Erstellt am 03.03.2011 um 19:35 Uhr von Hassan
Wer hat dir so etwas gesagt ?
Erstellt am 03.03.2011 um 19:46 Uhr von alterBrummbär
störenfried,
für BR-Tätigkeit siehe, § 37.3 BetrVG.
Ansonsten, wenn nicht anderweitig geregelt, nö.
Erstellt am 03.03.2011 um 20:18 Uhr von isabell
steht in 37.3 etwas von überstunden???
Erstellt am 04.03.2011 um 08:29 Uhr von Ulrik
@alterBrummbär
Das sehe ich ein klein wenig anders. Bezogen auf das ArbZG ist es doch so, daß Arbeitszeiten von mehr als acht Stunden täglich bis zu zehn Stunden täglich zwar zulässig sind, aber im Schnitt eines halben Jahres 8 Stunden nicht überschreiten dürfen.
Wenn also ein Vollzeitarbeiter mit acht Stunden täglich Überstunden macht, dann muß er sie IMHO, wenn er dem ArbZG folgt, innerhalb von sechs Kalendermonaten die Überstunden wieder abgebummelt haben, da er ansonsten die 8 Stunden Schnitt nicht einhält. Oder??
Das sind dann zwar nciht die vier Wochen, die der störenfried hier erfragt, aber es ist eine zeitliche Vorgabe.
@isabell
im § 37 (3) steht zwar nichts explizit von Überstunden, aber von einem Ausgleichsgewährungszeitraum für BR-Tätigkeit, die betriebsbedingt nicht in der AZ erfolgen konnte.
Erstellt am 04.03.2011 um 08:37 Uhr von rolfo
Warum redet ihr immer vom Ausgleich innerhalb von 6 Monaten?
Die durchschnittliche Arbeitszeit von 8 Stunden täglich muss innerhalb von 4 Monaten erreicht sein.
6 Monate sind es nur dann wenn es eine entsprechende Tarifvereinbarung gibt.
@ Störenfried
Habt ihr dazu eine BV?
Kann es sein, dass bei euch als Überstunden nur die Zeit zählt, die über eine bestimmte monatliche Stundenzahl hinausgeht?
Erstellt am 04.03.2011 um 08:50 Uhr von Lotte
rolfo,
6 Monate ist schon richtig, gem. § 3 ArbZG.
Wie kommst Du auf 4 Monate?
Erstellt am 04.03.2011 um 09:57 Uhr von rolfo
@ Lotte,
sorry, du hast recht. Ich habe unseren Tarifvertrag zugrunde gelegt, der von 4 Monaten ausgeht .