Wie kann ich als BRV einer Kündigung wiedersprechen
Hallo Zusammen,
einer Mitarbeiterin, die in Elternzeit war, soll gekündigt werden weil Ihre Schwangerschaftsvertretung fest übernommen wurde. Diese soll laut Aussage der GL die gleiche Arbeit in der Hälfte der Zeit erledigen. Welche Gründe können wir als Betriebsrat geltend machen der Kündigung zu wiedersprechen. Liegt hier vieleicht eine Austauschkündigung vor. Bitte um Eure Mithilfe. Danke schonmal im vorraus.
G.Haese
Community-Antworten (9)
11.01.2012 um 14:04 Uhr
Was ist denn der Kündigungsgrund?
11.01.2012 um 14:09 Uhr
Es handelt sich hier um eine Betriebsbedingte Kündigung mit der Ausage das kein Arbeitsplatz mehr vorhanden ist und die Person nicht anderweitig einsetzbar ist.
11.01.2012 um 14:27 Uhr
Wenn die Elternzeit noch nicht vorbei ist oder am Ende derselben gilt natürlich §§ 18 und 19 BEEZ.
Ansonsten würde ich mal (ohne Kenntnis Eurer Begebenheiten) sagen: Sozial nicht gerechtfertigt; fehlerhafte Sozialauswahl. (1 Arbeitsplatz - 2 AN - also K. der einen nach Sozialauswahl)
mal abgesehen, das auch eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen AP zu prüfen wäre.
11.01.2012 um 14:38 Uhr
Wann wurde denn die Vertretung fest übernommen noch innerhalb der Elternzeit? habt ihr nachgefragt was dann aus der anderen Kollegin wird?
11.01.2012 um 14:50 Uhr
Kurz vor Ende der Elternzeit (Dez.2011). Wir haben leider nicht nachgefragt weil wir mit unserer ersten Betriebsversammlung stark beschäftigt waren. Wir sind 5 BR-Mitglieder und alle das erste mal im Amt.
11.01.2012 um 15:28 Uhr
Also, der AG dürfte hier wegen der Sozialauswahl wohl Probleme bekommen, denn betriebsbedingte Kündigung/Sozialauswahl und die "alte" Koll. dürfte hier wohl die besseren Sozialpunkte erhalten .
Der Grund des AG gut aufheben, ihr habt diesen wohl so kann man hoffen schriftlich oder Zeugen dafür. Dann, wenn nur unter Zeugen mündlich sofort eine Memo erfassen und von allen am besten mit der Zusatz "an Eidesstatt" unterschreiben dann ggf. sofern es zu Kündigung doch kommt der Koll. zukommen lassen. Dann freit sich deren Anwalt.
11.01.2012 um 15:36 Uhr
Kündigung wegen Minderleistung In einer Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 2003 hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, eine langfristige Minderleistung um 1/3 oder mehr im Vergleich zu der Durchschnittsleistung der anderen Arbeitnehmer könne eine solche Kündigung rechtfertigen. Dies gilt aber nicht ausnahmslos. http://www.rae-wb.de/50544097810eda513/50544099560e75901/5054409a7d09a0506/index.html
und
Kündigung wegen Minderleistung
BAG, Urteil vom 17. Januar 2008, Az.: 2 AZR 536/06
11.01.2012 um 17:21 Uhr
Nun die Kündigung wurde ja Betriebsbedingt ausgesprochen nicht wegen Minderleistung, der Arbeitgeber hat ganz offensichtlich geplant die Kollegin nach der Elternzeit zu kündigen sonst hätte er nicht ihre Stelle innerhalb der Elternzeit neu besetzt. Du liegst meines erachtens mit deiner Austauschkündigung richtig. Ihr solltet schriftlich nachfragen warum der Arbeitsplatz entfällt und wieso man euch davon nicht unterrichtet hat. Wiederspruch würde ich aus sozialen Gründen einlegen. Der Nachweis wird für den AG bei einer Kündigungsschutzklage sicher sehr schwierig werden. Falls ihr es noch nicht getan habt, schickt den Kollegen zum Rechtsanwalt.
11.01.2012 um 17:50 Uhr
"Der Grund des AG gut aufheben, ihr habt diesen wohl so kann man hoffen schriftlich oder Zeugen dafür. Dann, wenn nur unter Zeugen mündlich sofort eine Memo erfassen und von allen am besten mit der Zusatz "an Eidesstatt" unterschreiben dann ggf. sofern es zu Kündigung doch kommt der Koll. zukommen lassen. Dann freit sich deren Anwalt."
hast du schon jemals was an Eides statt versichert? Ich vermute eher nicht...
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