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Dieser Beitrag ist vor 4 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Anhörung Umbesetzung

B
bitsch
Dez 2021 bearbeitet

Hallo zusammen,

wir hatten eine Anhörung zur Umbesetzung eines Mitarbeiter zum 01.12. der wir zugestimmt haben, jetzt eine Woche später habe ich den Mitarbeiter immer noch auf seinem alten Arbeitsplatz gesehen. Muss hier nicht der AG den Betriebsrat informieren warum,wieso wie auch immer es nicht umgesetzt wurde?? im voraus schon mal vielen Dank für die Antworten

mfg

Uwe

31707

Community-Antworten (7)

R
Relfe

08.12.2021 um 10:46 Uhr

Eine Informationspflicht wird nicht bestehen, aber ihr könntet auf Umbesetzung der Umsetzung bestehen. Am effektivsten wäre aber, wenn der BRV einfach mal nachfragt was der Grund für die Verzögerung ist.

K
Kjarrigan

08.12.2021 um 11:14 Uhr

Seid wann kann ein BR auf Umsetzung einer "personellen Maßnahme" bestehen?

Vielleicht hat der AG sich es anderes überlegt und will die Umbesetzung nicht mehr. Der BRV sollte den AG mal fragen was der denn nun vorhat.

C
Challenger

08.12.2021 um 11:58 Uhr

Zitat Relfe : Eine Informationspflicht wird nicht bestehen, ...........

Dies sehe ich anders. Nach §92 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Personalplanung zu unterrichten. Denn wenn der AG von einer beabsichtigten Umbesetzung eines Mitarbeiters abweicht, hat er den BR im Rahmen der Personalplanung ohne dessen Nachfrage zu informieren.

D
DummerHund

08.12.2021 um 12:33 Uhr

@ Challenger Es ist immer gut wenn man nicht nur den 80ziger und 87ziger intus hat. ;-)

B
bitsch

08.12.2021 um 12:40 Uhr

Ich möchte mich schon mal bedanken für die informativen Antworten.

Gruß

Uwe

K
Kampfschwein

08.12.2021 um 15:33 Uhr

@Challenger : Denn wenn der AG von einer beabsichtigten Umbesetzung eines Mitarbeiters abweicht, hat er den BR im Rahmen der Personalplanung ohne dessen Nachfrage zu informieren.

Ergänzend zu Challenger. Wenn der AG sich weiterhin in Schweigen hüllt, den BR über seine weiteren Pläne zu unterrichten, würde er den Tatbestand der Verletzung gesetzlicher Pflichten erfüllen. Der BR könnte den AG sogar wegen eines groben Verstoßes gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, diese Handlung in Zukunft zu unterlassen und/oder eine Handlung vorzunehmen. Dies wäre, wenn die Zusammenarbeit zwischen AG & BR ansonsten gut funktioniert, ein wenig zu hart. Ich folge daher dem Hinweis von Kjarrigan, dass der BRV den AG mal fragen sollte, was er denn nun vorhat.

G
ganther

08.12.2021 um 18:47 Uhr

"Der BR könnte den AG sogar wegen eines groben Verstoßes gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, diese Handlung in Zukunft zu unterlassen und/oder eine Handlung vorzunehmen."

so klar ist das aber nicht. Zumindest wenn der Betrieb eine gewisse Größe hat. Wir haben versucht das auch mal einzuklagen, aber das ArbG und LAG sahen da kein entsprechenden Verstoß. Das Unternehmen macht bei uns jährlich eine Gesamtplanung. Wann und wo gibt es neue Stellen und wo fallen diese weg. Wenn nun unterjährig es Vakanzen gibt, sah man kein Thema der Personalplanung. Außer es würde beschlossen, die Stelle dauerhaft nicht mehr zu besetzen. Nicht jede offene Stelle ist eine Frage der Personalplanung und wenn ich einen Mitarbeiter nicht auf die Stelle nehme, was ich vorher beim BR beantragt habe, so war auch das kein Fall der Personalplanung

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