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BR-Mitgliedschaft im Arbeitszeugnis

P
Pilas
Nov 2016 bearbeitet

verlangt ein BR-Mitglied ein Arbeitszeugnis darf er verlangen dass die BR-Mietgliedschaft nicht erwähnt wird? Welchen § stützt diese Aussage?

2.49709

Community-Antworten (9)

S
SuzieQ

27.05.2011 um 16:08 Uhr

Es darf keine Hinweise auf die Zugehörigkeit zum Betriebsrat haben. Nur auf Wunsch.

H
Hannelore

27.05.2011 um 16:10 Uhr

SuzieQ nicht ganz, denn es kommt darauf an ob er freigestellt war.

lag hamm 12. 4. 1976; 6. 3. 1991; lag frankfurt/ main 10. 3. 1977 Die blose mitgliedschaft im br ist nicht mitzuteilen.

aber: Eine Freistellung als BR-Mitglied ist anzugeben, wenn sie zu einer längeren unterbrechung der Tätigkeit geführt hat. LAG Ffm 10. 3. 1977

S
SuzieQ

27.05.2011 um 16:14 Uhr

Hannelore, auch wenn es, für mich, umstritten ist, sollte dies ebenso bei einer völligen Freistellung für die Betriebsratstätigkeit gelten.

S
SBVIBSachsen

27.05.2011 um 16:15 Uhr

laut BetrVG § 37 Abs.9 : "Die BR-Tätigkeit ist nicht mit der nach dem Arbeitsvertrag zu erbringenden Arbeitsleistung identisch. Deshalb ist sie in einem Arbeitszeugnis, wenn der AN damit nicht einverstanden ist, grundsätzlich nicht zu erwähnen."

R
rkoch

27.05.2011 um 16:29 Uhr

@SBVIBSachsen

Geil!! Kannst Du mit mal Deine Version vom BetrVG rüberschicken? Meine ist anscheinend veraltet da bei mir §37 nur bis Abs. 7 geht.... :-)

Keine Kritik, aber wenn man zitiert sollte man es richtig tun.. Und Kommentare enden selten nach dem ersten Satz wie auch dieser. Ergo: laut DKK Rn. 9 zu §37 BetrVG: ......... Auch mittelbare Aussagen haben zu unterbleiben. Etwas anderes kann gelten, wenn ein freigestelltes BR-Mitglied infolge inzwischen eingeführter grundlegender technischer Neuerungen in seinem Arbeitsbereich seiner früheren beruflichen Tätigkeit entfremdet wurde sowie ausnahmsweise dann, wenn ein freigestelltes BR-Mitglied ein qualifiziertes Zeugnis wünscht und eine Beurteilung ohne Erwähnung der BR-Tätigkeit überhaupt nicht möglich ist. Eine ehrenamtliche Tätigkeit nach dem BetrVG, z. B. JAV-Mitglied, darf grundsätzlich nicht in einer dienstlichen Regelbeurteilung enthalten sein. Der AG darf schließlich auch die BR-Tätigkeit selbst nicht in einem Zeugnis beurteilen.

So klingt die Sache gleich wieder ein bischen anders als wenn man nur den ersten Satz zitiert....

H
Hannelore

27.05.2011 um 16:36 Uhr

SuzieQ

Ich glaube das LAG schlägt hier Dein Empfinden.

Weiter siehe auch den Auszug des DKK von rkoch.

Denn was sollte ein AG auch in einem Zeugnis schreiben wenn ein BRM als Freigestellter außer BR-Tätigkeit nichts gemacht hat. Es soll sogar BRM geben welche jahrzehntlang freigestellt waren.

Aber der AG darf dann die Tätigkeit , also die Freistellung nur erwähnen nicht bewerten.


SuzieQ Nein, nicht ich das Gericht. Auch wenn es nachvollziebar ist in diesen Fällen. Denn was sollte ein Ag ins Zeugnis schreiben wenn ein BRM keine Arbeitsleistung erbracht hat.

S
SuzieQ

27.05.2011 um 18:33 Uhr

Hannelore, hast Recht. Habe mich auf die Suche gemacht und bin fündig geworden, wo es heißt; Etwas anderes kann allenfalls bei einer # langjährigen# Freistellung nach § 38 BetrVG gelten. Ist in diesem Fall ansonsten eine Beurteilung des ArbN ausgeschlossen, kann die erfolgte Freistellung als BRatMitglied auch gegen den Wunsch des ArbN in einem qualifiziertes Zeugnis Erwähnung finden (Witt BB 1996 Heft 42, 2194 ). ;-)

K
Kölner

27.05.2011 um 21:08 Uhr

@all Da machen wir doch mal einen Vorschlag...

Frau/Herr XY war vom XXX bis zum XXX in unserer Unternehmung beschäftigt Zu seinen Aufgabengebiet gehörten zunächst: a) b) c) ...

Frau/Herr XY ist seit dem XXX für Aufgaben des Betriebsrats vollständig von der Arbeit freigestellt. Es handelt sich bis zu diesem Datum um einen sehr kenntnisreichen, ungemein fleißigen und mit einer guten Auffassungsgabe ausgestatteten Mitarbeiter. Bis zum Tage der Freistellung hat er stets zu unserer vollen Zufriedenheit allen anfallenden Arbeitsaufgaben erledigt.

Während der Freistellung, die er mit der Hilfe des Gremiums durchsetzen konnte, hat er jede Möglichkeit nutzen können, um seine Kenntnisse und Fertigkeiten auf einen noch aktuelleren Stand zu bringen. Mit seiner Freitstellung konnte er damit im Sinne der fortschreitenden Technik und betrieblichen Veränderungen Schritt halten. Besonders hervorzuheben ist, dass er stets bemüht war, trotz seiner Freistellung auch mal kurzfristig in seiner früheren Abteilung mitzuarbeiten. Dabei erzielte er ordentliche Arbeitsergebnisse. Innerbetrieblichen Bildungsmaßnahmen zeigte er sich grundsätzlich aufgeschlossen und interessiert im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. Ihm gelang es bereits nach sehr kurzer Zeit, sämtliche Planungen in diesem Bereich aktiv zu gestalten. In vielen Gesprächen mit der Geschäftsführung konnte man regelmäßig erkennen, dass er seinen gesetzlichen Aufgaben nachzukommen pflegte. Deutlich zeigte sich dabei , dass Frau/Herr XY einen ausreichend guten arbeitsrechtlichen Kenntnisstand hat. Sein Verhalten gegenüber Mitarbeitern war stets vorbildlich.

Wir wünschen Frau/Herrn XY für seinen weiteren beruflichen und privaten Lebensweg alles Gute.

:-)

S
Silvie

27.05.2011 um 21:44 Uhr

Hallo Kölner,

wie immer, formvollendet ;-)

Bis bald D. Silvie ;-x

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