Mitbestimmungsrechte des BR
Guten Morgen.
Folgende Sachlage. In unserem Unternehmen wurde eine Dienstanweisung heraus gegeben, die nach meiner Meinung unter die Mitbestimmungsrechte des BR´s fallen nach §87 BetrVg (Verhalten des MA am Arbeitsplatz) . Es wurde den Mitarbeitern einer bestimmten Arbeitsstelle das mitbringen privater Gegenstände (z.b. IPod, Handy, Unterhaltungselektronik allgemein) untersagt. Dies wurde bisher geduldet. Der AG argumentiert das er zwar nicht wüsste wo das Gesetzlich geregelt wäre, er sich aber sicher wäre das er das laut Gesetz ohne die MB des BR dürfe.Auch habe der AN sich ja schon durch seinen Arbeitsvertrag dazu verpflichtet seine ganze Aufmerksamkeit seinen Beruflichen Pflichten zu widmen. Desweiteren beruft er sich auf sein Hausrecht. Ich habe BGB , Betrvg und ArsStättV durchsucht, und nichts dazu gefunden. Meiner einung nach hätte eine solche Dienstanweisung durch den BR mitbestimmt werden müssen.
Wie seht ihr das??
Gruß RTBBR
Community-Antworten (6)
01.02.2011 um 11:52 Uhr
Das kommt wohl auch auf den Arbeitsplatz an, und was eine Betriebsordung oder ähnliches aussagt, wenn vorhanden. Das Mitbringen privater Gegenstände lässt sich schwerlich verbieten. Die Nutzung hingegen schon, die unterliegt auch nicht dem MBR des BR.
01.02.2011 um 12:07 Uhr
Hallo RTBBR, für Dich gefunden: Radioverbot Die Frage, ob im Betrieb während der Arbeitszeit Radio gehört werden darf, betrifft die Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Der Betriebsrat hat daher mitzubestimmen, wenn Sie als Arbeitgeber das Radiohören verbieten wollen (BAG, Beschluss vom 14.01.1986, Aktenzeichen: 1 ABR 75/83; in: BB 1986, Seite 1087). Ein ohne Zustimmung des Betriebsrats ausgesprochenes Verbot ist unwirksam.
Ich hoffe das hilft Dir weiter LG Angie
01.02.2011 um 12:19 Uhr
Zur Handynutzung: So hat es auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 30.10.2009, Az.: 6 TaBV 33/09, entschieden. Das war geschehen: Zunächst war in einem Altenpflegeheim mit 100 Beschäftigten die Benutzung privater Handys erlaubt. Später wurde sie vom Arbeitgeber verboten. Der Betriebsrat ging hiergegen vor. Er hielt das Handyverbot für mitbestimmungspflichtig und wollte zuvor gefragt werden. Nicht einmal das ist nach dem Gericht erforderlich. Es war der Bereich der schlichten arbeitsvertraglichen Regelungen betroffen, wonach es zu den selbstverständlichen Pflichten gehöre, dass der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit sein privates Handy nicht nutzt. Meine Meinung: Hoffentlich gilt dies auch für die Richter am LAG. Allein dem Arbeitgeber obliegt es nach dem Gericht, ein Verbot auszusprechen.
Ist nur eine LAG-Entscheidung, aber da rechtswirksam. Direktionsrecht des AG.
01.02.2011 um 12:49 Uhr
Man sieht an beiden Urteilen, das Dinge die man am Arbeitsplatz tut durchaus Einzelfallentscheidungen sein können. Da hier erst erlaubt wurde und nun ein Verbot ausgesprochen wir würde ich dennoch behaupten das hier nach §87 Abs1 die Ordung und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb geändert werden soll. Schliesst dazu am besten eine BV mit dem AG ab.
01.02.2011 um 13:03 Uhr
@all
Radio am Arbeitsplatz,und wer bitte zahlt GEZ.....
Der Arbeitnehmer.
01.02.2011 um 13:55 Uhr
Die Nutzung des privaten Handy kann der AG während der Arbeitszeit verbieten. Es fällt dann nicht unter die Mitbestimmung, weil so auch das BAG es keine Frage der Ordnung im Betrieb ist sondern eine Konkretisierung der arbeitsvertraglichen Pflichten. Das LAG beruft sich hier ja auch auf eine BAG Entscheidung.
Es ist darauf wird ja auch hingewiesen, zu Recht, etwas anderes als das Radiohören. Denn bei der Handynutzung unterbricht man die Arbeit, was nicht sein darf. Das Rasiohören geht nebenbei.
Der AG kann aber i.d.R. nicht das Mitführen des Handys verbieten nur die Nutzung. Verbieten nur, ggf. dass das Handy eingeschaltet wird. Dieses wegen möglicher technischer Probleme. Man merkt es ja, dass sofern ein Radioempfänger in der Nähe eines Handys an ist und das Handy sich z.B. im Netz einbucht, dass das dann zu Störungen im Radio führt. Somit könnten auch ander technische Geräte durch ein eingeschaltenes Handy gestörrt werden.
Bei Thema Radio, kann der AG aber unter Beachtung der MB Themen regeln wie "privates Radio ja/nein"wegen der elektronischen Sicherheit (Strom) und Rundfunkgebührenpflicht.
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