Erstellt am 27.05.2011 um 14:08 Uhr von SuzieQ
Es darf keine Hinweise auf die Zugehörigkeit zum Betriebsrat haben. Nur auf Wunsch.
Erstellt am 27.05.2011 um 14:10 Uhr von Hannelore
SuzieQ nicht ganz, denn es kommt darauf an ob er freigestellt war.
lag hamm 12. 4. 1976; 6. 3. 1991; lag frankfurt/ main 10. 3. 1977
Die blose mitgliedschaft im br ist nicht mitzuteilen.
aber: Eine Freistellung als BR-Mitglied ist anzugeben, wenn sie zu einer längeren unterbrechung der Tätigkeit geführt hat. LAG Ffm 10. 3. 1977
Erstellt am 27.05.2011 um 14:14 Uhr von SuzieQ
Hannelore, auch wenn es, für mich, umstritten ist, sollte dies ebenso bei einer völligen Freistellung für die Betriebsratstätigkeit gelten.
Erstellt am 27.05.2011 um 14:15 Uhr von SBVIBSachsen
laut BetrVG § 37 Abs.9 : "Die BR-Tätigkeit ist nicht mit der nach dem Arbeitsvertrag zu erbringenden Arbeitsleistung identisch. Deshalb ist sie in einem Arbeitszeugnis, wenn der AN damit nicht einverstanden ist, grundsätzlich nicht zu erwähnen."
Erstellt am 27.05.2011 um 14:29 Uhr von rkoch
@SBVIBSachsen
Geil!! Kannst Du mit mal Deine Version vom BetrVG rüberschicken? Meine ist anscheinend veraltet da bei mir §37 nur bis Abs. 7 geht.... :-)
Keine Kritik, aber wenn man zitiert sollte man es richtig tun.. Und Kommentare enden selten nach dem ersten Satz wie auch dieser.
Ergo:
laut DKK Rn. 9 zu §37 BetrVG: .........
Auch mittelbare Aussagen haben zu unterbleiben. Etwas anderes kann gelten, wenn ein freigestelltes BR-Mitglied infolge inzwischen eingeführter grundlegender technischer Neuerungen in seinem Arbeitsbereich seiner früheren beruflichen Tätigkeit entfremdet wurde sowie ausnahmsweise dann, wenn ein freigestelltes BR-Mitglied ein qualifiziertes Zeugnis wünscht und eine Beurteilung ohne Erwähnung der BR-Tätigkeit überhaupt nicht möglich ist. Eine ehrenamtliche Tätigkeit nach dem BetrVG, z. B. JAV-Mitglied, darf grundsätzlich nicht in einer dienstlichen Regelbeurteilung enthalten sein. Der AG darf schließlich auch die BR-Tätigkeit selbst nicht in einem Zeugnis beurteilen.
So klingt die Sache gleich wieder ein bischen anders als wenn man nur den ersten Satz zitiert....
Erstellt am 27.05.2011 um 14:36 Uhr von Hannelore
SuzieQ
Ich glaube das LAG schlägt hier Dein Empfinden.
Weiter siehe auch den Auszug des DKK von rkoch.
Denn was sollte ein AG auch in einem Zeugnis schreiben wenn ein BRM als Freigestellter außer BR-Tätigkeit nichts gemacht hat. Es soll sogar BRM geben welche jahrzehntlang freigestellt waren.
Aber der AG darf dann die Tätigkeit , also die Freistellung nur erwähnen nicht bewerten.
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SuzieQ
Nein, nicht ich das Gericht. Auch wenn es nachvollziebar ist in diesen Fällen. Denn was sollte ein Ag ins Zeugnis schreiben wenn ein BRM keine Arbeitsleistung erbracht hat.
Erstellt am 27.05.2011 um 16:33 Uhr von SuzieQ
Hannelore, hast Recht. Habe mich auf die Suche gemacht und bin fündig geworden, wo es heißt; Etwas anderes kann allenfalls bei einer # langjährigen# Freistellung nach § 38 BetrVG gelten. Ist in diesem Fall ansonsten eine Beurteilung des ArbN ausgeschlossen, kann die erfolgte Freistellung als BRatMitglied auch gegen den Wunsch des ArbN in einem qualifiziertes Zeugnis Erwähnung finden (Witt BB 1996 Heft 42, 2194 ). ;-)
Erstellt am 27.05.2011 um 19:08 Uhr von Kölner
@all
Da machen wir doch mal einen Vorschlag...
Frau/Herr XY war vom XXX bis zum XXX in unserer Unternehmung beschäftigt
Zu seinen Aufgabengebiet gehörten zunächst:
a)
b)
c)
...
Frau/Herr XY ist seit dem XXX für Aufgaben des Betriebsrats vollständig von der Arbeit freigestellt.
Es handelt sich bis zu diesem Datum um einen sehr kenntnisreichen, ungemein fleißigen und mit einer guten Auffassungsgabe ausgestatteten Mitarbeiter. Bis zum Tage der Freistellung hat er stets zu unserer vollen Zufriedenheit allen anfallenden Arbeitsaufgaben erledigt.
Während der Freistellung, die er mit der Hilfe des Gremiums durchsetzen konnte, hat er jede Möglichkeit nutzen können, um seine Kenntnisse und Fertigkeiten auf einen noch aktuelleren Stand zu bringen. Mit seiner Freitstellung konnte er damit im Sinne der fortschreitenden Technik und betrieblichen Veränderungen Schritt halten.
Besonders hervorzuheben ist, dass er stets bemüht war, trotz seiner Freistellung auch mal kurzfristig in seiner früheren Abteilung mitzuarbeiten. Dabei erzielte er ordentliche Arbeitsergebnisse.
Innerbetrieblichen Bildungsmaßnahmen zeigte er sich grundsätzlich aufgeschlossen und interessiert im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. Ihm gelang es bereits nach sehr kurzer Zeit, sämtliche Planungen in diesem Bereich aktiv zu gestalten.
In vielen Gesprächen mit der Geschäftsführung konnte man regelmäßig erkennen, dass er seinen gesetzlichen Aufgaben nachzukommen pflegte. Deutlich zeigte sich dabei , dass Frau/Herr XY einen ausreichend guten arbeitsrechtlichen Kenntnisstand hat.
Sein Verhalten gegenüber Mitarbeitern war stets vorbildlich.
Wir wünschen Frau/Herrn XY für seinen weiteren beruflichen und privaten Lebensweg alles Gute.
:-)
Erstellt am 27.05.2011 um 19:44 Uhr von Silvie
Hallo Kölner,
wie immer, formvollendet ;-)
Bis bald
D. Silvie ;-x