Hallo zusammen,
in unserer Produktion haben die MA im Schichtbetrieb normalerweise einen festen Schichtrhythmus. Der Schichtplan für die nächste Woche wird montags dem BR zur Kontrolle vorgelegt und nach Freigabe ausgehängt. Bei Änderungen bedingt durch Urlaube oder Krankheit, werden die MA z.B. anstatt in der Nachtschicht, in der Spät- oder Frühschicht eingesetzt. Nach Wegfall der „Störung“ werden sie wieder so eingeplant, wie sie ohne diese Änderung gearbeitet hätten. Die Zuschläge wurden dabei bisher nicht berücksichtigt, es gab „nur“ die für die wirklich geleistete Arbeitszeit. Das wollen wir, wenn möglich ändern.
In den AVs steht: Soweit betrieblich erforderlich, kann der Arbeitnehmer auch in anderen Betriebsabteilungen, mit anderen Arbeiten, in einer anderen Entlohnungsgruppe (Zeit-, Prämien- oder Akkordlohn), sowie in Wechselschicht beschäftigt werden.

Frage 1: Ergibt sich aus einer längeren Beschäftigung in der Wechselschicht eine betriebliche Übung und somit ein Recht auf den Schichtrhythmus?

Frage 2: Ist ein vorübergehender Schichtwechsel, wenn im Schichtplan so aufgeführt und ausgehängt, dann unter dem Direktionsrecht zu sehen und es fallen keine Zuschläge für die eigentlich zu leistenden Schichten (z.B. Nachtschicht) an?

Frage 3: Wenn der Schichtplan ausgehängt wurde (Direktionsrecht) und es kommt zur „Störung“ durch Krankheit und ein MA soll die Schicht wechseln (von Nacht- zu Spätschicht), hat der MA dann ein Recht auf die entfallenden Zuschläge?

Danke schon mal für eure Antworten!

Grüße
singasong