antwort: Nur das einzelne Betriebsratsmitglied selbst! Allerdings: Das Betriebsratsmitglied ist angehalten, auf betriebliche Termine Rücksicht zu nehmen. Im Einzelfall ist die Dringlichkeit der Betriebsratsarbeit entscheidend.

4.) Kann das Betriebsratsmitglied den Arbeitsplatz ohne weiteres verlassen? Im Prinzip ja. Es muss sich allerdings so ab- und wieder zurückmelden, wie man das in Ihrem Betrieb allgemein tut, wenn ein Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz verlässt. Wenn es Schwierigkeiten gibt, vereinbaren Sie mit dem Betriebsratsmitglied, wie Ab- und Rückmeldung stattfinden sollen.

5.) Was gehört alles zur Betriebsratsarbeit? Der häufigste Irrtum ist, dass Betriebsratsarbeit nur die Teilnahme an den Betriebsratssitzungen bedeutet. Zur Betriebsratsarbeit gehören aber z.B. auch Teilnahme an Gesprächen mit dem Arbeitgeber, Teilnahme an Betriebsbesichtigungen, Aufsuchen von Arbeitnehmern an ihrem Arbeitsplatz, Teilnahme an Gesprächen mit Gewerbeaufsichtsamt, Berufsgenossenschaften, Gewerkschaften, Betriebsärzten oder sonstigen Institutionen, Teilnahme an Arbeitsschutzausschusssitzungen des Betriebs, Teilnahme an Sitzungen von Arbeitsgruppen und Ausschüssen des Betriebsrats, Sprechstunden, Personalgespräche, Vorbereitung von Betriebsratssitzungen, Arbeit im Betriebsratsbüro, Lektüre von Gesetzen, Verordnungen und Fachzeitschriften, Beschaffung von Informationen für die Betriebsratsarbeit, z.B. im Internet, Besuch von Betriebsratsfortbildungen und Seminaren usw.

Sie sehen: Die rechtlichen Vorgaben sind eindeutig. Wir empfehlen Ihnen: Sehen Sie in „Ihrem Betriebsratsmitglied“ Ihren Partner, der wie Sie größtes Interesse am Wohl der Arbeitnehmer und Ihres - gemeinsamen - Betriebs hat."

Quelle: WAF Fundstelle: IGM

U
Ulrik

17.06.2010 um 11:16 Uhr

@DerAlteHeini Lies Dir bitte meine Antwort nochmal richtig durch. Ich habe doch klar geschrieben, daß der BR mit Neidern immer leben muß, also nicht gleich hochkochen soll. Der §104 BetrVG sollte die letzte Maßnahme sein.

Ausserdem ist für mich aus der Ausgangsfrage nicht hervorgegangen, daß der Vorwurf a) von einem Vorgesetzten ( Schwebebahn schreibt: "..ein Kollege von einem anderem Kollegen...") und b) bez. der BR-Tätigkeit erwachsen ist. Von daher bezieht sich meine Antwort auf das allgemeine Betriebsklima, auf eine gewisse Gelassenheit des BR und das vor-Augen-haben der Vorbildfunktion.

Nicht böse gemeint, ich möchte mich nur richtig verstanden wissen

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