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Zuschläge im Bereitschaftsdienst?

B
betriebsrat
Jan 2018 bearbeitet

Hallo! Stehen mir als Arbeitnehmer, der im Bereitschaftsdienst tätig ist, Zuschläge zu? Dies betrifft geleistete Arbeitsstunden an Feiertagen , Wochenenden und in der Nacht. Kann der Betriebsrat uns bei der Geltendmachung behilflich sein? Kann jemand aus seiner Erfahrung mit diesem Thema uns Tipps geben? Vielen Dank im Voraus MfG

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Community-Antworten (2)

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woody

22.05.2007 um 17:26 Uhr

Aus dem Gesetz heraus gibt es nur für Nachtarbeit einen Ausgleich und zwar freie Tage oder Zuschläge (§ 6 Abs. 5 ArbZG). Ansonsten gibt es nur Zuschläge, wenn ein Tarifvertrag gilt (d.h. beide Seiten tarifgebunden oder Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag), der Zuschläge vorsieht oder wenn im Arbeitsvertrag Zuschläge vorgesehen sind.

Individualrecht, d.h. nicht Job des BR. Der BR kann natürlich die geltendmachung organisieren, indem er in einer Liste die jeweiligen konkreten Anspruchsbeträge mit jeweiliger Unterschrift sammelt und dann dem Arbeitgeber überreicht. Klagen muss aber letztendlich jede/r selbst.

W
Waschbär

22.05.2007 um 17:36 Uhr

Hast Du einen TV ????

Zulagen § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG BAG vom 04.07.1989 – 1 ABR 40/88 (BetrVG)

Regelt ein TV, dass vom AG Belastungszulagen zu zahlen sind und die Höhe der Zuschläge zwischen Betriebsleitung und BR zu vereinbaren ist, so enthält der TV keine abschließende Regelung im Sinne von § 87 Abs.1 Eingangssatz über die betriebliche Lohngestaltung hinsichtlich der Belastungszulagen. Vielmehr haben nach § 87 Abs.1 Nr. 10 AG und BR festzustellen, ob Arbeiten mit Belastungen in nennenswertem Maße vorliegen und ggf. Lästigkeitsgruppen aufzustellen.

BAG vom 04.07.1989 - 1 ABR 40/88 (BB 1990 S. 918; DB 1990 S. 127; NZA 1990 S. 29)

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