Anwesenheitsliste an Geschäftsleitung in Kopie aushändigen?
Kann die GL nach einer von ihr besuchten BR-Sitzung neben dem nach §34 vorgesehenen Teilprotokoll auch auf einer Kopie der Anwesenheitsliste bestehen? Oder genügt ein Eintrag im Protokoll, welche der eingeladenen regulären BR-Mitglieder abwesend waren bzw. durch welche Ersatzmitglieder ersetzt wurden?
Vielen Dank für eine Antwort!
Community-Antworten (6)
16.04.2011 um 20:49 Uhr
Die GL war doch bei der Sitzung anwesend und hat somit ihr Teilprotokoll. Da entschuldigtes bzw. unentschuldigtes Fehlen eines BRM ebenso namentlich vermerkt ist, wie die Teilnahme des namentlich genannten EBRM, braucht die GL keine Anwesenheitsliste. Die Zusammensetzung des BR sollte ihr doch ebenso bekannt sein wie den MA.
Gruß Brigachkatz
16.04.2011 um 22:07 Uhr
Hallo, ich verstehe die Frage nicht. Warum wollt Ihr der GL die Anwesentsheitsliste verweigern??
17.04.2011 um 20:05 Uhr
Hallo, ich versteh die Frage auch nicht, warum sollten sie der GL die Anwesenheitsliste aushändigen???
17.04.2011 um 20:46 Uhr
@nicoline, die GL war doch bei der BR Sitzung dabei, hat also gesehen wer da war. Warun soll man Ihr die Anwesenhetsliste nicht auch noch mal schriftlich zukommen lassen? Ist doch kein Geheimnis und fördert die vertrauensvlle Zusammenarbeit.
17.04.2011 um 22:53 Uhr
mainpower, Ist doch kein Geheimnis und fördert die vertrauensvlle Zusammenarbeit. Jaa???
*die GL war doch bei der BR Sitzung dabei, hat also gesehen wer da war. * Genau, dann wird die GL sich sicher auch ohne Anwesenheitsliste erinnern, wer alles da war!
19.04.2011 um 14:13 Uhr
Hallo, das BetrVG sagt, dass der Arbeitgeber ein Anspruch auf ein Teilprotokoll hat und sonst nichts. Weder die Dauer der Sitzung noch die Ansewenheitsliste muss nachträglich ausgehändigt werden. Vielleicht will die GF die einzelnen sich vorknüpfen und über die Abstimmung ausfragen oder prüfen ob ordnungsmemäß Ersatzlitglieder geladen oder nicht geladen wurden ( da wäewn die gefassten Beschlüsse nichtig). Einsicht in die kompleten Sitzungsunterlagen hat nur das Arbeitsgericht.
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