Folgende Info Frage, habe nach Studium des Fittings einige Unklarheiten.
1 Wenn mal ein Verfahren nach Paragraph 23 laufen sollte verstehe Ich richtig ,das das Urteil erst nach einer nicht Zulassungsbeschwerde durch das LAG zulässig ist?
2 Muss bei einem 23 Verfahren gegen ein BR Mitglied auch ein Mehrheitsbeschluss zur beauftragung eines Anwalts sein?
3 Die Kostentragungspflicht ergibt sich doch dann aus dem Paragraphen 40 Betr VG?
Wann hat der Arbeitgeber die Möglichkeit eine Einstweillig Verfügung zum Ausschluss des Mitgliedes bei der BR Arbeit durchzusetzen. Der Fitting spricht nur von schwerwiegenden Verfehlungen.
Danke für Antworten.