Koll. rkoch,
aber:
Ausschüssen können nicht die laufenden Geschäfte des BR zugewiesen werden, deren Führung kraft Gesetzes dem Betriebsausschuss obliegt (Fitting, Rn. 11).
Also, wie hier Einstellungen und Versetzungen können max auf den BA übertragen werden.
DKK Rn 37 (§ 28)
Von der Übertragung sind ausgeschlossen: Der Abschluss von BV (Abs. 2 Satz 2) und die Anrufung der ESt., da ihr Spruch die Qualität einer BV hat (Blanke, AiB 81, 122; ErfK-Eisemann, Rn. 8; im Ergebnis ebenso Fitting, Rn. 73; a. A. GK-Raab, Rn. 78 und Richardi-Thüsing, Rn. 66, der es aber für zulässig halten, dass sich der BR die Anrufung der ESt. vorbehält; vgl. auch HSWG, Rn. 54a, die jedoch auch einen Vorbehalt wegen der eigenständigen Stellung des Ausschusses ablehnen); die Zustimmungserteilung zu einer außerordentlichen Kündigung von Mitgliedern der in § 103 Abs. 1 aufgeführten betriebsverfassungsrechtlichen Vertretungen (LAG Berlin 16. 10. 79, AuR 80, 29, Ls.); die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters (§ 26 Abs. 1) sowie der weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses (§ 27 Abs. 2) und der sonstigen Ausschüsse (§ 28 Abs. 2; Fitting, Rn. 77; GK-Raab, Rn. 68) einschließlich des WA (§ 107). Ausgeschlossen ist eine Übertragung von Aufgaben auch in den Fällen, in denen ausnahmsweise für einen Beschluss des BR die Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder erforderlich ist (GK-Raab, a. a. O.). Im Bereich der privatisierten Postunternehmen bleibt die Beschlussfassung in bestimmten Personalangelegenheiten (hierzu ausführlich Fitting, § 99, Rn. 242 ff.) der gem. § 28 PostPersG gesondert gewählten Beamtenvertretung im BR vorbehalten und kann deshalb nicht auf den Betriebsausschuss übertragen werden (Fitting, Rn. 75; GK-Raab, Rn. 69; Richardi-Thüsing, Rn. 70). Außerdem darf die Übertragung von Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung auf den Betriebsausschuss oder andere Ausschüsse des BR nicht so weit gehen, dass dem BR als Gesamtorgan nicht ein Kernbereich der gesetzlichen Befugnisse verbleibt (BAG 20. 10. 93, NZA 94, 567 [568] = AiB 94, 421, 1. 6. 76, AP Nr. 1 zu § 28 BetrVG 1972; Richardi-Thüsing, Rn. 60; Fitting, Rn. 78; HSWG, Rn. 53), da sonst die vom Gesetzgeber im Prinzip gewollte Mitwirkung aller BR-Mitglieder an der Willensbildung des BR aufgehoben würde (GK-Raab, Rn. 70). Nach der Rspr. (BAG 20. 10. 93, a. a. O.) ist bei der Beurteilung des Kernbereichs nicht nur auf den einzelnen Mitbestimmungstatbestand, sondern auf den gesamten Aufgabenbereich des BR abzustellen. Eine nur punktuelle Betrachtung würde danach eine Einschränkung der dem BR durch § 27 Abs. 2 Satz 2 eingeräumten Übertragungsbefugnis bedeuten (BAG, a. a. O.).
Rn 38
Ansonsten ist der Aufgabenbereich, der dem Betriebsausschuss oder einem anderen Ausschuss des BR (vgl. § 28) zur selbstständigen Erledigung übertragen werden kann, nicht begrenzt (Fitting, Rn. 74; ErfK-Eisemann, Rn. 8). Der BR entscheidet im Rahmen der aufgezeigten Grenzen eigenverantwortlich darüber, inwieweit er eine Übertragung von Aufgaben für zweckmäßig erachtet. Seine Entscheidung unterliegt keiner Zweckmäßigkeits-, sondern nur einer Rechtsmissbrauchskontrolle (BAG 20. 10. 93, NZA 94, 567 [568] = AiB 94, 421). Der BR kann den Betriebsausschuss ausdrücklich ermächtigen, Mitbestimmungsrechte wahrzunehmen (vgl. BAG 1. 6. 76, AP Nr. 1 zu § 28 BetrVG 1972, 4. 8. 75, 12. 7. 84, AP Nrn. 4, 32 zu § 102 BetrVG 1972; LAG Köln 15. 11. 88 – 4 TaBV 54/88 zur Zulässigkeit eines besonderen Personalausschusses mit selbstständiger Entscheidungsbefugnis; Fitting, a. a. O.; GK-Raab, Rn. 69). In Betracht kommen kann insbesondere die Wahrnehmung von Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten im personellen Bereich, z. B. bei personellen Einzelmaßnahmen gemäß §§ 99 und 102; im sozialen Bereich, z. B. für die Verwaltung von Sozialeinrichtungen, Zuweisung und Kündigung von Werkswohnungen sowie Festlegung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne AN (HSWG, Rn. 52); im Bereich der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen gemäß § 37 Abs. 6 die Beschlussfassung über Teilnahme einzelner BR-Mitglieder (ArbG Essen 29. 7. 03, DB 04, 2056 = AiB 05, 44 mit Anm. Peter). Der BR hat in eigener Machtkompetenz verantwortlich zu entscheiden, in welchen Fällen er generell oder mit Einschränkungen Zuständigkeiten zur selbstständigen Erledigung an den Betriebsausschuss abtreten will bzw. in seiner Gesamtverantwortung für die Belegschaft kann (Blanke, AiB 81, 122; ähnlich Fitting, a. a. O.). Dies trifft beispielsweise insbesondere für die Mitwirkungsrechte bei Kündigungen zu. Der BR kann mit der Übertragung bestimmte Weisungen verbinden oder allgemeine Richtlinien aufstellen (GL, Rn. 35; GK-Raab, Rn. 77; ErfK-Eisemann, Rn. 8; a. A. HSWG, Rn. 54a), z. B., dass in bestimmten Angelegenheiten eine qualifizierte Mehrheit im Betriebsausschuss oder sogar Einstimmigkeit erforderlich und anderenfalls die Angelegenheit dem BR zur Beschlussfassung vorzulegen ist (Blanke, a. a. O.; Fitting, Rn. 73; GK-Raab, a. a. O.; ErfK-Eisemann, a. a. O.; zur Anrufung der ESt. vgl. Rn. 37).