Erstellt am 27.05.2011 um 12:30 Uhr von Hannelore
falsch eingruppiert wärst Du als AN und nicht als BR.
Also hier Gleichbehandlung mit allen AN.
Hier kann dann u.U. auch der TV sofern es einen gibt einfließen, denn dort können hierzu Aussagen gegeben sein.
Erstellt am 27.05.2011 um 13:41 Uhr von rkoch
@Oldmen
Wie immer: Kommt drauf an....
Wenn arbeitsvertragliche eine gewisse Eingruppierung festgeschrieben ist, dann kann die Situation eintreten das diese Festschreibung als arbeitgeberseitige Zusage einer höheren Eingruppierung gewertet wird und dann kommt er da auch nicht ohne weiteres raus.
Wenn die Eingruppierung die Folge der Anwendung der Eingruppierungsregeln eines TV ist (arbeitsvertragliche Bezugnahme auf TV oder echte Tarifbindung) dann kann (bzw. muss) bei Feststellung einer irrtümlich falsch vorgenommenen Eingruppierung diese berichtigt werden. Aber wie Hannelore schon sagt: Die Gleichbehandlung muß gewahrt bleiben. Als BR könnt ihr der Umgruppierung natürlich widersprechen worauf entweder die rechtliche Schiene oder die tarifliche Schiene einsetzt (wenn es eine gibt, siehe Lohn/Gehalts/Entgelt-Rahmen-TV). Als BRM stehst Du noch unter einem etwas spezielleren Schutz als andere AN, nämlich dann wenn die Umgruppierung offensichtlich dazu führt das Du anderen AN gegenüber benachteiligt wirst z.B. weil Du aufgrund Deines Amtes nur noch einfachere Arbeiten zugewiesen bekommst und sich daraus die Umgruppierung ergibt (wobei hier i.d.R. dann auch noch eine Versetzung vorliegen dürfte), oder wenn Du als einziger Umgruppiert wirst....
Letztendlich kommst Du (so weit der Betriebsrat der Umgruppierung nicht widerspricht/widersprechen kann) nur mit einer individualrechtlichen Eingruppierungsfeststellungsklage weiter wenn Dein AG Dich umgruppiert.