Erstellt am 26.04.2011 um 16:41 Uhr von ganther
Der AG muss ja nicht angeben ob es ein Vertrag mit oder ohne Sachgrund ist. Hier will er wohl einen mit Sachgrund vereinbaren
Erstellt am 27.04.2011 um 06:26 Uhr von Südmann
§ 14 TzBfG Zulässigkeit der Befristung
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
1.der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
.....................
also erstmal von einer Sachgrundbefristung ausgehen .........
wobei dieser Sachgrund immer schwächer wird, je öfter er herhalten soll........
Erstellt am 27.04.2011 um 08:29 Uhr von neskia
Der Sachgrund muss so dargestellt werden, dass man erkennen kann, dass er zu Ende ist.
Der Begriff Personalengpass ist etwas schwammig.
Der AG muss später belegen können, dass a) bei Beginn der Befristung ein Personalengpass bestand und b) zum Zeitpunkt X genau dieser nicht mehr besteht.
Ob das in eurem Betrieb so einfach geht, musst du erkennen.
Erstellt am 27.04.2011 um 10:02 Uhr von ganther
neskia
der AG muss das aber dem AN gegenüber nicht darlegen... Das muss er erst im Prozess (und in der Praxis fängt dann genau da das Beschei.... an)
Erstellt am 27.04.2011 um 11:06 Uhr von ClaraFall
Vielen Dank für Eure Antworten. Wir werden mit der Personalleitung reden, wir finden den "Personalengpass" so fadenscheinig, denn die Kollegin ist in der Postabteilung und wenn sie keine Verlängerung des Vertrags bekommt, dann muss ein neuer MA eingestellt werden. Sie ist eine bewährte gute MA, also werden wir für sie sprehen.
Die Frau ist seit 2008 bei uns - dieser "Vorwand" (in unseren Augen) kann doch nicht mher ziehen. (Engpässe sind doch mal zeitlich begrenzt, oder?) Grüße von ClaraFall
Erstellt am 27.04.2011 um 11:08 Uhr von neskia
Ist der Engpass nach §14 TzBfG aus
Punkt 1, weil (vorübergehend) mehr Arbeit als normal vorliegt?
oder aus
Punkt 3, weil Arbeitskräfte (Krankheit, Elternzeit, Urlaub) ausgefallen sind?