Erstellt am 08.12.2021 um 09:46 Uhr von Relfe
Eine Informationspflicht wird nicht bestehen, aber ihr könntet auf Umbesetzung der Umsetzung bestehen.
Am effektivsten wäre aber, wenn der BRV einfach mal nachfragt was der Grund für die Verzögerung ist.
Erstellt am 08.12.2021 um 10:14 Uhr von Kjarrigan
Seid wann kann ein BR auf Umsetzung einer "personellen Maßnahme" bestehen?
Vielleicht hat der AG sich es anderes überlegt und will die Umbesetzung nicht mehr.
Der BRV sollte den AG mal fragen was der denn nun vorhat.
Erstellt am 08.12.2021 um 10:58 Uhr von Challenger
Zitat Relfe : Eine Informationspflicht wird nicht bestehen, ...........
Dies sehe ich anders. Nach §92 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Personalplanung zu unterrichten. Denn wenn der AG von einer beabsichtigten Umbesetzung eines Mitarbeiters abweicht, hat er den BR im Rahmen der Personalplanung ohne dessen Nachfrage zu informieren.
Erstellt am 08.12.2021 um 11:33 Uhr von Dummerhund
@ Challenger
Es ist immer gut wenn man nicht nur den 80ziger und 87ziger intus hat. ;-)
Erstellt am 08.12.2021 um 11:40 Uhr von Bitsch
Ich möchte mich schon mal bedanken für die informativen Antworten.
Gruß
Uwe
Erstellt am 08.12.2021 um 14:33 Uhr von Kampfschwein
@Challenger : Denn wenn der AG von einer beabsichtigten Umbesetzung eines Mitarbeiters abweicht, hat er den BR im Rahmen der Personalplanung ohne dessen Nachfrage zu informieren.
Ergänzend zu Challenger. Wenn der AG sich weiterhin in Schweigen hüllt, den BR über seine weiteren Pläne zu unterrichten, würde er den Tatbestand der Verletzung gesetzlicher Pflichten erfüllen. Der BR könnte den AG sogar wegen eines groben Verstoßes gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, diese Handlung in Zukunft zu unterlassen und/oder eine Handlung vorzunehmen. Dies wäre, wenn die Zusammenarbeit zwischen AG & BR ansonsten gut funktioniert, ein wenig zu hart. Ich folge daher dem Hinweis von Kjarrigan, dass der BRV den AG mal fragen sollte, was er denn nun vorhat.
Erstellt am 08.12.2021 um 17:47 Uhr von ganther
"Der BR könnte den AG sogar wegen eines groben Verstoßes gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, diese Handlung in Zukunft zu unterlassen und/oder eine Handlung vorzunehmen."
so klar ist das aber nicht. Zumindest wenn der Betrieb eine gewisse Größe hat. Wir haben versucht das auch mal einzuklagen, aber das ArbG und LAG sahen da kein entsprechenden Verstoß. Das Unternehmen macht bei uns jährlich eine Gesamtplanung. Wann und wo gibt es neue Stellen und wo fallen diese weg. Wenn nun unterjährig es Vakanzen gibt, sah man kein Thema der Personalplanung. Außer es würde beschlossen, die Stelle dauerhaft nicht mehr zu besetzen. Nicht jede offene Stelle ist eine Frage der Personalplanung und wenn ich einen Mitarbeiter nicht auf die Stelle nehme, was ich vorher beim BR beantragt habe, so war auch das kein Fall der Personalplanung