Erstellt am 18.05.2011 um 21:48 Uhr von kunzundhinz
Klar, steht doch ganz deutlich si da. Man muss es also nur lesen! Daher wird ja auch stets vor dem Abschluss eines neuen ArbV gewarnt. Man kann bestehende auch ergänzen, dazu bedarf es keines kompletten neuen.
Erstellt am 18.05.2011 um 23:14 Uhr von hansh
@Vivien
Es gibt 3 Möglichkeiten beim Handling :
1 Annehmen
2 Ablehnen ,was aber zur folge hat ,das wenn der Arbeitgeber gerichtlich dagegen vorgeht ,im Falle einer Niederlage es in einer Kündigung endet.
3 Unter Vorbehalt annehmen und innerhalb von 3 Wochen Klage einreichen,im Falle eines positiven Urteils gilt der Alte Vertrag weiter,sollte der Arbeitgeber gewinnen ,der Neue.
Erstellt am 19.05.2011 um 08:25 Uhr von rkoch
> folgender Satz in einem Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag ...
> Erlöschen die Ansprüche aus dem eigentlichen Arbeitsvertrag ....
Das kann man so nicht endgültig beantworten. Natürlich ist der Wortlaut wie kunzundhinz gesagt hat eigentlich eindeutig. Verträge sind im Streitfall allerdings auslegungsbedürftig (es ist der erklärte Wille der Vertragsparteien zu ermitteln). Da es sich offenbar nur um einen Änderungsvertrag handelt gehe ich mal davon aus, das dieser NUR die zu ändernden Vertragsbestandteile regelt. Wenn dem so ist KANN er faktisch nicht so verstanden werden das die bisherigen Vertragsbedingungen bis auf die zu ändernden Vertragsbedingungen aufgehoben werden. In diesem Fall wäre nicht nur die Zulagen aufgehoben sondern wirklich alles, z.B. Lohnhöhe, Urlaub, aber auch Arbeitszeit, Mehrarbeitsverpflichtungen, Aufgabe, etc. , so sie in dem Änderungsvertrag nicht näher definiert sind. Es wird i.d.R. nicht Absicht der Vertragsparteien sein einen Vertrag auf derart unklare Verhältnisse zu stellen (Tranzparenzgebot!). Es wäre also denkbar bzw. IMHO wahrscheinlich das ein Gericht im Streitfalle diesen Passus als "Formular-Vertragsklausel" werten würde und den Sinn entsprechend uminterpretieren würde, so das nur die zu ändernden Klauseln aus dem Arbeitsvertrag aufgehoben werden.
Aber wie gesagt: Erstmal muß der Streitfall eintreten, vorher sind derartige Überlegungen eh ausschließlich hypothetischer Art. Oder willst Du sagen das Dein AG tatsächlich bereits die Zahlung der Zulagen verweigert hat? Dann nichts wie vor Gericht und den Vertrag bzw. die Klausel anfechten....
Erstellt am 19.05.2011 um 20:24 Uhr von DonCamillo
Da diese Änderungen ja befristet sind - auf welche Grundlage eigentlich? - frage ich mich, weshalb nicht einfach ein Anhang zum Arbeitsvertrag gemacht wird? Dort können ja dann die Änderungen rein, inkl. Geltungsdauer ;)