Gewährung des Resturlaubs
In der BV ist geregelt das der AN seinen restlichen Urlaub bis zum 30.9 zu beantragen hat.Versäumt der AN diese Frist so verfällt der Anspruch auf Gewährung des Resturlaub laut AG.Betriebliche Belange oder sonstige Gründe fallen dort alle weg als Begründung. Kann der AG durch Versäumung der Frist nun den Urlaub willkürlich verweigern?? (Zusatz:In BV ist geregelt das drei Tage ins Folgejahr zu gewähren sind ) Der AN hat aktuell noch 8 Tage Urlaub.Er versäumte die Abgabefrist (30.9) .Nun möchte der AN seinen Urlaub noch vor Jahresende nehmen. Mündlich ließ der AG ihn wissen das er ihn nicht mehr genehmigt oder genehmigen muss und die Tage verfallen werden. Wie hat der BR vorzugehen??
Community-Antworten (4)
15.10.2015 um 09:22 Uhr
Ich denke mal, dass einfach das Bundesurlaubsgesetz angewandt werden muss. Demnach darf der Urlaub nicht im laufenden Jahr verfallen, wenn der AG jetzt natürlich sagt, dass betriebliche Gründe dagegen sprechen ihn zu gewären, dann darf er ihn mit ins nächste Jahr nehmen.
Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) § 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs (1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt. (2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen. (3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen. (4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
15.10.2015 um 10:05 Uhr
Hallo Cosmo,
wenn ich den Auszug aus Euerer BV richtig verstehe, verliert der AN seinen Urlaubsanspruch, auch wenn er ihm gesetzlich zusteht? Also die BV würde ich mal ganz schnell kündigen. Meines Wissens kann ich in einer BV nichts vereinbaren, dass gegen geltendes Recht verstößt.
Der AG kann also den Urlaub nur verweigern, wenn dringende betr. Gründe vorliegen. Die soll der AG dann aber auch benennen, damit ihr das überprüfen könnt. Auf alle Fälle wird der Urlaub dann ins nächste Jahr übernommen.
15.10.2015 um 10:12 Uhr
Laut BV verfällt er ja nicht - er soll nur bis 30.9. beantragt werden. Ich halte dies auch schon für grenzwertig - aber weil man die Frist versäumt hat, kann er nicht verfallen. Da stimme ich Frangenmann zu. Im Gesetz steht eben, dass dies (vom Grundsatz her) Ende März geschieht.
Aber das ist wieder einmal so ein typischer Fall, dass eine BV nicht gründlich genug bearbeitet wurde. Wenn ich eine Grenze angebe, bis zu der etwas zu geschehen hat, muss ich doch auch eine Aussage dazu treffen, was geschieht wenn .....
Da solltet Ihr bei nächster Gelegenheit mit dem AG noch einmal nachverhandeln. Immerhin bleibt Euch ja der zweite Halbsatz im " 87 Abs. 1 Nr.5 BetrVG: " ....die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird"
15.10.2015 um 18:44 Uhr
Diese BV dürfte den Namen nicht verdienen und gegenstandslos sein.
Zur Gewährung durch den AG: Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 12.06.2014 Az.: 21 Sa 221/14
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