Erstellt am 22.05.2007 um 15:26 Uhr von Woody
Aus dem Gesetz heraus gibt es nur für Nachtarbeit einen Ausgleich und zwar freie Tage oder Zuschläge (§ 6 Abs. 5 ArbZG).
Ansonsten gibt es nur Zuschläge, wenn ein Tarifvertrag gilt (d.h. beide Seiten tarifgebunden oder Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag), der Zuschläge vorsieht oder wenn im Arbeitsvertrag Zuschläge vorgesehen sind.
Individualrecht, d.h. nicht Job des BR.
Der BR kann natürlich die geltendmachung organisieren, indem er in einer Liste die jeweiligen konkreten Anspruchsbeträge mit jeweiliger Unterschrift sammelt und dann dem Arbeitgeber überreicht. Klagen muss aber letztendlich jede/r selbst.
Erstellt am 22.05.2007 um 15:36 Uhr von waschbär
Hast Du einen TV ????
Zulagen § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG
BAG vom 04.07.1989 – 1 ABR 40/88 (BetrVG)
>Regelt ein TV, dass vom AG Belastungszulagen zu zahlen sind und die Höhe der Zuschläge zwischen Betriebsleitung und BR zu vereinbaren ist, so enthält der TV keine abschließende Regelung im Sinne von § 87 Abs.1 Eingangssatz über die betriebliche Lohngestaltung hinsichtlich der Belastungszulagen. Vielmehr haben nach § 87 Abs.1 Nr. 10 AG und BR festzustellen, ob Arbeiten mit Belastungen in nennenswertem Maße vorliegen und ggf. Lästigkeitsgruppen aufzustellen.
BAG vom 04.07.1989 - 1 ABR 40/88 (BB 1990 S. 918; DB 1990 S. 127; NZA 1990 S. 29)