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Teilzeitwunsch bei Schwerbehinderung

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Erika
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, zwei Fragen an die kompetenten Wissenden: 1.) Muss der AG dem Teilzeitwunsch eines AN entsprechen (aus gesundheitl. Gründen ist das sogar von der Reha-Klinik vorgeschlagen worden), oder kann er ablehnen? (es gibt Arbeitsplätze im Haus, auf denen Teilzeit möglich ist). 2.)An ist sc hwerbehindert, wenn er in Teilzeit geht verringern sich auch die 5 zusätzlichen Urlaubstage anteilig wegen der Verringerung der Arbeitszeit? Mit Dank und Gruß von erika

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Community-Antworten (3)

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neskia

17.03.2011 um 12:53 Uhr

  1. Nach §8 TzBfG muss der AG dem Wunsch des AN nachkommen wenn keine betrieblichen Gründe dagegen stehen. Aus der Ferne schwer zu beurteilen, aber wenn es Teilzeitplätze gibt sollte der Einwand von betrieblichen Gründen schwer sein. Zuviel Arbeit und zuwenig Personal ist zuerst kein betrieblicher Grund.

  2. § 125 SGB IX: ...verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend.

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Erika

17.03.2011 um 15:46 Uhr

Danke neskia, hat mir sehr geholfen. Grußß von erika

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niemand

17.03.2011 um 15:57 Uhr

Der Anspruch auf Teilzeitarbeit ergibt sich aber aus §81 SgB IX

§ 81 Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen

(5) Die Arbeitgeber fördern die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen. Sie werden dabei von den Integrationsämtern unterstützt. Schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist; Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.

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