Erstellt am 12.05.2011 um 13:51 Uhr von Krähe
Hallo Balance,
schau`mal hier, ist generell eine sehr gute Seite:
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Urlaub.html#tocitem7
Gruß
Krähe
Erstellt am 12.05.2011 um 14:06 Uhr von petrus
> Kann es wirklich sein das für einen kompletten Monat Urlaubstage aus benannten Gründen wegfallen können???
Solange der gesetzliche Mindesturlaub (20 Tage bei 5-Tage-Woche) noch erreicht wrd: JA.
Erstellt am 12.05.2011 um 14:19 Uhr von Krähe
Hallo Balance,
den Kommentar von Petrus kann ich nicht so stehen lassen.
Man hat grundsätzlich einen Urlaubsanspruche gemäß Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag. Also sollte die Kollegin hier mehr als den gesetzlichen Urlaub drin stehen haben, steht ihr der auch zu.
Hier einiges, was du bei Hensche nachlesen kannst:
Bei Bruchteilen, s. § 5 Abs.2 BUrlG, wonach Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, auf volle Urlaubstage aufzurunden sind.
Außerdem ist der Arbeitgeber nach § 6 Abs.2 BUrlG verpflichtet, eine Bescheinigung auszustellen, aus der sich ergibt, ob und wann Urlaub gewährt wurde.
Für den Urlaub bis Mitte Mai hat die Kollegin nur Anspruch gegen den bisherigen AG, So auch das BAG, dass feststellt, das die Erfüllung des Urlaubsanspruchs im neuen Arbeitsverhältnis einen noch bestehenden Resturlaubsanspruch bzw Abgeltungsanspruch aus dem früheren Arbeitsplatz nicht zum Erlöschen bringen kann (DB 91, 1987).
§ 6 Ausschluß von Doppelansprüchen
(1) Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.
§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
Somit muss die Kollegin notfalls auf Abgeltung klagen.
Gruß
Krähe
Erstellt am 12.05.2011 um 14:57 Uhr von Forentroll
@Balance
Auch wenn du die Frage zum zweiten mal stellst - auch in abgeänderter Form - an der Antwort ändert sich nichts. Besser wäre es gewesen, den anderen Beitrag zu erweitern.
@ Krähe
Hier geht es nicht um den Urlaub eines vollen Kalendermonats sondern nur um jeweils einen halben Monat. So lange nichts anderes festgelegt wurde gibt es nur Urlaub für volle Kaelndermonate. Da hilft deine Aufzählung von §§ nichts, wenn es für den Urlaub keinen Anspruch innerhalb des Zeitraums gibt. Du hast die Grundbedingung aus § 5 BUrlG vergessen:
Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
a)für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
b)wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
c)wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Also kein voller Kalendermonat = kein Anspruch!
Es bleibt dabei.
Knapp daneben ist auch vorbei! Schade Krähe.
Erstellt am 12.05.2011 um 15:20 Uhr von Krähe
@Forentroll
Schadenfreude steht niemandem :)
Es zählen auch nicht volle Monate im Sinne von Kalendermonaten z.B. 01.01. -31.01., sondern Beschäftigungsmonate. D.h. sollte die Kollegin auch Mitte des Monats angefangen haben, hat Sie ja diese Beschäftigungsmonate doch voll erreicht....
Erstellt am 12.05.2011 um 21:11 Uhr von Kurzarbeiter
Teilurlaub wird nur für jeden vollen geleisteten Beschäftigungsmonat in Höhe von einem Zwölftel gewährt. Angefangene Teilmonate bleiben außer Betracht. Der Beschäftigungsmonat ist nicht mit dem Kalendermonat identisch.
Ein Urlaubsanspruch von einem Zwölftel wäre also entstanden, wenn das Arbeitsverhältnis vom 12. des Monats bis zum 12. des Folgemonats gedauert hätte.
http://www.huemmerich-partner.de/mandanteninformation/kallweit_Die_10_haeufigsten_Irrtuemer_zum_Urlaubsrecht.html
Erstellt am 12.05.2011 um 21:32 Uhr von kunzundhinz
Teilurlaub / Beschäftigungsmonat / Zwölftelungsregelung
.......Urteil des Bundesarbeitsgericht (BAG Urteil vom 13.10.2009 - 9 AZR 763/08) ......
.....Einem Arbeitnehmer, der vor Erfüllung der Wartezeit von sechs Monaten (§ 4 BUrlG) aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, steht der gesetzliche Teilurlaubsanspruch gem. § 5 Abs. 1 Buchst. b BUrlG zu. Bei dessen Berechnung ist, wenn ein Teil des unter sechs Monaten liegenden Beschäftigungszeitraums in dem einen, ein Teil in dem folgenden Kalenderjahr liegt, auf den Gesamtbeschäftigungszeitraum abzustellen (BAG Senat 10. Februar 2004 - 9 AZR 116/03 - zu III 4b cc (2) der Gründe, BAGE 109, 285).
Für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses erwirbt der Arbeitnehmer einen Teilurlaubsanspruch in Höhe eines Zwölftels des Jahresurlaubs. Maßgeblich ist dabei nicht der Kalendermonat, sondern der Beschäftigungsmonat, also der Zeitraum, in dem das Arbeitsverhältnis rechtlich besteht. Die Berechnung erfolgt nach § 188 Abs. 2 1. Alt., § 187 Abs. 1 BGB. Fehlen an einem Monat Tage, so entsteht für den nicht vollendeten Monat kein Teilurlaubsanspruch. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer an diesen Tagen zur Arbeit verpflichtet war oder in welchem Umfang er Arbeitsleistungen erbracht hat (BAG 26. Januar 1989 - 8 AZR 730/87 - zu 1 und 2 der Gründe, BAGE 61, 52).
Der gesetzliche Urlaubsanspruch ist keine Gegenleistung des Arbeitgebers für erbrachte oder noch zu erbringende Arbeitsleistungen, sondern eine gesetzlich bedingte Verpflichtung des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis, den Arbeitnehmer für die Dauer des Urlaubs von der Arbeitspflicht zu befreien (BAG 7. November 1985 - 6 AZR 62/84 - zu 3a und b der Gründe m.w.N., BAGE 50, 112). Der Anspruch auf den - auch durch Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG gewährten - Mindestjahresurlaub von vier Wochen entsteht daher auch dann, wenn der Arbeitnehmer im gesamten Bezugszeitraum oder in Teilen davon arbeitsunfähig erkrankt ist (Senat 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 21, AP BUrlG § 7 Nr. 39 = EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 15).
.....Quelle: stbdirekt.de
http://www.spirkundhenke.de/index.php?option=com_content&view=article&id=322%3Ateilurlaub-beschaeftigungsmonat-zwoelftelungsregelung&catid=20%3Awissenswertes&Itemid=65&lang=de