Erstellt am 22.03.2011 um 18:23 Uhr von nurmalsogefragt
Arbeitsverweigerung ist auch bei einem BR, und BRV ein Grund für eine fristlose Kündigung. Als BR und BRV sollte man wissen wie zu handlen ist. Nämlich ggf. unter Vorbehalt arbeiten und dann die MB einklagen usw.
Klar muss der AG bei einer Kündigung § 103 beachten, doch hier dürfte wohl das ArbG die verweigert Zustimmung zur Kündigung ersetzen. Denn auch BR/BRV dürfen Arbeit nicht verweigern.
Der AG kann auch dem AN Hausverbot erteilen. Nicht dem BR zur Wahrnahme des Mandates
Erstellt am 22.03.2011 um 18:38 Uhr von charlot
Schaue dir einmal § 106 GewO an. Ob hier eine mitbestimmungspflichtige Versetzung vorliegt könnte fraglich sein. Würde aber auch erst einmal nichts ändern
Erstellt am 22.03.2011 um 19:37 Uhr von coach
Das klingt nicht gut. Was ich mich dann frage ist, wenn ich als BRV einer Versetzung nicht nachkomme weil ich sie für mitbestimmungspflichtig halte und der Rest-Betriebsrat das auch beschlossen hat und den AG unterrichtet und aufgeforderet hat die geplante Versetzung ordnungsgemäß anzuhören. Ist das Nichtnachkommen der Versetzung dann schon Arbeitsverweigerung? Ich gehe ja meiner gewohnten Arbeit wie gewohnt nach - ich verweigere schließlich nicht meine Arbeit sondern nur die Versetzung in ein anderes Team mit anderen tätigkeiten. Ich kenne das so, das wenn eine mitbestimmungspflichtige Sache nicht mitbestimmt wird ist sie unwirksam - so sehe ich auch die Versetzung. Sehe ich das richtig?
Erstellt am 22.03.2011 um 20:44 Uhr von DonJohnson
Schau mal §100 BetrVG - ob dieser erfüllt wird, können wir hier nciht entscheiden, wenn aber, haste du wohl schlechte Karten...
Sollte der aber nicht zutreffen, wäre eventuell § 101 BetrVG interessant...
Erstellt am 22.03.2011 um 20:51 Uhr von Kölner
@DonJohnson
Glaubst Du, dass das auch bei einem BRV zieht...? Ich würde eher - wenn sich ein AG schon so blöd verhält - über § 78 BetrVG nachdenken; aber sofort und mit einem Verfahren!
Erstellt am 22.03.2011 um 20:58 Uhr von coach
Also §100 ist keinesfalls erfüllt, die Maßnahme ist laut Aussage aller kollegen absoluter Schwachsinn und stellt in den Augen aller absolutes Mobbing gegen den BR dar. Was §78 angeht bin ich nicht sicher ob das ausreicht. Wäre zu klären - hoffe die Sache geht für mich pos. weiter. Ich vermute aber stark, daß der AG die Kündigung durchziehen will.
Erstellt am 22.03.2011 um 21:09 Uhr von charlot
Du sollest Dir einmal über den begriff "Mobbing" klar werden. Es ist ja der Vorwurf von strabaren Verhalten. Denn Mobbing ist "Körperverletzung". Erhebt man diesen Stratatsbestand zu Unrecht, kann es sehr unschön für einen werden. Dann steht man schnell selbst vor dem Richter. Da hilft dann auch das BR-Mandat nicht. Wird von einem BR ein solcher Vorwurf, also Strattat zu Unrecht erhoben und gegenüber Dritten ausgesproche, dann kann auch diesem gekündigt werden.
Solch einen Vorbehalt dem AG gegenüber und ggf. vor Dritten geäußert wäre ein Grund für eine fristlose Kündigung.
PS: Wie schon geschrieben § 106 GewO, danach legt der AG fest wer wann wo als was arbeitet, nicht der BR. Selbstverständlich muss der AG den ArbV und die MB beachten.
Erstellt am 22.03.2011 um 21:17 Uhr von Kölner
@charlot
Das Sprichwort von 'Kirche und Dorf' ist Dir sicher geläufig. Und § 106 GewO hat seine Grenzen immer dann, wenn das BetrVG andere Regelungen vorsieht.
Erstellt am 22.03.2011 um 21:56 Uhr von DonJohnson
Kölner
Ja, warum nicht? Und der 78 ist ja schön und gut, aber das Resultat... hmmmm ich weiß nicht, ob das mehr bringt als den 101er zu ziehen?
So oder so schließt das eine aber das andere nicht aus, ich denke aber mit dem 191er ist man erstmal schneller ;-)))
Erstellt am 22.03.2011 um 21:59 Uhr von Kölner
@DonJohnson
Bei einem § 78 BetrVG kann man mit einer e.V. arbeiten - bei § 101 BetrVG bekanntermaßen nicht...
Erstellt am 22.03.2011 um 22:16 Uhr von DonJohnson
Kölner
Es soll Gerichte geben, die bei einem Verstoß gegen 99 durchaus eine e.V. geben...