Erstellt am 16.03.2011 um 09:24 Uhr von rkoch
> 1 Wenn mal ein Verfahren nach Paragraph 23 laufen sollte verstehe Ich richtig ,das das
> Urteil erst nach einer nicht Zulassungsbeschwerde durch das LAG zulässig ist?
Nichtzulassungsbeschwerde: Hat das LAG den weiteren Rechtsweg im Verfahren nicht zugelassen, dann kann man Nichtzulassungsbeschwerde beim BAG gegen das LAG einreichen. Was also soll eine Nichtzulassungsbeschwerde mit dem Verfahren nach §23 zu tun haben? Steht das irgendwo?
Ich vermute Du meinst: Erst wenn das LAG die Revision nicht zulässt ist das Urteil rechtskräftig. Das stimmt grundsätzlich (sprich ein Urteil des ArbG ist nur dann rechtskräftig wenn das LAG innerhalb der Anrufungsfrist nicht angerufen wurde), außer es gibt eben eine Nichtzulassungsbeschwerde und das BAG läßt die Revision zu, dann ist das Verfahren erst nach Urteil des BAG (bzw. nach Zurückverweisung an das LAG nach Urteil des LAG, usw.) rechtskräftig.
> 2 Muss bei einem 23 Verfahren gegen ein BR Mitglied auch ein Mehrheitsbeschluss zur
> beauftragung eines Anwalts sein?
Beim Beschlußverfahren in der ersten Instanz gibt es keine Anwaltspflicht und es gilt der Selbstermittlungsgrundsatz für das ArbG. Ein Anwalt MUSS also nicht sein, macht aber i.d.R. Sinn, dann natürlich so weit der BR der Beteiligte im Verfahren ist mit Beschluß. So weit das einzelne BRM Beteiligter im Verfahren ist muss dieses schon seine Rechtsschutzversicherung bemühen.
> 3 Die Kostentragungspflicht ergibt sich doch dann aus dem Paragraphen 40 Betr VG?
So weit der BR Beteiligter ist: SI. So weit der BR nicht beteiligter ist: NO.
> Wann hat der Arbeitgeber die Möglichkeit eine Einstweillig Verfügung zum Ausschluss
> des Mitgliedesbei der BR Arbeit durchzusetzen . Der Fitting spricht nur von
> schwerwiegenden Verfehlungen.
Du gibst Dir die Antwort selbst. Glaubst Du Fitting nicht, oder willst Du einen speziellen Fall ansprechen? Falls du die ominöse §79-Geschichte meinst: siehe dort.
Erstellt am 16.03.2011 um 09:36 Uhr von wollemann
@rkoch
So weit der BR Beteiligter ist: SI. So weit der BR nicht beteiligter ist: NO.
Der Br ist doch auch gegen ein einzelnes BR Mitglied im 23 Verfahren immer beteiligt . Es handelt sich doch um ein Beschlussverfahren?
Meines erachtens könnte dann wie bei einem 103 Verfahren der Anwalt des BRs(Paragraph 40) dabei sein und der Anwalt des BR Mitgliedes (Rechtschutz)?
Erstellt am 16.03.2011 um 10:38 Uhr von rkoch
> Der Br ist doch auch gegen ein einzelnes BR Mitglied im 23 Verfahren immer beteiligt .
> Es handelt sich doch um ein Beschlussverfahren?
Wer sagt das und wo steht das? Antragsteller ist immer der der den Antrag einreicht, Antragsgegner der gegen den der Antrag sich richtet.
Nach §23 (1) können Beteiligte sein:
Auf der Antragsseite:
Der Betriebsrat (juristische Person)
Die Gewerkschaft (juristische Person)
Die Arbeitnehmerschaft, vertreten durch 1/4tel der wahlberechtigten AN (juristische Person)
Der AG (die juristische oder natürliche Person).
Auf der Antragsgegenseite:
Der Betriebsrat (die juristische Person)
Das Betriebsratsmitglied (die natürliche Person)
Nach §23 (3) können Beteiligte sein:
Auf der Antragsseite:
Der Betriebsrat (juristische Person)
Die Gewerkschaft (juristische Person)
Auf der Antragsgegenseite:
Der AG (die juristische oder natürliche Person).
Richtet sich der Antrag gegen das BRM, ist auch nur das BRM Beteiligter, da das Gremium selbst nicht angegriffen wird.
> Meines erachtens könnte dann wie bei einem 103 Verfahren der Anwalt des
> BRs(Paragraph 40) dabei sein und der Anwalt des BR Mitgliedes (Rechtschutz)?
Beachte: Beim 103er richtet sich das Beschlußverfahren auf die ERSETZUNG der ZUSTIMMUNG. Im Zustimmungsersetzungsverfahren IST der BETRIEBSRAT zwangsläufig Beteiligter (SEINE Zustimmung soll ersetzt werden), der Betroffene aber NORMALERWEISE NICHT (vgl. §99 BetrVG). Im §103 ist das anders, da ist der betroffene AN Kraft Gesetz (§103 (2) Satz 2 BetrVG) EBENFALLS Beteiligter, aber eben NUR in diesem Fall. Auf den §23 ist das nicht anwendbar, da hier nicht explizit steht "In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist der Betriebsrat Beteiligter" (vgl. §103 (2) Satz 2)
Erstellt am 16.03.2011 um 15:05 Uhr von wollemann
@rkoch
Wenn Ich den Fitting Paragraph 40 RN 60 und61 lese muss der Arbeitgeber den Anwalt des BR Mitgliedes zahlen solange es sich nicht um eine offensichtlich aussichtslose Verteidigung handelt .
Erstellt am 17.03.2011 um 08:18 Uhr von wollemann
Hab mittlerweile Info von unsereren Anwalt bekommen.
Die Kostentragung ist nach Paragraph 40 BetrVG.