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Dieser Beitrag ist vor 4 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Zuschläge bei Schichtänderung

S
singasong
Jan 2022 bearbeitet

Hallo zusammen, in unserer Produktion haben die MA im Schichtbetrieb normalerweise einen festen Schichtrhythmus. Der Schichtplan für die nächste Woche wird montags dem BR zur Kontrolle vorgelegt und nach Freigabe ausgehängt. Bei Änderungen bedingt durch Urlaube oder Krankheit, werden die MA z.B. anstatt in der Nachtschicht, in der Spät- oder Frühschicht eingesetzt. Nach Wegfall der „Störung“ werden sie wieder so eingeplant, wie sie ohne diese Änderung gearbeitet hätten. Die Zuschläge wurden dabei bisher nicht berücksichtigt, es gab „nur“ die für die wirklich geleistete Arbeitszeit. Das wollen wir, wenn möglich ändern. In den AVs steht: Soweit betrieblich erforderlich, kann der Arbeitnehmer auch in anderen Betriebsabteilungen, mit anderen Arbeiten, in einer anderen Entlohnungsgruppe (Zeit-, Prämien- oder Akkordlohn), sowie in Wechselschicht beschäftigt werden.

Frage 1: Ergibt sich aus einer längeren Beschäftigung in der Wechselschicht eine betriebliche Übung und somit ein Recht auf den Schichtrhythmus?

Frage 2: Ist ein vorübergehender Schichtwechsel, wenn im Schichtplan so aufgeführt und ausgehängt, dann unter dem Direktionsrecht zu sehen und es fallen keine Zuschläge für die eigentlich zu leistenden Schichten (z.B. Nachtschicht) an?

Frage 3: Wenn der Schichtplan ausgehängt wurde (Direktionsrecht) und es kommt zur „Störung“ durch Krankheit und ein MA soll die Schicht wechseln (von Nacht- zu Spätschicht), hat der MA dann ein Recht auf die entfallenden Zuschläge?

Danke schon mal für eure Antworten!

Grüße singasong

1.10501

Community-Antworten (1)

§
§§Reiter

13.01.2022 um 14:01 Uhr

  1. Nein
  2. Im Prinzip ja
  3. Wenn der MA sich darauf einlässt und Spät statt Nacht arbeitet hat er keinen Anspruch auf Nachtzuschläge. (Das wäre schon steuerrechtlich sehr problematisch da Nachtzuschläge steuerfrei sind, allerdings nur dann wenn sie für tatsächlich geleistete Nachtarbeit anfallen).

Insgesamt gibt es da aber ein paar Dinge, die formal nicht passen. Wenn der Dienstplan vom BR genehmigt und ausgehängt wurde, kann er nicht mehr einfach geändert werden. Jede Veränderung einer Schicht eines MA bedarf der erneuten Zustimmung des BR, es sei denn es gibt eine BV die diese Vorgehensweise bei einer "Störung" regelt/zulässt. D.h. wenn es keine solche BV gibt, der Dienstplan vom BR genehmigt und vom AG veröffentlicht wurde, muss der MA keine Dienstplanänderung hinnehmen. Er kann darauf bestehen so zu arbeiten wie es ursprünglich vom AG angeordnet und vom BR genehmigt war. In der Praxis ist das natürlich schwierig, daher sollten BR und AG um ein vernünftiges und rechtskonformes Ausfallmanagement bemüht sein. (und das funktioniert halt nicht nach dem Motto: "Wenn der Karl krank ist muss Hans halt morgen ne andere Schicht arbeiten"). Auch ist es so, dass die Arbeitszeit mindestens 4 Tage vor dem Arbeitstag verbindlich geregelt sein muss (das kommt zwar aus dem TzBfG, wird von den Arbeitsgerichten aber grundsätzlich auf alle Arbeitszeitfestlegungen bezogen). Damit hat man ein ganz gutes Druckmittel in der Hand dem AG eine "Zulage für kurzfristige Dienstplanänderungen" aus den Rippen zu leiern.

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