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Arbeitszeugnis nach Ausscheiden: was hat der BR zu melden?

A
Aleksander
Nov 2018 bearbeitet

Liebe Kolleg*innen, mehrere Kolleginnen haben in der Vergangenheit schlechte Zeugnisse erhalten, nachdem sie aus dem Betrieb ausgeschieden waren. Sie haben aber hervorragende Arbeit gemacht. Frage: hat der BR hier noch ein Mitbestimmungsrecht oder nicht? Danke!

1.10907

Community-Antworten (7)

N
nicoline

05.11.2018 um 11:07 Uhr

Aleksander auch, wenn es mehrere AN betrifft, handelt es sich hier um Individualrecht. Die AN müssen sich selbst gegen das schlechte Zeugnis wehren, entweder mit Hilfe der Gewerkschaft (Mitgliedschaft vorausgesetzt) oder mit Hilfe eines Fachanwalts für Arbeitsrecht. Ein Gespräch kann der BR natürlich immer mit dem AG zu diesem Sachverhalt führen, z.B. im Monatsgespräch.

C
celestro

05.11.2018 um 11:08 Uhr

"Der Betriebsrat hat bei der Zeugniserteilung keine Mitbestimmungsrechte. Die Zeugniserteilung kann aber auch im Rahmen von Beurteilungsgrundsätzen nach § 94 Abs. 2 BetrVG erfolgen. Entschließt sich der Arbeitgeber zur Einführung von Beurteilungsgrundsätzen, so ist diese Maßnahme mitbestimmungspflichtig, vgl. F.K.H.E. § 94 Rn. 32, 20. Auflage.

Der Arbeitnehmer kann auch nach § 84 Abs. 1 BetrVG von seinem Beschwerderecht Gebrauch machen und den Betriebsrat um Unterstützung ersuchen. Dies setzt allerdings voraus, dass der Arbeitnehmer noch im Betrieb beschäftigt ist.

https://www.betriebsrat.com/lexikon/arbeitszeugnis"

P
Pickel

05.11.2018 um 14:00 Uhr

"Wir sind mehr wie 201 Mitarbeiter" ändert nichts daran, dass sich aus dem Amt kein Recht auf Freistellung ergibt

C
celestro

05.11.2018 um 14:14 Uhr

"ändert nichts daran, dass sich aus dem Amt kein Recht auf Freistellung ergibt"

falsches Thema erwischt, wie ?

B
basilica

05.11.2018 um 19:05 Uhr

In sehr engen Grenzen kann der BR auch für Ex-Kollegen tätig werden, etwa im Fall von Rentnern, wenn der BR mit dem AG über die Betriebsrente verhandelt (Fitting, § 75 BetrVG Rn 16). Ein weiterer Punkt wäre das Einsichtsrecht in die Personalakte, das auch ausgeschiedenen Mitarbeitern zusteht (Fitting, § 83 BetrVG Rn 8). Ich sehe für den BR hier eine Überwachungspflicht nach § 80 BetrVG. Als BR würde ich die KollegInnen mit dem schlechten Zeugnis darüber aufklären, daß sie einen Einblick in die Personalakte verlangen können, ggf unter Hinzuziehung eines BR-Mitgliedes.

G
ganther

06.11.2018 um 01:29 Uhr

.....und dann?

M
Moreno

06.11.2018 um 08:26 Uhr

"Wir sind mehr wie 201 Mitarbeiter" ändert nichts daran, dass sich aus dem Amt kein Recht auf Freistellung ergibt " na Pickel dies mal bist du aber am schlafen :-)

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