Erstellt am 29.04.2011 um 10:43 Uhr von Krähe
Die Kündigungsanhörung habt ihr hoffentlich schon vor (!) der Kündigung mit der Kollegin besprochen und euch ihre Sicht der Dinge angehört.
Denn nur so konntet ihr die Entscheidung fällen, der Kündigung zuzustimmen oder zu widersprechen.
Habt ihr widersprochen, muss (!) der Arbeitgeber eine Kopie des Widerspruchs der Kündigung beifügen.
Gruß
Krähe
Erstellt am 29.04.2011 um 11:48 Uhr von emankciN
Ja, danke,
und ... Kopie der Anhörung aushändigen ja oder nein?
Erstellt am 29.04.2011 um 12:26 Uhr von Krähe
Ja, natürlich. Dem Anwalt geht es um die Beurteilung, ob die Kündigung vor Gericht erfolgreich angegriffen werden kann.
Nicht vergessen, geheim bei der BR-Arbeit sind nur Geschäftsgeheimnisse und die sind eng geregelt.
Ihr seid für die MA da und nicht für die GF
Erstellt am 29.04.2011 um 19:25 Uhr von Kölner
@Krähe
Den Schriftverkehr zwischen AG und BR hat ein Anwalt NICHT zu bekommen. Das verstösst massiv gegen z.B. die vertrauensvolle Zusammenarbeit.
Ein BR ist auch dafür da, sich an Gesetze zu halten!
Erstellt am 30.04.2011 um 17:32 Uhr von Schakal
@Kölner,
wo liest Du etwas von sonstigen Schriftverkehr oder Kinokarten, private Fotos, Zeugnisse des Chefs oder Urlaubsfotos vom Abteilungsleiter? Es ging hier nur um eine Kopie der Anhörung.
Erstellt am 30.04.2011 um 18:19 Uhr von Dreiklang
Dieser Schriftwechsel ist trotzdem nicht dem MA auszuhändigen! Punkt Ende Aus!!!!
Selbst ein minderbemittelter Anwalt sollte wissen was hier zu tun ist. Wenn er es nicht weiß sollte man den Anwalt wechseln da er sich ganz offensichtlich nicht mit Beweislast regeln und dem richtigen bestreiten im parteiverfahren auskennt
Erstellt am 30.04.2011 um 18:28 Uhr von Schakal
@Dreiklang,
Gegenfragen: Was passiert den sowieso mit dem Anhörungschreiben bei einer Kündigungsschutzklage? Und, darf ein Anwalt Akteneinsicht fordern? Wo ist also das Problem? Der Anwalt bekommt das Schreiben vom MA, gibt deren Erhalt aber erst nach Akteneinsicht zu ;)
Erstellt am 30.04.2011 um 19:53 Uhr von Dreiklang
Auch du hast null Ahnung von den Beweisregeln! Wahnsinn was BRs glauben wie Verfahren ablaufen... Akteneinsicht.... Quatsch.... Absoluter Quatsch!!!!
Der Anwalt des MA muss nur eine einzige Sache machen: die ordnungsgemäße Beteiligung des BR mit Nichtwissen bestreiten.... Nicht mehr und weniger... Danach muss der AG vortragen und alles genaustens mit entsprechenden beweisangeboten belegen
Und falls hier wieder Geschichten von irgendwelchen Ermittlungen des Gerichts aufkommen... Das gibt's hier nicht! Das darf das Gericht hier nicht! Es gibt den amtsermitlungsgrundsatz nur im Beschlussverfahren aber nicht im urteilsverfahren
Erstellt am 01.05.2011 um 12:24 Uhr von Stauner
@Dreiklang,
wo liest Du denn etwas von Beweissammlung? Oder auch von einem Verfahren? Geht es hier nicht nur darum dem Anwalt für seine Arbeit so viele Informationen wie möglich zu geben, damit er sich auf seine Arbeit in diesem Fall besser vorgereiten kann? Im Prozess bekommt der Anwalt dann sowieso alles, wie Schakal das schon richtig schrieb und Du ja eben auch bestätigte, vom Gericht zugesendet, vom MA dann bestenfalls nur früher. Also ist das absolut kein Quatsch was Schakal schrieb, eher das was Du reininterpretierst ist purer Quatsch! Also einfach noch mal die Fragestellung vom TE lesen!
Erstellt am 01.05.2011 um 16:23 Uhr von Schakal
@Stauner,
danke!
Je eher sich der Anwalt einen kompletten Überblick über die Rechtslage machen kann desto besser, gerade wenn es um Kündigungsschutzklagen geht, soetwas nennt man auch "Zuarbeit"! Und unterhalten darf man sich in DE über fast alles ;)
Erstellt am 01.05.2011 um 16:50 Uhr von paula
Tja und trotzdem darf der BR dies nicht!!!
Es wâre ein massiver Verstoß gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit und ist als solcher justiziabel
Und mit einer Sache hat Dreiklang ja recht... Der Anwalt braucht es nicht... Ich empfehle hier mal ein gutes ArbR Seminar. Da werden euch das auch die Richter erklären
Erstellt am 01.05.2011 um 19:10 Uhr von Schakal
@paula,
natürlich braucht er das nicht, ob er es braucht oder nicht stand auch nicht zur Debatte. Für einen ersten Überblick wäre dies aber hilfreich! Ok, das Schreiben als solches in Kopie kann ich mir vorstellen das dies heikel wäre, habe jetzt den Fitting nicht zur Hand aber vielleicht kann mal jemand dazu eine Quelle nennen das dies verboten ist, wäre nun auch prinzipiell interessant. Und sollte dies verboten sein, dann soll sich die gekündigte eben Notizen zu dem Schreiben machen oder es sich laut vvom BR orlesen lassen und ein Aufnahmegerät mitlaufen lassen. Ich denke aber das es hier enige BR's gibt die sich dann weigern würden das Schriebsel laut vorzulesen. Und bitte jetzt nicht, das auch Dieses verboten ist!
Erstellt am 01.05.2011 um 19:50 Uhr von paula
Es hat keinen Zweck du willst es nicht verstehen...
Erstellt am 01.05.2011 um 20:01 Uhr von Schakal
Was will ich denn nicht verstehen? Das der Anwalt dann natürlich zum Richter gehen muss und sagen muss "Herr Vorsitzender, es tut mir aufrichtig leid aber mein Mandant hat mir auf illegale Weise beschaffte Informationen vorgelegt, die mich zwingen der Kündigung zuzustimmen"? Ein Anwalt ist natürlich auch so dämlich nicht zu Wissen was er mit solchen Informationen zu tun hat und wann er diese als zugegangen deklariert, was er eh nicht machen wird!
Mein Gott was seit Ihr verbort!
Erstellt am 01.05.2011 um 20:16 Uhr von paula
Sag doch du verstehst es nicht...
Erstellt am 01.05.2011 um 20:34 Uhr von Schakal
Ich verstehe es nicht und mein Bekannter, der neben mir sitzt und Rechtsanwalt ist, auch nicht!
Erstellt am 01.05.2011 um 20:50 Uhr von Kölner
@schakal
Puh! Dann könnte man den Anwalt vll. wechseln oder den Anwalt bitten sich noch mal zu informieren.
Als Bekannter kann er ja Bekannter bleiben...
Erstellt am 02.05.2011 um 06:54 Uhr von AucheinGast
Kölner,
.............Als Bekannter kann er ja Bekannter bleiben...........
Falls er dazu noch Lust hat, wenn Schakal nichts besseres zu tun weiß, als Bekannte Anwälte beim schreibseln in Foren zusehen zu lassen;-)