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Dieser Beitrag ist vor 15 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Verweigerung des Arbeitgebers zur Gewährung des Resturlaubes

B
Balance
Jan 2018 bearbeitet

Der Vertrag einer Kollegin läuft zu Mitte Juni diesen Jahres aus. Pro Monat hat ein Arbeitnehmer 2 1/2 Urlaubstage zur Verfügung. Somit möchte die Kollegin für den halben Juni noch 1,25 Tage (abgerundet 1 Tag) Urlaub nehmen. Der Arbeitgeber meint ihr steht dieses nicht zu und begründet dies nicht. Wo kann ich die Grundlage nachlesen? Im Bundesurlaubsgesetz finde ich nichts entsprechendes.

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Community-Antworten (7)

N
nurmalsogefragt

05.05.2011 um 15:48 Uhr

Hast Du eine eigenes Bundesurlaubsgesetz. Es stshet doch genau dart alles drin! Also nochmals alles GENAU lesen.

B
Balance

05.05.2011 um 16:11 Uhr

@nurmalsogefragt Herzlichen Dank für diese überaus hilfreiche Antwort!!! Wenn es denn so genau dort steht, hättest du mir eine entsprechende Antwort ja auch so genau schildern können! Ich stelle diese Frage in diesem Forum nicht aus lauter langeweile sondern weil es für mich nicht klar und deutlich im entsprechenden Gesetz formuliert ist.

Vielleicht kann mir jemand anderes weiterhelfen?? Herzlichen Dank!

D
DocPille

05.05.2011 um 16:17 Uhr

Hi,ich probiere es mal:

§5 Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden VOLLEN monat.

Der Juni wird ja nicht voll gearbeitet,also hat der AG Recht.

Übrigends finde ich die Art und weise von nurmalsogefragt auch nicht sehr hilfreich.

W
wahlvst

05.05.2011 um 16:25 Uhr

Hallo,

ja man könnte eine ausführlichere Antwort geben. Doch es steht genau und zum Nachlesen im Bundesurlaubsgesetz. Somit ist die Antwort von -nurmalsogefragt- richtig und beantwortet auch iegentlich die gestellte Frage "Wo kann ich die Grundlage nachlesen? Im Bundesurlaubsgesetz finde ich nichts entsprechendes. "

Weiter, gute BR haben entsprechende Kommentierungen welche auch solches ausführlich behandeln. Auch gibt es Schulungen.

Fazit "Balance" vielleicht auch noch einmal das Bundesurlaubsgesetz in Gänze lesen. Man darf hat nie nur 1 §§ lesen.

PS: Der AN hat in Jahren in welchen er nicht alle Monate arbeitet pro Monat einen Urlaubsanspruch von 1/12 des Gesamtanspruches. Wenn wer aber z.B. im Januar den gesamten Jahresurlaub schon genommen hat und dann im Juni ausscheidet, so ist dieses auch OK. Er muss also dann dem AG nicht zurück erstatten. Er hat dann nur ggf. bei einem anderen AG also in einem neuen Job in diesem Jahr keinen Urlaubsanspruch mehr. Auch dieses steht im Bindesurlaubsgesetz. Wenn dort auch mit anderen Worten und nicht so als Beispiel. Doch dafür gibt es dann Kommentierungen.

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DonJohnson

05.05.2011 um 18:03 Uhr

Sollte es in dem Betrieb einen BR geben, könnte auch der helfen, wenn er denn will ;-)))

Siehe §87 BetrVG ;-)))

A
AucheinGast

05.05.2011 um 19:27 Uhr

Aha. Jetz ist mir klar was sich hier verändert hat: es sind noch mehr Schlaumeier unterwegs,darum liest man lieber selber in den Gesetzen und der Rest kümmert sich endlich um den eigenen Kram anstatt hier seine Arbeitszeit zu verbraten. Klasse!

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DonJohnson

05.05.2011 um 20:29 Uhr

AucheinGast Sowas nennt man dann auch "Hilfe zur Selbsthilfe" ;-)))

Wenn nähere Fragen da sein sollten, hindert doch niemand am Nach haken, oder?

Jemandem nur alles "vor zu beten" hilft nicht immer, oder siehst du das anders?

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