Erstellt am 06.10.2011 um 13:34 Uhr von blackjack
Die Beschäftigung von „Ein-Euro-Kräften“ in vom Arbeitgeber geschaffenen Arbeitsgelegenheiten nach § 16 III Satz 2 SGB II unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrates gem. § 99 BetrVG.
Der Betriebsrat kann die Zustimmung zur Beschäftigung einer „Ein-Euro-Kraft“ gem. § 99 II Nr.1 BetrVG verweigern, wenn die in § 16 III Satz 2 SGB II geregelten Voraussetzungen nicht vorliegen.
Erstellt am 06.10.2011 um 13:57 Uhr von NoPain
Zunächst einmal wäre zu klären um was für Arbeitsplätze es sich handelt. Minijober (!) und AN die ihren Nebenjob (!) in Eurer Firma haben sind natürlich zur Betriebsgröße hinzu zu zählen. Genauso wie ABM'er und 400 Euro Kräfte!
Erstellt am 06.10.2011 um 13:59 Uhr von eveline
Checkliste: Wer zählt zur Betriebsgröße?
http://www.ich-will-mitreden.de/download/Checkliste_Wer_zaehlt_zur_Betriebsgroesse.pdf.
Erstellt am 06.10.2011 um 14:00 Uhr von petrus
@blackjack: Richtig. Nur Ist das keine Antwort auf die gestellte Frage...
@sheriff: IMHO nein. §9 BetrVG stellt auf die "in der Regel" beschäftigten ArbN ab. Schon die LeihArbN zählen ja nicht dazu, da sie nach Meinung des BAG (die sich ab 1.12.11 auch mit dem Gesetzestext deckt) ja nur vorübergehend beschäftigt werden...
Da 1-Euro-Jobber per Definition nur "zusätzliche Arbeiten" ausüben, sind sie wohl auch nicht "in der Regel beschäftigt" (oder im Umkehrschluss: Wenn die Arbeiten in der Regel auszuführen wären, wären sie ja nicht mehr zusätzlich...)
Dass die Realität in beiden Fällen anders aussieht, als BAG und Gesetz dies vorsehen, wissen zwar auch alle, aber Änderung ist dennoch nicht in Sicht.
Erstellt am 06.10.2011 um 14:02 Uhr von blackjack
Es finden zwar zahlreiche Vorschriften des BetrVG auf Ein-Euro-Krafte Anwendung, es sind aber keine Arbeitnehmer. Demnach sollten sie bei der Betriebsgröße keine Rolle spielen.
Folglich sind Ein-Euro-Jobber weder aktiv noch passiv zum Betriebsrat wahlberechtigt.
Erstellt am 06.10.2011 um 14:05 Uhr von petrus
@eve: die Liste ist nicht schlecht - nur fehlen mir die Begründungen. Da sollte der Wettbewerber noch nachbessern ;-)
Erstellt am 06.10.2011 um 14:08 Uhr von NoPain
Wer zusätzliche Arbeitsplätze hat zählt aber nicht als "1 Euro Jobber" per Definition, es ist dann ein Nebenjob oder wie oa. Arbeit. Empfänger von Arbeitslosengeld II nach § 16d SGB II sind wohl eher die "Jobber" die Ihr @Petrus und @blackjack meint und DIE werden natürlich NICHT zur Betriebsgröße hinzu gezählt.
Erstellt am 06.10.2011 um 14:28 Uhr von petrus
@noPain
Richtig. Deine Begründung für "natürlich nicht" wäre noch interessant - in der Sache ist man sich ja dann hier einig... Und spätestens seit der 3-Jahres-Frist vom BAG im Zusammenhang mit der Vorbeschäftigung bei sachgrundloser Befristung ist nix mehr natürlich und offensichtlich :-/
Erstellt am 06.10.2011 um 14:40 Uhr von NoPain
@Petrus,
Richtig! Nur Deine Aussage:
Da 1-Euro-Jobber per Definition nur "zusätzliche Arbeiten" ausüben, sind sie wohl auch nicht "in der Regel beschäftigt" (oder im Umkehrschluss: Wenn die Arbeiten in der Regel auszuführen wären, wären sie ja nicht mehr zusätzlich...)
war eben falsch, denn zusätzliche Arbeiten sind i.d.R. meine og. "Jobber" ;)
und
IMHO nein. §9 BetrVG stellt auf die "in der Regel" beschäftigten ArbN ab. Schon die LeihArbN zählen ja nicht dazu, da sie nach Meinung des BAG (die sich ab 1.12.11 auch mit dem Gesetzestext deckt) ja nur vorübergehend beschäftigt werden...
ist soo auch nicht richtig, denn befristet Beschäftigte haben das aktive und passive Wahlrecht obwohl sie NATÜRLICH NICHT i.d.R. Beschäftigte sind und sie i.d.R. Arbeiten ausführen die i.d.R. auch danach, also nach ihrer Befristung, noch ausgeführt werden müssen, nur eben dann ziemlich oft mit anderen Befristeten ;)
Offensichtlich ist hier also noch immer einiges natürlich und anderes unnatürlich, was Du offenbar auch weisst ;)
Nichts für ungut ;)
Erstellt am 06.10.2011 um 15:54 Uhr von petrus
@Pain
> Richtig! Nur Deine Aussage war eben falsch, denn zusätzliche Arbeiten sind i.d.R. meine og. "Jobber" ;)
Sieht §16d SGB II anders: "...Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, _zusätzliche_Arbeiten_ gefördert,..."
> befristet Beschäftigte
Zu denen hatte ich doch gar nichts gesagt, sondern zu Leiharbeitern *grübel*
Aber der Vollständigkeit halber §1(1) Satz 2 AÜG (FAssung 12.2011): "Die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher erfolgt vorübergehend." Mal gucken, was letztendlich das BAG darunter versteht...
Erstellt am 06.10.2011 um 16:49 Uhr von NoPain
@rus,
hmm, dann haben wir wohl eher ein Definitionsproblem. Ich definiere "zusatzliche Arbeiten" mit z.B. einen Zweitjob, wie Du oder das SGB II das definiert kann ich nicht sagen.
> befristet Beschäftigte
Zu denen hatte ich doch gar nichts gesagt, sondern zu Leiharbeitern *grübel*
Richtig aber Du schriebst:
IMHO nein. §9 BetrVG stellt auf die "in der Regel" beschäftigten ArbN ab.
So expliziet ausgesagt suggeriert dies im Umkehrschluss, zumindest mir, dass "Befristet Beschäftigte" auch nicht unter § 9 BetrVG fallen, da sie per Definition auch nicht zu den "in der Regel" beschäftigten ArbN" gehören, da sie nicht i.d.R. Beschäftigte sind sondern "befristet Beschäftigte" und die dürften dann wohl auch nicht unter den og. § fallen, fallen sie aber was NATÜRLICH NATÜRLICH ist ;)
Was Deine Aussage:
Und spätestens seit der 3-Jahres-Frist vom BAG im Zusammenhang mit der Vorbeschäftigung bei sachgrundloser Befristung ist nix mehr natürlich und offensichtlich :-/
auch nicht per se richtig macht ;)
Aber lassen wir das, da dies wohl eher unter Wortglauberei zu verbuchen wäre ;)
Erstellt am 06.10.2011 um 17:06 Uhr von Keiner
NoPain, mehr als Verwirrung wirst du mit deinen Antworten nicht erreicht haben. Da deine Definitionen hier nicht relevant sind, solltest du gesetzlichen verwenden. Wie wäre es mit einem Blick in §5 BetrVG?
Erstellt am 06.10.2011 um 17:19 Uhr von NoPain
Wenn Du mir nun noch sagst worauf ich dort besonderes Augenmerk haben soll, wäre Dein Post vielleicht hilfreich. Wie habe ich übrigens mein Post "181929" beendet? Merkst Du was?
Erstellt am 06.10.2011 um 17:54 Uhr von petrus
@pain
ergänzend zu keiner:
Was das SGB II definiert hatte ich zitiert. Halten wir uns also ans Gesetz und vergessen Deine Umdeutungen.
> Befristete
Da suggeriert Dir der Begriff "in der Regel" was falsches.
Und "befristet" ist eben auch was anderes als "vorübergehend" - darum gibts für die zwei Gruppen ja auch unterschiedliche Gesetze (TzBfG bzw. AÜG).
> Wortklauberei
Um die kommt man leider in juristischen Fragen nicht immer herum. Und "natürlich" tippen sich die meisten Leute darob an die Stirn...
Zum Üben:
Warum kann man sich beim Nachbarn keine Tasse Mehl ausleihen, um einen Kuchen draus zu backen? Und warum stehe ich als Hausbesitzer nicht im Grundbuch?
(Antworten im BGB in den Abschnitten "Leihe", "Sachdarlehen", "Besitz" und "Eigentum")
Erstellt am 06.10.2011 um 18:22 Uhr von NoPain
@rus,
Was das SGB II definiert hatte ich zitiert.
Ne, Du hast den § zitiert, diesen aber nicht definiert, das Gleiche gilt für das SGB II, kleiner Unterschied ;)
Und "befristet" ist eben auch was anderes als "vorübergehend" - darum gibts für die zwei Gruppen ja auch unterschiedliche Gesetze (TzBfG bzw. AÜG).
Richtig und deshalb ist weder "befristet" noch "vorübergehend" im § 9 BetrVG aufgeführt, sondern eben:
§9 BetrVG stellt auf die "in der Regel" beschäftigten ArbN ab
I.d.R. ist somit also eigentlich nicht auf "befristet" und / oder "vorübergehend" anzuwenden ;)
Wäre also noch zu klären, WAS das SGB II als "zusätzliche Arbeiten" definiert, denn werden GENAU diese "zusätzlichen Arbeiten" nämlich nicht ausgeführt, dürfte es sich auch nicht um "Beschäftigte" nach dem SGB II handeln ...... und was dann? ;)
Nachtrag:
Hier mal die Definition: http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-arbeitsgelegenheiten-nach-16d-sgb-ii-293.php
Und da es wohl relativ schwer sein dürfte diese Definion auch einzuhaltem um nach SGB II beschäftigt zu sein und es auch sehr, sehr viel, vorsichtig ausgedrückt, Kuschelmuschel unter dieser Definition gibt, sollte der BR diese Tätigkeitsfelder, die vom AG nach SGB II ausgegeben werden, ganz genau untersuchen ehe sie diese "Beschäftigten" nicht mitrechnen ;)