Hallo in Paragraph 37/4 steht folgendes:
Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.

Jetzt ergibt sich bei uns in der Firma folgende Situation, das der Arbeitgeber die Wochenarbeitszeit dauerhaft von 40h auf 35h ohne Lohnausgleich herunterfahren möchte.
Denke das er mir auch eine Änderungskündigung schicken würde. Somit würde auch mein Arbeitsentgeld geringer ausfallen.

Wäre für ein paar Tips/Denkanstöße dankbar.

Gruß Holger