Erstellt am 03.03.2009 um 17:37 Uhr von kriegsrat
@ maclogic
kurz und knapp : niemals !
Erstellt am 03.03.2009 um 17:40 Uhr von paula
also so spannende Sachen können da gar nicht drin stehen....
Erstellt am 03.03.2009 um 17:56 Uhr von kriegsrat
@maclogic
auch strafrechtlich nicht relevant:
§ 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes [verlangt gesprochenes Wort]
§ 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen [Bilder]
§ 202 Verletzung des Briefgeheimnisses [verlangt verschlossenes Schriftstück]
§ 202a Ausspähen von Daten [unrelevant]
§ 203 Verletzung von Privatgeheimnissen [betrifft bestimmte Berufgruppen wie Ärzte, Rechtsanwälte ...]
§ 204 Verwertung fremder Geheimnisse [gehört zu 203]
§ 205 Strafantrag [Verfahrensweg]
§ 206 Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses [nur Post und Telekommunikationsdienstleistung, also Provider]
keine grobe pflichtverletzung gem § 23 BetrVG
auch kein verstoß gegen das bundesdatenschutzgesetz
§1
...
Dieses Gesetz gilt für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch
1.öffentliche Stellen des Bundes,
2.öffentliche Stellen der Länder, soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist und soweit sie
a)Bundesrecht ausführen oder
b)als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt,
3.nicht-öffentliche Stellen, soweit sie die Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten, nutzen oder dafür erheben oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeiten, nutzen oder dafür erheben, es sei denn, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten.
http://www.e-recht24.de/forum/2613-brief-bzw-postgeheimnis-e.html