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Paragraph 37/4

H
Holgerachzig
Jan 2018 bearbeitet

Hallo in Paragraph 37/4 steht folgendes: Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.

Jetzt ergibt sich bei uns in der Firma folgende Situation, das der Arbeitgeber die Wochenarbeitszeit dauerhaft von 40h auf 35h ohne Lohnausgleich herunterfahren möchte. Denke das er mir auch eine Änderungskündigung schicken würde. Somit würde auch mein Arbeitsentgeld geringer ausfallen.

Wäre für ein paar Tips/Denkanstöße dankbar.

Gruß Holger

1.51701

Community-Antworten (1)

G
gironimo

04.05.2014 um 10:16 Uhr

Vom Grundsatz her würde es sich zwar senken, aber es wäre ja mit "vergleichbaren Arbeitnehmern" gleich, da ja alle bergab fahren.

Was tut aber der BR hinsichtlich der Situation? Du erwartest eine Änderungskündigung? Alle anderen auch? Dann hat ja der BR eine Dauersitzung, da er ja für jeden Einzelfall einen Widerspruch formulieren muss. Fragt sich, wie der Arbeitgeber die Änderungskündigung "sozial gerechtfertigt" begründet.

Wie kommt es eigentlich zu der Absenkung? Hat das einfach so der Arbeitgeber beschlossen und verkündet oder habt Ihr einen Sozialplan abgeschlossen? Immerhin dürfte ja unstrittig sein, dass hier eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG vorliegt.

Fragen über Fragen also ...... - und eigentlich viel Arbeit für den BR!

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