Erstellt am 17.03.2011 um 11:53 Uhr von neskia
1) Nach §8 TzBfG muss der AG dem Wunsch des AN nachkommen wenn keine betrieblichen Gründe dagegen stehen. Aus der Ferne schwer zu beurteilen, aber wenn es Teilzeitplätze gibt sollte der Einwand von betrieblichen Gründen schwer sein. Zuviel Arbeit und zuwenig Personal ist zuerst kein betrieblicher Grund.
2) § 125 SGB IX: ...verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend.
Erstellt am 17.03.2011 um 14:46 Uhr von erika
Danke neskia, hat mir sehr geholfen. Grußß von erika
Erstellt am 17.03.2011 um 14:57 Uhr von Niemand
Der Anspruch auf Teilzeitarbeit ergibt sich aber aus §81 SgB IX
§ 81 Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen
(5) Die Arbeitgeber fördern die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen. Sie werden dabei von den Integrationsämtern unterstützt. Schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist; Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.