Erstellt am 25.10.2010 um 09:34 Uhr von wölfchen
. . . schau mal in die Kommentierung zum § 87 (1) 5. BetrVG! Aber beachte: das Wort Mitbestimmung und eine Einigungsstelle für den Fall dass man sich nicht einigen kann, liest sich erst mal gut - nur: man muss auch gute Argumente haben. Man kann nicht nur sagen - wir sind hier in der Mitbestimmung und wir wollen das nicht, sondern man muss schon auch plausibel machen können, warum man das nicht so will. Und das wäre nach meiner Auffassung der erste Schritt, zu überlegen warum Ihr das nicht wollt und am besten diese Argumente mal hier reinstellen um zu lesen, was Unbeteiligte dazu meinen, ob diese stichhaltig sind . . .
Erstellt am 25.10.2010 um 09:40 Uhr von azrael
"Der Dienstgeber kann aufgrund des ihm zustehenden Direktionsrechts grundsätzlich die Arbeitszeit einseitig festlegen. Die Ausübung des Direktionsrechts ist begrenzt durch den Arbeitsvertrag, durch die gesetzlichen Arbeitszeitbestimmungen, durch kirchliche Arbeitszeitregelungen und durch Beteiligungsregelungen der Mitarbeitervertretung, aber auch der Fürsorgepflicht gegenüber den Arbeitnehmern. Siehe dazu BAG 6. Senat, Urteil vom 23.9.2004 - 6 AZR 567/03 - Direktionsrecht - Lage der Arbeitszeit - Personelle Auswahlentscheidung"
..selbstverständlich nur, solange noch kein DP rausgegeben (veröffentlicht) wurde.
ich sehe (erstmal) keine möglichkeit, den AG dazu zu zwingen. mit "betrieblicher übung" ginge evtl. etwas.. aber, naja.
mfg
Erstellt am 25.10.2010 um 17:52 Uhr von BRheld
Hallo Zusammen!
... mit "betrieblicher Übung" könnte man es versuchen, sofern man bei 5 Jahren von betrieblicher Übung sprechen kann.
Ein Tipp für die Zukunft wäre eine BV über die Betriebsschließung, haben wir auch und sind bisher gut damit gefahren. Bei uns sind z. B. die Durchführung von Wartungs-und Reparaturarbeiten oder Inventurarbeiten während der Betriebsschließung "erlaubt".
mfg
Erstellt am 26.10.2010 um 09:31 Uhr von Petrus
@azrael: Die Möglichkeit hast Du doch selbst zitiert:
> Die Ausübung des Direktionsrechts ist begrenzt ... durch Beteiligungsregelungen der Mitarbeitervertretung
Wenn der BR also eine Betriebsvereinbarung "Urlaubsplanung und Betriebsferien" abschließt, wozu er ein Initiativrecht hat, ... Der Rest ist Verhandlungsgeschick.