Erstellt am 17.12.2021 um 14:22 Uhr von Kjarrigan
Die Freistellung nach § 38 BetrVG sind die MINDESTFREISTELLUNGN
steht ja auch so im ersten Satz:
on ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel
Alle anderen Freistellungen ergeben sich aus § 37 (2) BetrVG
Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist
was bedeutet das?
Sozusagen ohne großen Aufwand kann ein BR die Mindestfreistellungen nach § 38 durchsetzen, ABER deswegen hat ja ein BR der knapp unter dem Schwellenwert liegt genau soviel oder sogar mehr BR Arbeit zu verrichten.
Das kann man mit dem AG doch verhandeln, ob man nicht trotzdem 2 Freistellungen bekommen kann.
Wenn der AG das nicht will, muss man sich halt jeden Tag zur BR Arbeit abmelden
z.B: für 7,5 Stunden bei einem 8 h Tag - ob dem AG dann geholfen ist?
oder man macht dem AG das seine Anträge dann nicht in der vom AG gewünschten Zeit beantwortet werden können.
Erstellt am 17.12.2021 um 14:29 Uhr von rtjum
um wie viele unter 500 fallt ihr und wie sicher ist das?
Das Gesetz spricht ja von "...sind mindestens freizustellen...", also man kann mit dem AG auch mehr vereinbaren...zugegeben, in den meisten Fällen wohl eher schwierig.
Wenn ihr eh niemand zweiten findet ists egal, ansonsten entscheidet das Gremium, bzw ja nachdem wie viele Wahlvorschläge dafür vorliegen ist ja Verhältniswahl.
Erstellt am 17.12.2021 um 14:53 Uhr von celestro
"Da wir wohl in wenigen Monaten unter dem Schwellenwert liegen, wird sich kein zweiter BR zur Freistellung durchringen bei dieser Konstellation. Bzw. wenn doch, wer von den zwei dann Freigestellten, wird durch wen und warum davon entbunden?"
Mann kann auch eine Person komplett freistellen und 2 weitere jeweils 50%. Und entweder vorher schon klar machen, welche davon wegfällt, oder erst dann, wenn es wirklich soweit ist / kommt.
Erstellt am 17.12.2021 um 14:56 Uhr von relfe
es zählt ja wie bei der Wahl die Anzahl der MA bei der Wahlausschreibung für die Anzahl der BRM, das wird nur dann nochmal geändert, wenn es erhebliche Abweichungen während der Amtszeit gibt.
Das müsste so auch für die Freistellungen zu handhaben sein.
Wobei man schon bei dem Wahlausschreiben "in die Zukunft" blicken muss, d.h wenn wie bei euch gerade eine Grenze berührt wird und gesichert feststeht das kurzfristig dann dauerhaft die Grenze unterschritten wird, kann der WV auch die geringere Anzahl der zukünftigen MA zur Berechnung ansetzen.
https://www.aas-seminare.de/betrvg-kommentar/kommentarseiten/paragraph-9/zahl-der-betriebsratsmitglieder.html
Entscheidend bei der Frage nach der Anzahl der Arbeitnehmer: Es ist immer von "in der Regel beschäftigten“ Arbeitnehmern auszugehen. Kurzzeitige Schwankungen werden nicht berücksichtigt.
Für die Feststellung der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ist der Zeitpunkt entscheidend, in dem die freizustellenden Betriebsratsmitglieder gewählt werden. Wenn die Anzahl der Arbeitnehmer in diesem Zeitpunkt aufgrund außergewöhnlicher Umstände vorübergehend erhöht oder verringert ist, wird die nicht berücksichtigt. Denn es kommt nach § 38 BetrVG auf die “in der Regel” beschäftigten Arbeitnehmer an.
https://www.kluge-seminare.de/br-portal/wissen/betriebsratsmitglieder/freistellung-betriebsrat/
Erstellt am 17.12.2021 um 15:15 Uhr von celestro
"Das müsste so auch für die Freistellungen zu handhaben sein."
Nein!
https://www.gloistein-partner.de/veraenderungen-der-betriebsgroesse-innerhalb-der-wahlperiode-welche-auswirkungen-ergeben-sich-fuer-den-betriebsrat
unten unter 4.)
Erstellt am 20.12.2021 um 08:40 Uhr von rtjum
celestro hat Recht,
habe nur die 29.Auflage des Fittings zur Hand.
Rn15 zu §38 zweiter Satz: Sinkt die Belegschaftsstärke nicht nur vorübergehend, so ist die Zahl der Freigestellten entsprechend zu verringern, es sei denn, die Aufgaben des BR haben sich nicht entsprechend verringert.
Erstellt am 20.12.2021 um 09:51 Uhr von relfe
@celestro
in deinem Link steht doch genau das was ich geschrieben habe und verlinkt habe, das es auf die regelmäßig zuerwartene Anzahl der Beschäftigten ankommt.
--> geprüft wird dieses an Tag der Wahl der freizustellenden BRM
--> wenn der WV angeben soll/möchte wie viele BR freigestellt werden können nach Gesetz, dann kann er nur die Anzahl der MA zur Berechnung nehmen, die voraussichtlich regelmäßig nach der Wahl vorhanden sind. (andere Zahlen hat er ja nicht)
Zitate aus deinem Link:
Die Anzahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer ist ferner für den Umfang etwaiger Freistellungen von Betriebsratsmitgliedern von Bedeutung.
Erstellt am 20.12.2021 um 09:55 Uhr von celestro
Dann hast Du Dich ggf. missverständlich ausgedrückt. Die Regelungen zur Stärke des BR (also die Zahl der BRM) sind eben anders ... also bezogen auf die Sache "bleibt die Stärke so, oder muss man irgendwann was ändern".