Verteilung der Arbeitszeit bei Teilzeitarbeit
Hallo!
EIne Mitarbeiterin arbeitet tatsächlich an 3 Tagen in der Woche gesamt 19,5 Stunden in Gleitzeit. Im Arbeitsvertrag ist die Verteilung der Arbeitszeit nicht schrifltich fixiert. Nun folgender VOrschlag der Personalabteilung:
"Die arbeitsvertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit (SOLL-Arbeitszeit) wird grundsätzlich auf 5 Arbeitstage/Woche gleichmäßig verteilt. Bei allen Fehlzeiten (Krankheit, Urlaub, Sonderurlaub, Kinderkrankengeld …), aber auch bei gesetzlichen Feiertagen wird je Arbeitstag diese Regelarbeitszeit in den Arbeitszeitaufzeichnungen angerechnet.
Wenn die tatsächliche Arbeitszeit (IST-Arbeitszeit) aufgrund besonderer Regelungen ungleichmäßig auf die einzelnen Wochentage verteilt ist, wird dies auch entsprechend von den Mitarbeitenden eingetragen (Stunden über der Regelarbeitszeit werden als "Plus" eingetragen, Stunden an Arbeitstagen, an denen weniger oder überhaupt nicht gearbeitet wird, werden als "Minus" eingetragen). So gleicht sich die Arbeitszeit im Wochenschnitt wieder aus. Fehlzeiten, die sich auf die Vergütungshöhe auswirken, können so wie vorgesehen als "Fehltage" in das Lohnabrechnungssystem eingegeben und damit automatisch abgezogen werden. "
Hier ergeben sich in vielerlei Hinsicht Nachteile für die Mitartbeiterin. GIbt es eine gesetzliche Regelung, in der festgehalten ist, dass es sich bei einer tatsächlichen Arbeitszeit an 3 Tagen in der Woche auch um eine "3 Tage Woche" handeln muss und nicht um eine "5 Tage Woche" und wo ist der zu finden? Im Internet konnte ich bisher dazu nichts entdecken.
Herzlichen Dank!
Zur Antwort: Vielen Dank erst mal dafür! Ja, die Mitarbeiterin hat auch in der Vergangenheit tatsächlich an 3 Tagen in der Woche gearbeitet. Vertretungsweise hat sie ab und an auch an den übrigen zwei Tagen gearbeitet.
Community-Antworten (3)
02.02.2011 um 15:43 Uhr
Hi,
wie hat denn die Kollegin bisher immer gearbeitet?? Waren das schon immer nur 3 Tage je Woche?
Wenn ja, dann würde ich im Rahmen des § 87 dem Arbeitplan widersprechen.
Generell gilt, daß die tatsächlichen Umstände bezeichnend für das Arbeitsverhältnis sind.
02.02.2011 um 18:12 Uhr
§ 106 GewO der AG betsimmt sofern im ArbV/TV nicht näheres geregelt ist Ort und Zeit der Arbeitsleistung, muss aber die MB beachten
02.02.2011 um 19:01 Uhr
Jep, wäre soweit ok, sie soll bloß weiterhin an diesen 3 Tagen arbeiten, nur aufschreiben soll sie ihre Arbeitszeit so, als wäre sie an 5 Tagen in der Woche beschäftigt. Dass heisst, dass sie sich an den beiden freien Tagen Minus aufschreiben muss und an den anderen 3 Tagen ein Plus, so dass es sich wieder ausgleichen würde. Problematisch wird es bei dem Bezug von Kinderkrankengeld oder ähnlichem.
Danke für den Tipp
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