Guten Tag

1. Bei Änderungskündigungen ist der Betriebsrat zu hören. Ihm sind nach 102 BetrVG die Gründe für die beabsichtigte Kündigung und die neuen Arbeitsbedingungen bekannt zu geben.
Ist der Betriebsrat der Meinung, die Änderungskündigung würde nur dem Zweck dienen, Lohnkosten zu sparen wird er dieser sicher widersprechen. Frage: Wie und wie genau muss der Widerspruch erfolgen? (Formvorschriften)

2. Eine Änderungskündigung, mit der der Arbeitgeber tariflich zugesicherte Leistungen zuungunsten des Arbeitnehmer abändern will, verstößt gegen das Tarifvertragsgesetz und ist daher unwirksam. In dem BAG Urteil 2 AZR 422/98 ging es um die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit von 35 auf 38,5 Stunden. Frage: Gilt dies auch für Firmen die nur noch in der Nachwirkung des Tarifvertrages stehen? (OT Mitgliedschaft) Wenn ja, nur für gewerkschaftlich organisierte Mitglieder?

Vielen Dank im voraus