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Wie kann ich als BRV einer Kündigung wiedersprechen

G
ghaese
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Zusammen,

einer Mitarbeiterin, die in Elternzeit war, soll gekündigt werden weil Ihre Schwangerschaftsvertretung fest übernommen wurde. Diese soll laut Aussage der GL die gleiche Arbeit in der Hälfte der Zeit erledigen. Welche Gründe können wir als Betriebsrat geltend machen der Kündigung zu wiedersprechen. Liegt hier vieleicht eine Austauschkündigung vor. Bitte um Eure Mithilfe. Danke schonmal im vorraus.

G.Haese

1.71009

Community-Antworten (9)

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Lernender

11.01.2012 um 14:04 Uhr

Was ist denn der Kündigungsgrund?

G
ghaese

11.01.2012 um 14:09 Uhr

Es handelt sich hier um eine Betriebsbedingte Kündigung mit der Ausage das kein Arbeitsplatz mehr vorhanden ist und die Person nicht anderweitig einsetzbar ist.

G
gironimo

11.01.2012 um 14:27 Uhr

Wenn die Elternzeit noch nicht vorbei ist oder am Ende derselben gilt natürlich §§ 18 und 19 BEEZ.

Ansonsten würde ich mal (ohne Kenntnis Eurer Begebenheiten) sagen: Sozial nicht gerechtfertigt; fehlerhafte Sozialauswahl. (1 Arbeitsplatz - 2 AN - also K. der einen nach Sozialauswahl)

mal abgesehen, das auch eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen AP zu prüfen wäre.

L
Lernender

11.01.2012 um 14:38 Uhr

Wann wurde denn die Vertretung fest übernommen noch innerhalb der Elternzeit? habt ihr nachgefragt was dann aus der anderen Kollegin wird?

G
ghaese

11.01.2012 um 14:50 Uhr

Kurz vor Ende der Elternzeit (Dez.2011). Wir haben leider nicht nachgefragt weil wir mit unserer ersten Betriebsversammlung stark beschäftigt waren. Wir sind 5 BR-Mitglieder und alle das erste mal im Amt.

K
kunzundhinz

11.01.2012 um 15:28 Uhr

Also, der AG dürfte hier wegen der Sozialauswahl wohl Probleme bekommen, denn betriebsbedingte Kündigung/Sozialauswahl und die "alte" Koll. dürfte hier wohl die besseren Sozialpunkte erhalten .

Der Grund des AG gut aufheben, ihr habt diesen wohl so kann man hoffen schriftlich oder Zeugen dafür. Dann, wenn nur unter Zeugen mündlich sofort eine Memo erfassen und von allen am besten mit der Zusatz "an Eidesstatt" unterschreiben dann ggf. sofern es zu Kündigung doch kommt der Koll. zukommen lassen. Dann freit sich deren Anwalt.

K
kunzundhinz

11.01.2012 um 15:36 Uhr

Kündigung wegen Minderleistung In einer Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 2003 hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, eine langfristige Minderleistung um 1/3 oder mehr im Vergleich zu der Durchschnittsleistung der anderen Arbeitnehmer könne eine solche Kündigung rechtfertigen. Dies gilt aber nicht ausnahmslos. http://www.rae-wb.de/50544097810eda513/50544099560e75901/5054409a7d09a0506/index.html

und

Kündigung wegen Minderleistung

BAG, Urteil vom 17. Januar 2008, Az.: 2 AZR 536/06

L
Lernender

11.01.2012 um 17:21 Uhr

Nun die Kündigung wurde ja Betriebsbedingt ausgesprochen nicht wegen Minderleistung, der Arbeitgeber hat ganz offensichtlich geplant die Kollegin nach der Elternzeit zu kündigen sonst hätte er nicht ihre Stelle innerhalb der Elternzeit neu besetzt. Du liegst meines erachtens mit deiner Austauschkündigung richtig. Ihr solltet schriftlich nachfragen warum der Arbeitsplatz entfällt und wieso man euch davon nicht unterrichtet hat. Wiederspruch würde ich aus sozialen Gründen einlegen. Der Nachweis wird für den AG bei einer Kündigungsschutzklage sicher sehr schwierig werden. Falls ihr es noch nicht getan habt, schickt den Kollegen zum Rechtsanwalt.

G
ganther

11.01.2012 um 17:50 Uhr

"Der Grund des AG gut aufheben, ihr habt diesen wohl so kann man hoffen schriftlich oder Zeugen dafür. Dann, wenn nur unter Zeugen mündlich sofort eine Memo erfassen und von allen am besten mit der Zusatz "an Eidesstatt" unterschreiben dann ggf. sofern es zu Kündigung doch kommt der Koll. zukommen lassen. Dann freit sich deren Anwalt."

hast du schon jemals was an Eides statt versichert? Ich vermute eher nicht...

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