Zu einer Sitzung des Betriebsrates mit dem Geschäftsführer, kommt der Geschäftsführer, ohne vorherige Ankündigung mit einem Rechtsanwalt als Sachbeistand.
Seine Begründungen für diese überraschende "Verstärkung" sind folgende: Weil er die Tagesordnung zu spät vom Betriebsrat erhalten habe, weil vorgeschlagene Tagesordnungspunkte sich besser mit diesem juristischem Beirat besprechen lassen, als Letztes dann, weil der Geschäftsführer die Kommunikation mit dem Betriebsrat endlich "in die richtigen Bahnen lenken" will.

Der Betriebsrat verweist darauf, daß diese Eigenmächtigkeit nicht mit dem Betriebsrat abgesprochen wurde und er eigentlich, bei Beharren der Gegenseite auf die Anwesenheit des Rechtsanwaltes, die Versammlung wegen nicht ordnungsgemäßem Verlauf abbrechen müßte. Die Gegenseite stellt daraufhin die Bereitschaft des Betriebsrates mit der Geschäftsführung zu kommunizieren in Frage.

Der Betriebsrat läßt sich nach kurzer interner Besprechung darauf ein, im Falle dieser Sitzung eine Ausnahme zu machen, aber unter der Bedingung, bei den zukünftigen Sitzungen mit der Geschäftsführung, solche Externen nur nach vorheriger Absprache zu dulden, bzw., zu bestimmten Themen. Der Betriebsrat entscheidet sich dazu, um in diesem Falle Gesprächsbereitschaft zu signalisieren.

Hätte der Betriebsrat anders verfahren müssen - also in jedem Falle, bei Beharren der Gegenseite, abbrechen müssen?