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Betriebsschliessung bei kleiner Firma

B
BRNeugründer
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, unsere Firma ist eine 100%-Tochtergesellschaft eines größeren Unternehmens (200 Mitarbeiter), das in den letzten Monaten ebenfalls Personal abbauen musste und hierfür mit dem Betriebsrat einen Sozialplan verabredet hatte.

Unsere Firma (also die Tochterfirma) besteht aus lediglich 8 Mitarbeitern und soll nun zum Jahresende liquidiert (stillgelegt) werden. Nach Ansicht der Berater unseres Geschäftsführers besteht bei dieser Betriebsgröße keine Verpflichtung zu einem Interessenausgleich mit den Mitarbeitern. Wir haben dennoch vor einigen Wochen einen BR gegründet, da nicht alle Mitarbeiter rechtsschutzversichert sind, um die anstehenden Kündigungen überprüfen zu lassen.

Es existiert zwischenzeitlich ein Liquidationskonzept, das vorsieht, dass ein Teil der Mitarbeiter sofort gekündigt wird. Der restliche Teil soll bis Jahresende (bis zur Stilllegung) weiterbeschäftigt werden und dann als sogenannte "Bleibeprämie" eine Abfindung entsprechend ihrer Betriebszugehörigkeit erhalten.

Es ist klar, dass alle Mitarbeiter wegen der Schließung betriebsbedingt gekündigt werden. Ist aber diese Ungleichbehandlung insbesondere hinsichtlich der Abfindung (wie immer man sie auch nennen mag) zulässig?

Inwieweit kann der BR das Liquidationskonzept (hinsichtlich der Behandlung der Belegschaft) von einem BR-Anwalt auf "Schlüssigkeit" prüfen lassen?

Hoffe, ich konnte den Fall halbwegs verständlich schildern. Für Antworten und Tipps im voraus vielen Dank!!

2.00606

Community-Antworten (6)

H
Husky

20.05.2011 um 16:23 Uhr

Ihr solltet nichts ohne Sachverstand machen.

B
BRNeugründer

20.05.2011 um 16:36 Uhr

So ist auch unser Gefühl. Allerdings hört man immer wieder Sachen, dass bei dieser kleinen MA-Zahl kein Interessenausgleich erfolgen muss, auch muss der AG der anwaltlichen Beratung zustimmen und kann diese auch ablehnen. Insbesondere bei Schliessung entfallen ja auch einige Schutzmechanismen (wie z.B. Sonderkündigungsschutz BR etc.)...

R
rtjum

20.05.2011 um 17:40 Uhr

Hallo,

schaust du §111 - 113 BetrVG, bin mir nicht so ganz sicher aber ich denke mit 8 MA habt ihr nicht so gute Karten.

R
rtjum

20.05.2011 um 17:44 Uhr

Ergänzung: aus Basiskommentar BetrVG von Klebe/Ratyczak/Heilmann/Spoo -- Nach Ansicht des BAG kommen Interessenausgleich und Sozialplan nicht in Frage, wenn im STillegungszeitraum, also erst während der Durchführung der Betriebsänderung, erstmalig ein Betriebsrat gewählt worden ist. -- RN1

K
Kölner

20.05.2011 um 21:27 Uhr

@all Hier einfach mal so ins Blaue schreiben, hilft dem Fragesteller nicht weiter. Zumal es auch noch die Beratung der AN gibt hinsichtlich eines Nachteilsausgleich.

@BRNeugründer Holt Euch - per Beschluss - einen Sachverständigen. Ihr braucht dem AG dies nur mitzuteilen, er muss NICHT genehmigen.

R
rtjum

21.05.2011 um 13:50 Uhr

@kölner bei 8 Mitarbeitern?

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