Kündigung nach erfolgloser Versetzung eines BRV?
Ich brauche Hilfe. Ich bin BRV in einem 3er Betriebsrat und wir befinden uns z.Zt. in Verhandlungen zu Neuverträgen mit unserem AG, welche sich für ihn nicht so entwickeln wie er gern hätte und er versucht nun den BR loszuwerden. Mir wurde heute mitgeteilt, daß ich künftig meine Arbeit in einem anderen Team an einem anderen Arbeitsplatz mit anderer Tätigkeit (zur Zeit Edelstahlverarbeitung, künftig Stahl und grobe Tätigkeiten) - was ich wiederum als zusitimmungpflichtige Versetzung einstufte und mich weigerte. Der restliche BR hat sofort eine Sondersitzung einberufen und dies auch festgestellt und den AG davon in Kenntnis gesetzt und ihn aufgefordert, diese pers. Maßnahme zu unterlassen. Meine Frage nun: Der AG wird vermutl. wegen Arbeitsverweigerung eine außerord.fristlose Künd. gegen mich als BRV aussprechen. Kann er mich auch in meiner Funktion als BRV sofort der Firma verweisen oder nehme ich mein Amt erst einmal wie gewohnt war und unterrichte die Belegschaft von der (wohl kommenden) kündigung? und wie muß der AG die Künd.-Anhörung abgeben? Mir oder meinem Kollegen? Und wie reagierenm wir am geschicktersten darauf? Danke für Eure Hilfe... eine gestresster BRV.
Community-Antworten (11)
22.03.2011 um 19:23 Uhr
Arbeitsverweigerung ist auch bei einem BR, und BRV ein Grund für eine fristlose Kündigung. Als BR und BRV sollte man wissen wie zu handlen ist. Nämlich ggf. unter Vorbehalt arbeiten und dann die MB einklagen usw.
Klar muss der AG bei einer Kündigung § 103 beachten, doch hier dürfte wohl das ArbG die verweigert Zustimmung zur Kündigung ersetzen. Denn auch BR/BRV dürfen Arbeit nicht verweigern.
Der AG kann auch dem AN Hausverbot erteilen. Nicht dem BR zur Wahrnahme des Mandates
22.03.2011 um 19:38 Uhr
Schaue dir einmal § 106 GewO an. Ob hier eine mitbestimmungspflichtige Versetzung vorliegt könnte fraglich sein. Würde aber auch erst einmal nichts ändern
22.03.2011 um 20:37 Uhr
Das klingt nicht gut. Was ich mich dann frage ist, wenn ich als BRV einer Versetzung nicht nachkomme weil ich sie für mitbestimmungspflichtig halte und der Rest-Betriebsrat das auch beschlossen hat und den AG unterrichtet und aufgeforderet hat die geplante Versetzung ordnungsgemäß anzuhören. Ist das Nichtnachkommen der Versetzung dann schon Arbeitsverweigerung? Ich gehe ja meiner gewohnten Arbeit wie gewohnt nach - ich verweigere schließlich nicht meine Arbeit sondern nur die Versetzung in ein anderes Team mit anderen tätigkeiten. Ich kenne das so, das wenn eine mitbestimmungspflichtige Sache nicht mitbestimmt wird ist sie unwirksam - so sehe ich auch die Versetzung. Sehe ich das richtig?
22.03.2011 um 21:44 Uhr
Schau mal §100 BetrVG - ob dieser erfüllt wird, können wir hier nciht entscheiden, wenn aber, haste du wohl schlechte Karten...
Sollte der aber nicht zutreffen, wäre eventuell § 101 BetrVG interessant...
22.03.2011 um 21:51 Uhr
@DonJohnson Glaubst Du, dass das auch bei einem BRV zieht...? Ich würde eher - wenn sich ein AG schon so blöd verhält - über § 78 BetrVG nachdenken; aber sofort und mit einem Verfahren!
22.03.2011 um 21:58 Uhr
Also §100 ist keinesfalls erfüllt, die Maßnahme ist laut Aussage aller kollegen absoluter Schwachsinn und stellt in den Augen aller absolutes Mobbing gegen den BR dar. Was §78 angeht bin ich nicht sicher ob das ausreicht. Wäre zu klären - hoffe die Sache geht für mich pos. weiter. Ich vermute aber stark, daß der AG die Kündigung durchziehen will.
22.03.2011 um 22:09 Uhr
Du sollest Dir einmal über den begriff "Mobbing" klar werden. Es ist ja der Vorwurf von strabaren Verhalten. Denn Mobbing ist "Körperverletzung". Erhebt man diesen Stratatsbestand zu Unrecht, kann es sehr unschön für einen werden. Dann steht man schnell selbst vor dem Richter. Da hilft dann auch das BR-Mandat nicht. Wird von einem BR ein solcher Vorwurf, also Strattat zu Unrecht erhoben und gegenüber Dritten ausgesproche, dann kann auch diesem gekündigt werden.
Solch einen Vorbehalt dem AG gegenüber und ggf. vor Dritten geäußert wäre ein Grund für eine fristlose Kündigung.
PS: Wie schon geschrieben § 106 GewO, danach legt der AG fest wer wann wo als was arbeitet, nicht der BR. Selbstverständlich muss der AG den ArbV und die MB beachten.
22.03.2011 um 22:17 Uhr
@charlot Das Sprichwort von 'Kirche und Dorf' ist Dir sicher geläufig. Und § 106 GewO hat seine Grenzen immer dann, wenn das BetrVG andere Regelungen vorsieht.
22.03.2011 um 22:56 Uhr
Kölner Ja, warum nicht? Und der 78 ist ja schön und gut, aber das Resultat... hmmmm ich weiß nicht, ob das mehr bringt als den 101er zu ziehen? So oder so schließt das eine aber das andere nicht aus, ich denke aber mit dem 191er ist man erstmal schneller ;-)))
22.03.2011 um 22:59 Uhr
@DonJohnson Bei einem § 78 BetrVG kann man mit einer e.V. arbeiten - bei § 101 BetrVG bekanntermaßen nicht...
22.03.2011 um 23:16 Uhr
Kölner Es soll Gerichte geben, die bei einem Verstoß gegen 99 durchaus eine e.V. geben...
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