Freistellung eines BR-Mitgliedes
Hallo! Der Betriebsrat (hat nach Beratung mit der GL) auf einer seiner Sizungen beschlossen, mich (Vorsitzender) zu 50% von meiner beruflichen Tätigkeit freistellen zu lassen. Nun haben wir in der Beschlussfassung kein konkretes Datum (ab wann die Freistellung in Kraft treten soll) festgelegt. - Wäre das aber absolut notwenig gewesen? Oder reicht es, wenn wir in der Mitteilung an den Arbeitgeber angeben, das die Freistellung nach Ablauf der zwei-Wochen-Frist (Einspruchszeit des Arbeitgebers) in Kraft treten soll??? Viele Grüße & vielen Dank!! Ich habe die Frage gestern schon gestellt, bin aber noch nicht ganz zurieden mit den Antworten bzw. weiß ich immer noch nicht, ob bei der Beschlussfassung ein konkretes Datum, ab wann die Freistellung in Kraft treten soll, angegeben werden muß...
Community-Antworten (9)
01.10.2010 um 12:45 Uhr
das steht im § 38 BetrVG:
"Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht an, so gilt sein Einverständnis mit den Freistellungen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist als erteilt."
Also braucht ihr nicht umbedingt ein Datum einfügen, das sieht das Gesetz nicht vor.
und @alphataurus aus Beitrag 37220
Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können anderweitige Regelungen über die Freistellung vereinbart werden.
Ist richtig, ist aber nicht "vorher" Bedingung sondern eine "Kannbestimmung".
01.10.2010 um 12:49 Uhr
BRVLH wo hat du denn das her??
Lese Dir mal das BetrVG genauer durch, dann weißt Du, woher ich das habe. @BRVLH Freistellungen können auch in Form von Teilfreistellungen erfolgen. Diese dürfen zusammengenommen nicht den Umfang der Freistellungen nach den Sätzen 1 und 2 überschreiten. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können anderweitige Regelungen über die Freistellung vereinbart werden.
01.10.2010 um 13:08 Uhr
@alphataurus
Also, dann lese den § 38 doch bitte auch einmal genau. Es gibt die gesetzlichen Mindestfreistellungen, die bedürfen KEINER BV oder TV. BV oder TV sind für Regelungen möglich die außerhaöb dieser gesetzlichen Mindestfreistellungen gelten sollen.
Über die Freistellung beschließt der BR (vgl. Rn. 31 ff.). Der Beschluss ist dem AG mitzuteilen. Einer ausdrücklichen Erklärung seitens des AG, damit die Freistellung wirksam wird, bedarf es nicht. Er kann die ESt. nach Abs. 2 anrufen (vgl. Rn. 45 ff.).
Die in Abs. 1 genannten Zahlen sind – vorbehaltlich einer abweichenden Regelung durch TV oder BV – Mindestzahlen, die bei Bedarf überschritten werden können (vgl. BAG 21. 11. 78, AP Nr. 34 zu § 37 BetrVG 1972; Rn. 11 ff.). Selbst bei sehr umfangreicher Inanspruchnahme der zusätzlichen Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 2 kann diese nicht auf die Mindeststaffel angerechnet werden, da das BetrVG zwischen Freistellungen nach § 38 Abs. 1 und Arbeitsbefreiung gemäß § 37 Abs. 2 differenziert (ArbG Berlin 10. 10. 85 – 30 BV 12/85).
01.10.2010 um 13:17 Uhr
pfeilenbogen, nach meinung ist hier nicht die Rede von Mindestfreistellungen, sondern von einer 50%igen Freistellung. Also, Unterschreitung der Mindestfreistellungen. Und dazu bedarf es erst einer BV und dann des Beschlusses. Du schreibst hier von Überschreitungen.
01.10.2010 um 13:26 Uhr
Will man die Mindestzahl der Gesamtfreistellung unterschreiten ist es nicht ausreichend wenn man nur das in einer BV regelt, deshalb hat der Gesetzgeber ja das "mindestens " eingebaut. Hier muß vielmehr in einer BV festgelegt werden, wie man zu dem Weg zur Ermittlung der Freizustellenden gekommen ist. Ein Unterschied der entscheidend sein kann, man aber nur erkennt wenn man sich die Kommentierung aufmerksam durchliest
01.10.2010 um 13:26 Uhr
alphataurus
Nein, es sei Du hast eine neues BetrVG
Es ist ja nicht ausgeschlossen, dass der BR die restlichen 50% auch noch ausschöpft, was ihm anzuraten ist. Dieses alleine schon wegen der vielen Aufgaben. Auch um sich nicht ggf. vorhalten zu lassen, er kommt seinen vielen Aufgaben nicht nach, weil er eben die ihm zustehende Mindestfreistellung nicht ausschöpft.
01.10.2010 um 13:31 Uhr
@rainerw
Hallo ich glaube nicht, dass ein BR eine BV abschließen muss wenn er die Mindestfreistellung nicht ausschöpfen möchte. Denn sonst wäre er hier ja vom AG abhänig. Der könnte ja die BV verweigern, da keine erzwingbare.
01.10.2010 um 13:31 Uhr
@rainerw, Hier muß vielmehr in einer BV festgelegt werden, wie man zu dem Weg zur Ermittlung der Freizustellenden gekommen ist. Und wie kommt man zu einem solchen Weg, wenn man solche eine BV erstellen will?
@pfeilenbogen Um einen gesteztlichen Anspruch nicht in vollem Umfang auszuschöpfen bedarf es keine BV oder TV
hast ja recht :-))
01.10.2010 um 14:34 Uhr
ungeachtet ob über - oder unterschreitung, fakt ist, daß man alles aushebeln kann, zu schreiben, nur kommentierungen zu lesen -- wo finde ich die?, ist es immer lecht zu schreiben
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