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Anwesenheitsliste an Geschäftsleitung in Kopie aushändigen?

G
Gingerbed
Nov 2016 bearbeitet

Kann die GL nach einer von ihr besuchten BR-Sitzung neben dem nach §34 vorgesehenen Teilprotokoll auch auf einer Kopie der Anwesenheitsliste bestehen? Oder genügt ein Eintrag im Protokoll, welche der eingeladenen regulären BR-Mitglieder abwesend waren bzw. durch welche Ersatzmitglieder ersetzt wurden?

Vielen Dank für eine Antwort!

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Community-Antworten (6)

B
Brigachkatz

16.04.2011 um 20:49 Uhr

Die GL war doch bei der Sitzung anwesend und hat somit ihr Teilprotokoll. Da entschuldigtes bzw. unentschuldigtes Fehlen eines BRM ebenso namentlich vermerkt ist, wie die Teilnahme des namentlich genannten EBRM, braucht die GL keine Anwesenheitsliste. Die Zusammensetzung des BR sollte ihr doch ebenso bekannt sein wie den MA.

Gruß Brigachkatz

M
Mainpower

16.04.2011 um 22:07 Uhr

Hallo, ich verstehe die Frage nicht. Warum wollt Ihr der GL die Anwesentsheitsliste verweigern??

N
nicoline

17.04.2011 um 20:05 Uhr

Hallo, ich versteh die Frage auch nicht, warum sollten sie der GL die Anwesenheitsliste aushändigen???

M
Mainpower

17.04.2011 um 20:46 Uhr

@nicoline, die GL war doch bei der BR Sitzung dabei, hat also gesehen wer da war. Warun soll man Ihr die Anwesenhetsliste nicht auch noch mal schriftlich zukommen lassen? Ist doch kein Geheimnis und fördert die vertrauensvlle Zusammenarbeit.

N
nicoline

17.04.2011 um 22:53 Uhr

mainpower, Ist doch kein Geheimnis und fördert die vertrauensvlle Zusammenarbeit. Jaa???

*die GL war doch bei der BR Sitzung dabei, hat also gesehen wer da war. * Genau, dann wird die GL sich sicher auch ohne Anwesenheitsliste erinnern, wer alles da war!

R
Rosalie

19.04.2011 um 14:13 Uhr

Hallo, das BetrVG sagt, dass der Arbeitgeber ein Anspruch auf ein Teilprotokoll hat und sonst nichts. Weder die Dauer der Sitzung noch die Ansewenheitsliste muss nachträglich ausgehändigt werden. Vielleicht will die GF die einzelnen sich vorknüpfen und über die Abstimmung ausfragen oder prüfen ob ordnungsmemäß Ersatzlitglieder geladen oder nicht geladen wurden ( da wäewn die gefassten Beschlüsse nichtig). Einsicht in die kompleten Sitzungsunterlagen hat nur das Arbeitsgericht.

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