Erstellt am 24.11.2011 um 12:34 Uhr von neskia
Mehrheitsbeschluss reicht für eine ausdrückliche Zustimmung.
Und nun lehne ich mich zurück und warte ich auf die Kommentare was das mit der Zustimmung soll ;-))
Erstellt am 24.11.2011 um 12:37 Uhr von Kurzarbeiter
frage mich auch, was das mit der Zustimmung soll ;-))
Hier handelt es sich wohl leider WIEDER einmal um ein BRM welche LEIDER nicht ins Gesetz schaut. Frage mich immer wieder, woher kommt die LESESCHWÄCHE bei manchen BRM??
Da ist es dann nur gut, dass diese zu mindest GUTE GLASKUGELN haben um mal zu sehen, was machen wir wann und wie???
;-))
Erstellt am 24.11.2011 um 13:34 Uhr von Musterfrau
@lucya: eine Zustimmung sollte eigentlich NIE gegeben werden (bzgl. eines evt. Arbeitsgerichtsverfahrens, denn dann wäre es möglich, dass eine Zustimmung des BR gegen den gekündigten AN verwendet werden würde); der BR sollte nur (NACH dem Mehrheitsbeschluss) keine Widerspruch gg. die Kündigung einlegen...
@Kurzarbeiter: sei doch nicht so hart... :-)
Erstellt am 24.11.2011 um 14:35 Uhr von Ulrik
Es gibt aber auch Fälle von Kündigungen, in denen ein BR durchaus mal Position beziehen kann und einer Kündigung zustimmen kann.
Wir hatten den Fall, daß ein MA am Arbeitsplatz Drogen verkauft hat. Er wurde erwischt, und ganz ehrlich, dieser Kündigung hat der BR aber so was von zugestimmt.
Erstellt am 24.11.2011 um 16:10 Uhr von gironimo
Eine eventuelle Zustimmung ist doch nur im § 103 BetrVG vorgesehen.
Ich habe in vielen Jahren BR-Arbeit entweder widersprochen oder geschwiegen.
Erstellt am 24.11.2011 um 16:36 Uhr von Kölner
@gironimo
Sehe ich auch so.
@Ulrik
Gerade so ein Beispiel ist nicht dafür geeignet, als BR Richter zu spielen. Da lobe ich mir die Justiz, die werden sogar dafür bezahlt.
Erstellt am 25.11.2011 um 08:30 Uhr von rkoch
Ich will mal wieder Erbsenzähler spielen....
> Eine eventuelle Zustimmung ist doch nur im § 103 BetrVG vorgesehen.
Formell gesehen ist die Zustimmung auch im §102 vorgesehen!
Zitat:
... Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. ... (§102 (2) Satz 2)
Allein der Satz sagt das es um eine Zustimmung des BR geht. Also kann formell gesehen der BR innerhalb der Anhörungsfrist auch explizit zustimmen um die Anhörungsfrist zu verkürzen. Ob das selbst im Falle eines AN der mit Drogen handelt der richtige Weg ist sei mal dahingestellt.
Insofern ebenfalls Zustimmung zu gironimos 2. Satz.
Erstellt am 25.11.2011 um 08:42 Uhr von Niemand
Es geht doch hier um betriebsbedingte Kündigungen. Hier wird man doch wohl immer einen Grund in der Sozialauswahl finden um dem Mitarbeiter eine Weiterbeschäftigung bis zur endgültigen Entscheidung vor einem Arbeitsgericht zu ermöglichen. Wenn der AN dann selbst eintscheidet nicht gegen die Kündigung vorzugehen oder der AG ihm das mit einer besseren Abfindung schmackhaft macht ist dann nicht mehr die Sache des BR. Wiederspricht der BR der Kündigung nicht, hat der AN fast nicht mehr die Möglichkeit die Kündigung durch Klage zu verhindern, da er dann bereits aus dem Betrieb heraus ist.
Über das Thema Kündigung wegen schwerem Fehlverhalten brauchen wir uns ja bei dieser Fragestellung nicht zu kümmern.
Hier sollte viel mehr dem fragenden BR klar werden was eine nicht Ablehnung für den AN bedeutet.
Erstellt am 25.11.2011 um 08:46 Uhr von Kölner
@Niemand
Naja. Das Thema ist nunmehr abgehandelt. 'Ulrik' hat Schuld... ;-)